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KG, 11.08.2017 - 4 Ws 109/17 - 161 AR 166/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 140 Abs 1 Nr 5 StPO, § 140 Abs 3 S 1 StPO
Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung bei absehbarer Haftentlassung vor Beginn der Hauptverhandlung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Bestellung eines Pflichtverteidigers für den inhaftierten Angeklagten bei voraussichtlicher Haftentlassung mindestens zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5
Bestellung eines Pflichtverteidigers für den inhaftierten Angeklagten bei voraussichtlicher Haftentlassung mindestens zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin - rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 14.07.2017 - 272 AR 94/17 Ns (78/17
- KG, 11.08.2017 - 4 Ws 109/17 - 161 AR 166/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- KG, 09.03.2006 - 5 Ws 563/05
Pflichtverteidigerbestellung: Nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines …
Auszug aus KG, 11.08.2017 - 4 Ws 109/17
Soweit die Wahlverteidigerin in ihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2017 hervorgehoben hat, dass die - später ggf. wieder aufzuhebende - Beiordnung "z. Zt. (...) gerechtfertigt" sei, und (mit Blick auf den damals noch im Raum stehenden Entlassungstermin am 7. Juli 2017) "daher um schnelle Entscheidung" gebeten hat, zeigt dies, dass die begehrte Bestellung offensichtlich dem Kosteninteresse des Betroffenen oder der Verteidigerin dient, nicht jedoch - wie erforderlich - dem allein anzuerkennenden Zweck der Pflichtverteidigerbestellung, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. KG StraFo 2006, 200 mwN). - LG Braunschweig, 28.12.2000 - 43 Qs 52/00
Auszug aus KG, 11.08.2017 - 4 Ws 109/17
6 Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung liegende Entlassung des Beschuldigtes bekannt oder konkret absehbar ist, fehlt es am vollständigen Vorliegen des gesetzlich normierten Tatbestands und auch an dem dargelegten Grund für die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers, sodass grundsätzlich schon die Beiordnung ausscheidet (vgl. LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Braunschweig StV 2001, 447), diese also nicht etwa (vorübergehend) zunächst zu erfolgen hat und die Pflichtverteidigerbestellung sodann - absehbar - wieder aufzuheben ist. - LG Hildesheim, 13.01.2003 - 12 Qs 6/03
Zeitpunkt des Entstehens des Erfordernises einer Pflichtverteidigerbestellung im …
Auszug aus KG, 11.08.2017 - 4 Ws 109/17
6 Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung liegende Entlassung des Beschuldigtes bekannt oder konkret absehbar ist, fehlt es am vollständigen Vorliegen des gesetzlich normierten Tatbestands und auch an dem dargelegten Grund für die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers, sodass grundsätzlich schon die Beiordnung ausscheidet (vgl. LG Hildesheim NStZ-RR 2003, 115; LG Braunschweig StV 2001, 447), diese also nicht etwa (vorübergehend) zunächst zu erfolgen hat und die Pflichtverteidigerbestellung sodann - absehbar - wieder aufzuheben ist. - KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16
Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen richterliche …
Auszug aus KG, 11.08.2017 - 4 Ws 109/17
c) Ein sachwidriges Hinauszögern der Berufungshauptverhandlung zur Vermeidung der Pflichtverteidigerbestellung, das eine andere Beurteilung erfordern würde (vgl. hierzu Senat StraFo 2017, 68), lässt sich nicht feststellen.