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   KG, 11.10.2007 - 2 AR 41/07   

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https://dejure.org/2007,15573
KG, 11.10.2007 - 2 AR 41/07 (https://dejure.org/2007,15573)
KG, Entscheidung vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07 (https://dejure.org/2007,15573)
KG, Entscheidung vom 11. Oktober 2007 - 2 AR 41/07 (https://dejure.org/2007,15573)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersatz von Aufwendungen; Verweisung eines Rechtsstreits an ein anderes Gericht; Bestimmung eines zuständigen Gerichts; Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses

  • Judicialis

    ZPO § 281 Abs. 2 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO - "Berlin" kein eindeutiger satzungsmäßig bestimmter Vereinssitz für Rechtsstreitigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus KG, 11.10.2007 - 2 AR 41/07
    Erst bei groben Rechtsfehlern des verweisenden Gericht, die zur Folge haben, dass die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt, ist die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden, und der willkürlichen Entscheidung überschritten (BGH NJW 2002, 3634 [3635]; BGH, NJW-RR 1992, 383 [383]; Greger in Zöller, a.a.O.).
  • BGH, 21.03.1986 - V ZR 10/85

    Parteifähigkeit eines in der Bundesrepublik nicht rechtsfähigen ausländischen

    Auszug aus KG, 11.10.2007 - 2 AR 41/07
    Jedoch wird der Begriff des "Verwaltungssitzes" von der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur dahingehend definiert, dass dies der Ort ist, an dem "die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden" (BGHZ 97, 269 [272]; BayOblGZ 1987, 267 [271]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003, § 17 Rdnr. 15; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 17 Rdnr. 10; ähnlich: Hausmann in Wieczorek/Schütz, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 17 Rdnr. 20 "Ort, an dem die laufenden Geschäftsführungsakte ... zustande kommen und umgesetzt werden"; anders: Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 17 Rdnr. 13 "Tätigkeitsort der Geschäftsführung ..., die die grundlegenden Entscheidungen [trifft] ... Auf den Ort der tatsächlichen Umsetzung ... kommt es nicht an.").
  • ArbG Berlin, 24.03.2003 - 96 Ca 4277/03

    Örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bei doppeltem Firmensitz

    Auszug aus KG, 11.10.2007 - 2 AR 41/07
    Denn die Bezeichnung "Berlin" deutet nicht eindeutig auf ein Amtsgericht, sondern auf 12 Amtsgerichte hin (vgl. ArbG Berlin, Beschl. vom 24.03.2003, 96 Ca 4277/03, zit. nach Juris: Bejahung der Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Falle eines satzungsmäßigen Doppelsitzes).
  • BGH, 28.03.1995 - X ARZ 1088/94

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Auszug aus KG, 11.10.2007 - 2 AR 41/07
    Der Beurteilung, ob ein solcher Fehler vorliegt, ist der Sachverhalt zu Grund zu legen, den die Parteien dem Gericht vortragen (BGH NJW-RR 1995, 702 [702]); die befassten Gerichte sind nicht gehalten, von Amts wegen Ermittlungen zur Feststellung der Zuständigkeit vorzunehmen.
  • BGH, 10.06.2003 - X ARZ 92/03

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Geltendmachung von

    Auszug aus KG, 11.10.2007 - 2 AR 41/07
    Anerkannt ist allerdings, dass die Bindungswirkung ausnahmsweise entfällt, wenn die Verweisung auf Willkür beruht (vgl. nur BGH, NJW 2003, 3201 [3201]; Greger in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 281 Rdnr. 17 m.w.N.).
  • BGH, 04.12.1991 - XII ARZ 29/91

    Gerichtszuständigkeit für eine Vollstreckungsabwehrklage, hilfsweise

    Auszug aus KG, 11.10.2007 - 2 AR 41/07
    Erst bei groben Rechtsfehlern des verweisenden Gericht, die zur Folge haben, dass die Verweisung jeder Rechtsgrundlage entbehrt, ist die Grenze zwischen der fehlerhaften, gleichwohl aber bindenden, und der willkürlichen Entscheidung überschritten (BGH NJW 2002, 3634 [3635]; BGH, NJW-RR 1992, 383 [383]; Greger in Zöller, a.a.O.).
  • BayObLG, 23.07.1987 - BReg. 3 Z 72/87

    Satzungssitz einer GmbH

    Auszug aus KG, 11.10.2007 - 2 AR 41/07
    Jedoch wird der Begriff des "Verwaltungssitzes" von der Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur dahingehend definiert, dass dies der Ort ist, an dem "die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden" (BGHZ 97, 269 [272]; BayOblGZ 1987, 267 [271]; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2003, § 17 Rdnr. 15; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 17 Rdnr. 10; ähnlich: Hausmann in Wieczorek/Schütz, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 17 Rdnr. 20 "Ort, an dem die laufenden Geschäftsführungsakte ... zustande kommen und umgesetzt werden"; anders: Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2000, § 17 Rdnr. 13 "Tätigkeitsort der Geschäftsführung ..., die die grundlegenden Entscheidungen [trifft] ... Auf den Ort der tatsächlichen Umsetzung ... kommt es nicht an.").
  • OLG Frankfurt, 29.04.2021 - 11 SV 16/21

    Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren

    Soll gegen eine solche Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden, hat der Antragsteller zwischen diesen Gerichten die Wahl (entgegen KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07, NJOZ 2008, 237; entgegen Senat, Beschluss vom 04.04.2019, 11 SV 12/19 , juris, Rn. 11 [Rechtsprechungsänderung]).

    Dies rechtfertigt entgegen der Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07, NJOZ 2008, 237) nicht, bei der Frage der amtsgerichtlichen Zuständigkeit auf einen außerhalb Berlins liegenden Verwaltungsort abzustellen.

  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 11 UH 8/23

    Allgemeiner Gerichtsstand einer GmbH in Gemeinden mit mehreren

    Soll gegen eine solche Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden, hat der Antragsteller zwischen diesen Gerichten die Wahl (Bestätigung von OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.04.2021 - 11 SV 16/21, entgegen KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07 = NJOZ 2008, 237).

    Dies rechtfertigt entgegen der jedenfalls bisherigen Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07, NJOZ 2008, 237; offengelassen im Beschluss vom 17.6.2022 - 2 AR 23/22, juris = DGVZ 2022, 195) nicht, bei der Frage der amtsgerichtlichen Zuständigkeit auf einen außerhalb Berlins liegenden Verwaltungsort abzustellen.

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