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   KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11   

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https://dejure.org/2011,7570
KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11 (https://dejure.org/2011,7570)
KG, Entscheidung vom 11.08.2011 - 23 U 114/11 (https://dejure.org/2011,7570)
KG, Entscheidung vom 11. August 2011 - 23 U 114/11 (https://dejure.org/2011,7570)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 42 Abs 1 GmbHG, § 42 Abs 2 GmbHG, § 46 Nr 8 GmbHG, § 51a Abs 2 S 2 GmbHG
    Einstweilige Verfügung: Sofortige Abberufung des GmbH-Geschäftsführers bei schwerwiegender Pflichtverletzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund; Möglichkeiten zur Durchsetzung der Abberufung im Wege einstweiliger Verfügung

  • Betriebs-Berater

    Geschäftsführer muss Jahresabschluss fristgemäß vorlegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund; Durchsetzung der Abberufung im Wege einstweiliger Verfügung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Geschäftsführer darf Geschäfte einer Ferienresort-Projektentwicklungsgesellschaft in Schleswig-Holstein vorerst nicht mehr führen

  • heise.de (Pressemeldung, 15.09.2011)

    Pflichtverletzung kann Geschäftsführer den Job kosten

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Abberufung, Einsichtsrecht, Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Jahresabschluss

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Zwangsweise Tätigkeitsuntersagung eines abberufenen Geschäftsführers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Vorlagepflicht der Geschäftsführer hinsichtlich der geprüften Jahresabschlüsse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kündigung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers aus wichtigem Grund

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 2304
  • MDR 2011, 1431
  • BB 2011, 2178
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.12.1982 - II ZR 110/82

    Wirksamkeit eines Bestellungswiderrufs

    Auszug aus KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11
    Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist (Anschluss an BGHZ 86, 177, 183; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1505).

    § 84 III 4 AktG findet keine entsprechende Anwendung (vgl. BGHZ 86, 177, 181; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1505; a.A. Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 38, Rdnr. 64 a.E.).

    Ob - insbesondere bei Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft - auch der abberufende Gesellschafter einen Verfügungsantrag stellen kann (so Zöllner/Noack, a.a.O., § 38, Rdnr. 73; Michalski/Terlau a.a.O.; so wohl auch BGHZ 86, 177, 183), bedarf keiner Entscheidung, da die Verfügungsklägerin zu 2) ihren Antrag zurückgenommen hat.

    16 Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, können Tätigkeitsverbote und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist (vgl. BGHZ 86, 177, 183; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1505).

    Für einen Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer aus wichtigem Grund genügt im Hinblick auf die zwingende Regelung des § 38 II GmbHG die einfache Mehrheit, § 47 I GmbHG; entgegenstehende Satzungsregelungen sind unwirksam (BGHZ 86, 177, juris Rdnr. 9).

  • OLG Karlsruhe, 04.12.1992 - 15 U 208/92
    Auszug aus KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11
    Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist (Anschluss an BGHZ 86, 177, 183; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1505).

    § 84 III 4 AktG findet keine entsprechende Anwendung (vgl. BGHZ 86, 177, 181; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1505; a.A. Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 38, Rdnr. 64 a.E.).

    Parteien des Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich die Gesellschaft und der Abberufene (vgl. Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 38, Rdnr. 71; Michalski/Terlau, GmbHG, § 38, Rdnr. 73; vgl. auch Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Aufl., § 38, Rdnr. 81; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1505).

    16 Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, können Tätigkeitsverbote und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist (vgl. BGHZ 86, 177, 183; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1505).

  • BGH, 11.02.2008 - II ZR 67/06

    Wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis

    Auszug aus KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11
    Darüber hinaus ist das Vertrauensverhältnis zur Mehrheitsgesellschafterin durch unzulässige Eigenmächtigkeiten des Verfügungsbeklagten unheilbar zerrüttet, was eine sofortige Abberufung rechtfertigt (vgl. BGH ZIP 2008, 597 zu § 712 BGB).
  • BGH, 12.01.2009 - II ZR 27/08

    Zur abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund

    Auszug aus KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11
    Dies unterlassen zu haben stellt ein gravierendes Fehlverhalten dar (BGH ZIP 2009, 513; GmbHR 1985, 256; Zöllner/Noack, a.a.O., § 38, Rdnr. 13).
  • OLG Frankfurt, 24.11.1992 - 5 U 67/90

    Abwendungspflicht für Nachteile im Rahmen der beruflichen Entfaltung bei einer

    Auszug aus KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11
    Das Auskunfts- und Einsichtsrecht folgt dem Gedanken, dass es zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern keine Geheimnisse gibt (OLG Frankfurt DB 1993, 2324).
  • BGH, 28.01.1985 - II ZR 79/84

    Einladung zur Gesellschafterversammlung durch einen Gesellschafter -

    Auszug aus KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11
    Dies unterlassen zu haben stellt ein gravierendes Fehlverhalten dar (BGH ZIP 2009, 513; GmbHR 1985, 256; Zöllner/Noack, a.a.O., § 38, Rdnr. 13).
  • BGH, 10.11.1980 - II ZR 51/80

    Vertretungsbefugnis und wirksame Zustellung einer Nichtigkeitsklage an einen

    Auszug aus KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11
    Im Streit um die Wirksamkeit der Bestellung eines Geschäftsführers vertritt aber derjenige die GmbH im Rechtsstreit, der im Falle des Obsiegens der Gesellschaft als deren Geschäftsführer anzusehen ist (vgl. BGH, NJW 1981, 1041) .
  • BGH, 27.04.2009 - II ZR 167/07

    Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen einen Vorrratsbeschluss

    Auszug aus KG, 11.08.2011 - 23 U 114/11
    Im Übrigen war die andere Gesellschafterin an der Ausübung des Stimmrechts gehindert, da der sie vertretende Verfügungsbeklagte bei der Beschlussfassung über seine eigene Abberufung nicht mitstimmen konnte (vgl. BGH, NJW 2009, 2300; Zöllner/Noack, a.a.O., § 38, Rdnr. 34; § 47, Rdnr. 95).
  • OLG München, 17.01.2013 - 23 U 4421/12

    Vertretung der GmbH in einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den

    Parteien eines solchen Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich der Abberufene und die Gesellschaft, vertreten durch die gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter (OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.1992, 15 U 208/92, NJW-RR 1993, 1505; KG Berlin, Urteil vom 11.08.2011, 23 U 114/11, GmbHR 2011, 1272).
  • KG, 23.07.2015 - 23 U 18/15

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Mehrheits- und Formerfordernisse bei der

    In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann vorläufiger Rechtsschutz auch bereits vor der Beschlussfassung erlangt werden, wenn wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers glaubhaft gemacht werden und ein dringendes Regelungsbedürfnis besteht (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. vom 04.12.1992-15 U 208/92 = NJW-RR 1993, 1505; KG, Urt. vom 11.08.2011 -23 U 114/11 = GmbHR 2011, 1272; OLG München, Urt. vom 10.12.2012 - 23 U 4354/12; OLG Naumburg, Urt. vom 21.11.2013-1 U 105/13 = GmbHR 2014, 714; Senat, Urt. vom 11.08.2014 - 23 U 239/13).
  • OLG Jena, 09.09.2015 - 2 U 219/15

    Einstweilige Verfügung zur Untersagung der Ausübung der Geschäftsführungsbefugnis

    Die einstweilige Regelung kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen umfassen (KG, Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Der Streit um die Rechtsmacht der Person, die sich als Geschäftsführer geriert, betrifft den Bestand des organschaftlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und jener Person (OLG Braunschweig, Urteil vom 9. September 2009, 3 U 41/09, zitiert nach juris, Rn. 3), so dass grundsätzlich die Gesellschaft und die als Geschäftsführer auftretende Person die richtigen Parteien des Rechtsstreites sind (KG, Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 10).

  • OLG Jena, 08.01.2014 - 2 U 627/13
    Die einstweilige Regelung kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen umfassen (KG, Urteil vom 11.08.2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 20.12.1982, II ZR 110/82, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Der Streit um die Rechtsmacht des Geschäftsführers, die Gesellschaft zu vertreten, betrifft den Bestand des organschaftlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer (OLG Braunschweig, Urteil vom 9.09.2009, 3 U 41/09, zitiert nach juris, Rn. 3), so dass grundsätzlich die Gesellschaft und der Geschäftsführer die richtigen Parteien des Rechtsstreites sind (KG, Urteil vom 11.08.2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 10).

    Diese Rechtsprechung ist auch auf ein Eilverfahren anzuwenden, wenn die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, der als Vertreter der Gesellschaft auftritt, in Streit steht (vergleiche auch KG, Urteil vom 11.08.2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 12).

  • KG, 08.12.2022 - 23 U 111/22

    Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses wegen fehlender Berücksichtigung der

    Hinsichtlich des beantragten Tätigkeitsverbots für den Verfügungsbeklagten zu 1. (Antrag zu I. = Berufungsantrag zu II.) ist die Verfügungsklägerin zu 2. als betroffene Gesellschaft (im Hauptsacheverfahren prozessführungs- und im einstweiligen Verfügungsverfahren) antragsbefugt (siehe Senat, Urteil vom 11. August 2011 - 23 U 114/11 -, Rn. 10 m.w.N., juris; Schneider/Schneider in: Scholz, GmbHG, 12.Auflage 2021, § 38 Rn. 81).

    Einem Geschäftsführer kann daher die Ausübung seines Amtes bei einem Eilbedürfnis im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt bzw. eingeschränkt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist (siehe Senat, Urteil vom 11. August 2011 - 23 U 114/11 - Rn. 16; OLG München, Urteil vom 10. Dezember 2012 - 23 U 4354/12 - Rn. 14; OLG Brandenburg, Urteil vom 10. November 2021 - 4 U 97/21 - Rn. 27).

  • OLG Saarbrücken, 14.06.2023 - 1 U 91/22

    Umfang der Prozessführungsbefugnis des Fremdgeschäftsführers eine GmbH;

    Auf dieses sind - neben den speziellen Regelungen der §§ 916 ff. ZPO - die allgemeinen Regeln des Erkenntnisverfahrens anzuwenden (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl., § 916 Rn. 9), so dass sich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung des Antrags die Frage der Prozessführungsbefugnis (bzw. hier auch als Antragsbefugnis bezeichnet, vgl. KG Berlin, Urteil vom 8.12.2022 - 23 U 111/22, bei Juris Rn. 15 sowie Urteil vom 11.8.2011 - 23 U 114/11, bei Juris Rn. 10 m.w.N.) als eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung (BGH, Urteil vom 7.7.2021 - VIII ZR 52/20, bei Juris Rn. 22 m.w.N.) stellt.

    ee) Aus sämtlichen vorstehenden Stimmen - und im Übrigen zahlreichen weiteren obergerichtliche Gerichtsentscheidungen (vgl. nur: KG Berlin, Urteil vom 8.12.2022 - 23 U 111/22, bei Juris sowie Urteil vom 11.8.2011 - 23 U 114/11, bei Juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2021 - 4 U 97/21, bei Juris; OLG Thüringen, Urteil vom 9.9.2015 - 2 U 219/15, bei Juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.10.2005 - 14 U 50/05, bei Juris) - ist die einhellige Meinung abzuleiten, dass schon einem Gesellschafter einer GmbH nur im Einzelfall und aufgrund besonderer Umstände die Befugnis zustehen kann, als Antragsteller bzw. Verfügungskläger im eigenen Namen zur Regelung des Zwischenstandes beim Streit über die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis gegen den abzuberufenden Geschäftsführer eine einstweilige Verfügung nach §§ 935, 940 ZPO zur Sicherung der Ansprüche und des Vermögens der Gesellschaft zu erwirken.

  • OLG Naumburg, 07.04.2022 - 4 U 203/21
    Parteien eines darauf gerichteten Verfahrens sind die Gesellschaft und der Abzuberufende (OLG München Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG München , Urteil vom 10. Dezember 2012, 23 U 4354/12; KG, Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11; OLG Karlsruhe Bitte wählen Sie ein Schlagwort: OLG OLG Karlsruhe , Urteil vom 04. Dezember 1992, 15 U 208/92), wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist.

    Die einstweilige Regelung kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführungsbefugnissen umfassen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982, II ZR 110/82; KG, Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11), die hier streitgegenständlich sind.

    Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11 ).

  • OLG Brandenburg, 10.11.2021 - 4 U 97/21

    Vorläufige Untersagung einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH Hohe

    Die einstweilige Regelung kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen umfassen (KG, Urt. v. 11.08.2011 - 23 U 114/11 - Rn. 16).
  • OLG Jena, 19.09.2013 - 2 U 505/13
    Die einstweilige Regelung kann auch die Untersagung der Ausübung von Geschäftsführerbefugnissen umfassen (KG, Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1982, II ZR 110/82, zitiert nach juris, Rn. 14).

    Der Streit um die Rechtsmacht, die Gesellschaft als Geschäftsführer zu vertreten, betrifft den Bestand des organschaftlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und der als Geschäftsführer auftretenden Person (OLG Braunschweig, Urteil vom 9. September 2009, 3 U 41/09, zitiert nach juris, Rn. 3), so dass grundsätzlich die Gesellschaft und die als Geschäftsführer auftretende Person die richtigen Parteien des Rechtsstreites sind (KG, Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 10).

    Diese Rechtsprechung ist auch auf ein Eilverfahren anzuwenden, wenn die Wirksamkeit der Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers, der als Vertreter der Gesellschaft auftritt, in Streit steht (vergleiche auch KG, Urteil vom 11. August 2011, 23 U 114/11, zitiert nach juris, Rn. 12).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2012 - 23 U 166/11

    Anlageberatung: Haftung für Verschweigen von Rückvergütungen bei Beitritt zu

    So liegt der Fall - entgegen der Wertung des Landgerichts - aber bei den VIP 2-Fällen (so schon Senat, Urt.v. 29.08.2011 - 23 U 76/10; Urt.v. 23.01.2012 - 23 U 114/11).
  • KG, 09.03.2023 - 2 U 56/19

    Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund; Beachtung eines

  • OLG Frankfurt, 20.02.2012 - 23 U 119/11

    Fehlerhafte Anlageberatung bei Beitritt zum Medienfonds (hier: Verschweigen von

  • VG Hannover, 02.03.2012 - 3 A 383/10

    Kostenfestsetzungsverfahren; Leistungsklage; materiell-rechtlicher

  • LG Stendal, 11.11.2021 - 31 O 33/21
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