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   KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12   

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https://dejure.org/2012,40803
KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12 (https://dejure.org/2012,40803)
KG, Entscheidung vom 11.09.2012 - 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12 (https://dejure.org/2012,40803)
KG, Entscheidung vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12 (https://dejure.org/2012,40803)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 26 JGG, § 58 Abs 1 S 3 JGG, § 109 Abs 2 S 1 JGG
    Jugendstrafe: Persönliche Anhörung des Verurteilten nach Vollendung des 24. Lebensjahres vor der Entscheidung über den Bewährungswiderruf

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entbehrlichkeit der mündlichen Anhörung im Verfahren auf Bewährungswiderruf nach Vollendung des 24. Lebensjahres

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JGG § 26; JGG § 58 Abs. 1; JGG § 109 Abs. 2
    Entbehrlichkeit der mündlichen Anhörung im Verfahren auf Bewährunngswiderruf nach Vollendung des 24. Lebensjahres

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Heidelberg, 26.04.2007 - 3 Qs 4/07
    Auszug aus KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12
    Lediglich das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass die mündliche Anhörung eines 26 Jahre alten Verurteilten nicht mehr erforderlich sei, diese Auffassung allerdings nicht begründet (Beschluss vom 26. April 2007 - 3 Qs 4/07 - = StV 2008, 119).
  • KG, 31.03.2011 - 4 Ws 29/11

    Widerruf bei neuer Tat in der "Bewährungslücke"; inzidente Überprüfung einer

    Auszug aus KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12
    Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs in der ersten Instanz kann, solange - wie hier - keine Willkür und kein sonstiges grobes prozessuales Unrecht vorliegt, eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht begründen, da das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11 - ; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 2 Ws 26-27/11 - ; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 Ws 153-154/12 - ; OLG Rostock a.a.O.).
  • OLG Rostock, 03.06.2003 - I Ws 167/03
    Auszug aus KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12
    Die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung ist vor einer solchen Entscheidung zwingend zu geben (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2008 - 2 Ws 357/08 - ; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juni 2003 - I Ws 167/03 - ; Brunner/ Dölling, JGG 12. Aufl., § 58 Rdn. 4; Eisenberg, JGG 14. Aufl., § 58 Rdn. 7; jeweils m.w.Nachw.).
  • OLG Hamburg, 14.03.2011 - 2 Ws 26/11

    Bewährungswiderruf: Überzeugungsbildung von einer Widerrufsanlasstat; Widerruf

    Auszug aus KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12
    Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs in der ersten Instanz kann, solange - wie hier - keine Willkür und kein sonstiges grobes prozessuales Unrecht vorliegt, eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht begründen, da das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11 - ; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 2 Ws 26-27/11 - ; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 Ws 153-154/12 - ; OLG Rostock a.a.O.).
  • OLG Köln, 01.03.2012 - 2 Ws 153/12
    Auszug aus KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12
    Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs in der ersten Instanz kann, solange - wie hier - keine Willkür und kein sonstiges grobes prozessuales Unrecht vorliegt, eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht begründen, da das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 Ws 29/11 - ; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 2 Ws 26-27/11 - ; OLG Köln, Beschluss vom 1. März 2012 - 2 Ws 153-154/12 - ; OLG Rostock a.a.O.).
  • OLG Bremen, 13.09.2010 - Ws 130/10
    Auszug aus KG, 11.09.2012 - 4 Ws 77/12
    Der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit grundsätzlich zulässig (vgl. KG, a.a.O.; Senat, Beschluss vom 6. Januar 2011 - 4 Ws 130/10 - ; Fischer, StGB 59. Aufl., § 56f Rdn. 19a m.w.N.).
  • OLG Hamm, 08.11.2016 - 3 Ws 396/16

    Heranwachsender; Widerruf; Strafaussetzung zur Bewährung; mündliche Anhörung

    Die Gelegenheit zur mündlichen Äußerung ist vor einer solchen Entscheidung zwingend zu geben (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2008 - 3 Ws 187/08, juris; KG Berlin, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12, juris, Rdnr. 11; OLG Rostock, Beschluss vom 3. Juni 2003 - I Ws 167/03, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. März 2016 - 2 Ws 150/16, juris; Eisenberg, JGG 18. Aufl., § 58 Rdnr. 7; jeweils m.w.Nachw.).
  • KG, 13.08.2015 - 4 Ws 52/15

    Bewährungswiderruf wegen einer nach Ablauf der ursprünglichen Bewährungszeit und

    Darunter können auch Taten fallen, die nur mit einer Geldstrafe geahndet wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 -, juris mwN).

    Die fehlende Gewährung einer - im Widerrufsverfahren nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 3 JGG grundsätzlich zwingend zu gebenden (vgl. KG, Beschluss vom 15. August 2008 - 2 Ws 357/08 - Brunner/Dölling, JGG 12. Aufl., § 58 Rn. 4; Eisenberg, JGG 17. Aufl., § 58 Rn. 7; jeweils mwN) - Gelegenheit zur mündlichen Anhörung stellte hier keinen Verfahrensverstoß dar, denn die mündliche Anhörung des zum damaligen Zeitpunkt annähernd 25-jährigen Verurteilten aus Anlass eines wegen einer neuerlichen Straftat in Betracht kommenden Widerrufs war nicht erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 - [juris] mwN).

  • OLG Celle, 05.10.2020 - 2 Ws 321/20

    Beteiligung der Jugendgerichtshilfe im Verfahren über den Widerruf der

    Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass in der Rechtsprechung zutreffend angenommen wird, eine mündliche Anhörung nach § 58 Abs. 1 Satz 3 JGG sei nach der Vollendung des 24. Lebensjahres des Verurteilten nicht mehr zwingend erforderlich, wenn der Widerruf allein wegen erneuter Straffälligkeit erfolgen soll (KG Berlin, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 -, juris).
  • KG, 26.04.2013 - 4 Ws 44/13

    Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung

    Die mündliche Anhörung des zum Zeitpunkt des Widerrufsverfahrens bereits 27-jährigen Verurteilten nach §§ 109 Abs. 2 Satz 1, 58 Abs. 1 Satz 3 JGG war aber, da der Widerruf vorliegend allein wegen erneuter Straffälligkeit erfolgen sollte, mit Blick auf Sinn und Zweck der Norm nicht mehr zwingend erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 - [juris] m.w.N.).
  • KG, 11.09.2014 - 4 Ws 79/14

    Jugendstrafe: Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung auf Grundlage eines

    Darunter können auch Taten fallen, die nur mit einer Geldstrafe geahndet wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2012 - 4 Ws 77/12 mwN [juris]).
  • LG Bonn, 22.08.2018 - 28 Qs 11/18
    Deswegen ist davon auszugehen, dass bei einem Verurteilten, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, bei einem Widerruf wegen erneuter Straffälligkeit eine mündliche Anhörung nicht zwingend erforderlich ist (KG Berlin, Beschluss vom 11.09.2012 - 4 Ws 77/12; BeckOK JGG/ Kilian, 10 Ed. 1.8.2018, JGG § 58 Rn. 19).
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