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   KG, 11.09.2006 - 28 AR 34/06   

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https://dejure.org/2006,7309
KG, 11.09.2006 - 28 AR 34/06 (https://dejure.org/2006,7309)
KG, Entscheidung vom 11.09.2006 - 28 AR 34/06 (https://dejure.org/2006,7309)
KG, Entscheidung vom 11. September 2006 - 28 AR 34/06 (https://dejure.org/2006,7309)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausnahmsweise Zuständigkeit des Gerichts ohne allgemeinen Gerichtsstand der Streitgenossen bei Unmöglichkeit der gemeinschaftlichen Klage; Möglichkeit des gemeinschaftlichen Verklagens der Streitgenossen unter Berücksichtigung vonüberwiegenden Interessen der ...

  • unalex.eu

    Art. 8, 15, 18, allgemeine Grundsätze Brüssel I-VO
    Zuständigkeit für Versicherungssachen - Ausschließliche Geltung der Regeln über Klagen in Versicherungssachen - Zuständigkeit für Verbrauchersachen - Allgemeines - Zuständigkeit für Arbeitssachen - Ausschluss der besonderen Zuständigkeitsregeln bei Klagen aus ...

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei Auslandsbezug und fehlendem gemeinsamem Gerichtsstand der zu verklagenden Streitgenossen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 7 O 570/05
  • KG, 11.09.2006 - 28 AR 34/06

Papierfundstellen

  • NJ 2007, 79
  • VersR 2007, 1007
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.10.1986 - I ARZ 487/86

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei mehreren beklagten Streitgenossen

    Auszug aus KG, 11.09.2006 - 28 AR 34/06
    Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der von einer Klageerhebung an dem allgemeinen Gerichtsstand ausgeht, dass grundsätzlich ein Gericht zu bestimmen ist, bei dem mindestens ein Antragsgegner seinen Wohn- oder Geschäftssitz (§§ 12, 13, 17 ZPO) hat (BGH, NJW 1987, 439; OLG Hamm, NJW 2000, 1347; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 36 Rdnr. 22; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdnr. 31).

    Besteht beispielsweise für einen der Streitgenossen eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO oder einer anderen zwingenden Zuständigkeitsnorm kann auch das betreffende Gericht als zuständig bestimmt werden, selbst sofern keiner der zu verklagenden Streitgenossen dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, NJW 1987, 439; BayObLG, NJW-RR 2000, 1592; KG, KG-Report 218).

  • BayObLG, 24.03.1999 - 1Z AR 15/99

    Wirkung einer Gerichtsstandsvereinbarung für einen Dritten

    Auszug aus KG, 11.09.2006 - 28 AR 34/06
    Besteht beispielsweise für einen der Streitgenossen eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 29a ZPO oder einer anderen zwingenden Zuständigkeitsnorm kann auch das betreffende Gericht als zuständig bestimmt werden, selbst sofern keiner der zu verklagenden Streitgenossen dort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, NJW 1987, 439; BayObLG, NJW-RR 2000, 1592; KG, KG-Report 218).
  • BayObLG, 25.03.1997 - 1Z AR 2/97

    Zuständigkeitsstreit bei Streitgenossenschaft einer italienischer Gesellschaft -

    Auszug aus KG, 11.09.2006 - 28 AR 34/06
    Aus dem Anwendungsvorrang der EuGVVO ist zu schließen, dass die dort geregelten Zuständigkeiten - anders als etwa die ausschließlichen Gerichtsstände der ZPO (vgl. Stein/Jonas/Roth, a. a. O., § 36 Rdnr. 30 m. w. N.) - auch im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zwingend beachtet werden müssen (vgl. BayObLG, RIW 1997, 596 [597]; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2 Aufl., Vorb. Art. 2 EuGVVO Rdnr. 2; Zöller/Geimer, a. a. O., Art. 2 EuGVVO Rdnr. 30).
  • OLG Hamm, 12.01.2000 - 1 Sbd 98/99

    Zulässigkeit einer Streitgenossenschaft; Ausschluss einer gerichtlichen

    Auszug aus KG, 11.09.2006 - 28 AR 34/06
    Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, der von einer Klageerhebung an dem allgemeinen Gerichtsstand ausgeht, dass grundsätzlich ein Gericht zu bestimmen ist, bei dem mindestens ein Antragsgegner seinen Wohn- oder Geschäftssitz (§§ 12, 13, 17 ZPO) hat (BGH, NJW 1987, 439; OLG Hamm, NJW 2000, 1347; Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 36 Rdnr. 22; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdnr. 31).
  • BGH, 19.03.1987 - I ARZ 903/86

    Rechtsfolgen der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes

    Auszug aus KG, 11.09.2006 - 28 AR 34/06
    Entsprechendes gilt im Falle einer Gerichtsstandsvereinbarung mit ausschließlichem Charakter, sofern der an der Prorogation nicht beteiligten Streitgenossen hierdurch nicht unzumutbar belastet wird (BGH, NJW 1988, 646 [647]; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 36 Rdnr. 15).
  • BayObLG, 12.12.1989 - AR 1 Z 138/89

    Ausland; Gerichtsstand; Unerlaubte Handlung; Direktanspruch;

    Auszug aus KG, 11.09.2006 - 28 AR 34/06
    Ob die Antragsgegner gemeinsam vor einem ausländischen Gericht verklagt werden könnten, kann offen bleiben, da dies einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht entgegenstünde (BayObLG, NJW-RR 1990, 893 [894]).
  • BayObLG, 12.08.1999 - 1Z AR 44/99

    Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung

    Auszug aus KG, 11.09.2006 - 28 AR 34/06
    Zwar kann auch die Möglichkeit einer Klage an dem dort geregelten Gerichtsstand der Streitgenossenschaft einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegenstehen (vgl. BayObLG, InVo 1999, 396).
  • BGH, 06.05.2013 - X ARZ 65/13

    Zuständigkeitsbestimmung bei Streitgenossen mit unterschiedlichen

    Damit würde es von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main abweichen, das der Ansicht ist, die Regelung des Art. 16 Brüssel-I-VO führe bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts zu einer Beschränkung des Auswahlermessens insoweit, als die dort geregelten ausschließlichen Zuständigkeiten zwingend zu beachten seien (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2013, 387; ebenso mit Blick auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Brüssel-I-Verordnung KG, VersR 2007, 1007).

    Das dem Gericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichtes nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eingeräumte Auswahlermessen ist jedoch insoweit eingeschränkt, als der in Art. 16 Abs. 1 Brüssel-I-Verordnung statuierte Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers Vorrang genießt (Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Einl. Rn. 27; Leible, ebd., Art. 16 Rn. 1; Wagner, WM 2003, 116; s. auch KG VersR 2007, 1007, 1008 zu Art. 9 Brüssel-I-VO).

  • OLG Frankfurt, 30.07.2012 - 11 AR 132/12

    Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Art. 16 EuGVVO ist im

    Art. 6 Abs. 1 EuGVVO ist dort nicht benannt und findet daher neben Art. 16 EuGVVO keine Anwendung (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Rn. 1a zu Art. 6 EuGVVO; EuGH, EWiR 2008, 435; KG, Beschl. v. 11.09.2006, 28 AR 34/06; Senat, Beschl. v. 27.02.2012, 11 AR 72/11).
  • OLG Frankfurt, 01.03.2012 - 11 AR 144/11

    Gerichtsstandsbestimmung bei Verbrauchersachen nach Art. 15, 16 EuGVVO

    Art. 6 Abs. 1 EuGVVO ist dort nicht benannt und findet daher neben Art. 16 EuGVVO keine Anwendung (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Rn. 1a zu Art. 6 EuGVVO; EuGH EWiR 2008, 435 zu den vergleichbaren Vorschriften der Art. 18, 19 EuGVVO; KG, Beschl. v. 11.09.2006, 28 AR 34/06).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2012 - 11 AR 27/12

    Abschließende Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Verbraucherschutzsachen

    Art. 6 Nr. 1 LugÜ ist dort nicht genannt und findet daher neben Art. 16 LugÜ keine Anwendung (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., Art. 6 EuGVVO Rn. 1a zu den inhaltlich übereinstimmenden Parallelnormen der EuGVVO; EuGH EWiR 2008, 435 zu den vergleichbaren Vorschriften der §§ 18, 19 EuGVVO für Arbeitssachen; KG, Beschl. v. 11.09.2006, 28 AR 34/06 und Senatsbeschluss vom 1.3.2012 - 11 AR 144/11 zu den Parallelnormen Art. 15, 16 EuGVVO).
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