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   KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15   

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https://dejure.org/2016,47392
KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,47392)
KG, Entscheidung vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,47392)
KG, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 5 U 139/15 (https://dejure.org/2016,47392)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Gezielte Gehörsvereitelung

    § 12 Abs 2 UWG, § 935 ZPO, § 936 ZPO, § 940 ZPO
    Lauterkeitsrechtliches Eilverfahren: Missbräuchliches Forum-Shopping

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bei sog. "Forum-Shopping" des Antragstellers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 12 Abs. 2
    Missbräuchliches Forum-Shopping im lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren

  • rechtsportal.de

    UWG § 12 Abs. 2
    Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bei sog. "Forum-Shopping" des Antragstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Gleichzeitiger Antrag auf einstweilige Verfügung vor zwei Gerichten rechtsmissbräuchlich

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands für einstweilige Verfügung rechtlich zulässig - Rechtsmissbrauch wenn an anderem Gericht bereits erfolglos Verfügungsantrag gestellt wurde

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch durch fliegenden Gerichtsstand

  • kanzleikompa.de (Kurzinformation)

    Berliner Luft wird für Gerichtsstandsvielflieger dünn

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 320
  • GRUR-RR 2017, 128
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 06.12.2006 - 5 U 67/06

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch: Weitere Anspruchsverfolgung in

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Dies lässt sich jedenfalls dann mit guten Gründen annehmen, wenn der (vermeintlich) Verletzte (im Wege rechtsmissbräuchlichen "Forum-Shoppings") erkennbar eine vorgesehene Beteiligung des Prozessgegners an der Entscheidungsfindung vereiteln will, was dann zwar nicht der Dringlichkeit seines Anliegens, wohl aber dem gemäß § 12 Abs. 2 UWG, §§ 935, 940 ZPO darüber hinaus erforderlichen besonderen Rechtsschutzbedürfnis an einer Eilentscheidung entgegensteht (vgl. OLG Hamburg GRUR 2007, 614; Hess a.a.O. m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2006 - U (Kart) 23/05

    Zur wettbewerbsrechtlich unzulässigen Unterbringung der Vertragsbedingungen in

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Ein solches Vorgehen - regelmäßig in Reaktion auf einen verlautbarten Hinweis des zunächst angerufenen Gerichts, wegen rechtlicher und/oder tatsächlicher Bedenken die begehrte einstweilige Verfügung nicht oder jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen zu wollen - widerlegt grundsätzlich nicht die Dringlichkeitsvermutung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 226; a.A. für den Fall der Rücknahme vor Entscheidung und erneuten Einreichung vor demselben Gericht [dringlichkeitsschädlich]: OLG München Magazindienst 2005, 560).
  • OLG Frankfurt, 22.03.2001 - 6 W 67/01

    Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen eines

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Den Verfügungsgrund gefährdet im lauterkeitsrechtlichen Eilverfahren, wer (in Ausschöpfung des "fliegenden Gerichtsstands" gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 UWG) - wie hier die Antragstellerin - gleich mehrere Landgerichte mit seinem Eilantrag beschäftigt: Sonach kann die aus § 12 Abs. 2 UWG folgende Dringlichkeitsvermutung jedenfalls dann ohne weiteres widerlegt sein, wenn der Antragsteller den in erster Instanz zurückgewiesenen Antrag (anstatt Rechtsmittel einzulegen) zurücknimmt und ihn vor einem anderen Gericht neu stellt (OLG Frankfurt GRUR-RR 2002, 44 f.; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 137).
  • OLG Hamburg, 07.03.2002 - 3 U 325/01

    Verwechslungsgefahr im Markenrecht

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Ein solches Vorgehen - regelmäßig in Reaktion auf einen verlautbarten Hinweis des zunächst angerufenen Gerichts, wegen rechtlicher und/oder tatsächlicher Bedenken die begehrte einstweilige Verfügung nicht oder jedenfalls nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen zu wollen - widerlegt grundsätzlich nicht die Dringlichkeitsvermutung (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 226; a.A. für den Fall der Rücknahme vor Entscheidung und erneuten Einreichung vor demselben Gericht [dringlichkeitsschädlich]: OLG München Magazindienst 2005, 560).
  • OLG Hamburg, 26.11.2009 - 3 U 60/09

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Zeitweilige doppelte Rechtshängigkeit des

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Eine andere Frage ist aber, ob man den Verfügungsgrund hier deshalb als nicht (mehr) gegeben ansieht, weil sich der Antragsteller mit dieser Vorgehensweise des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begibt (vgl. OLG München WRP 2011, 364, 365; ähnlich OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 266 f.).
  • OLG München, 27.12.2010 - 6 U 4816/10

    Wettbewerbsrechtliches einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Pay-TV-Werbung für

    Auszug aus KG, 11.10.2016 - 5 U 139/15
    Eine andere Frage ist aber, ob man den Verfügungsgrund hier deshalb als nicht (mehr) gegeben ansieht, weil sich der Antragsteller mit dieser Vorgehensweise des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes begibt (vgl. OLG München WRP 2011, 364, 365; ähnlich OLG Hamburg GRUR-RR 2010, 266 f.).
  • OLG Hamburg, 13.01.2022 - 7 W 156/21

    Luke Mockridge ./. Der Spiegel

    Denn wer in einer solchen Situation anstatt des möglicherweise zeitraubenden Wegs bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (nach mündlicher Verhandlung und Berufungsverhandlung oder nach sofortiger Beschwerde und Nichtabhilfebeschluss) den voraussichtlich schnelleren Weg der Rücknahme und Anrufung eines anderen Landgerichts wählt, unterstreicht normalerweise mit seinem Verhalten gerade, dass er es eilig hat (KG, U. v. 11.10.2016 - 5 U 139/15 - GRUR-RR 2017, 128 [Rz.3]; OLG Düsseldorf, U. v. 13.4.2006 - U (Kart) 23/05 - GRUR 2006, 782, 785 OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.15]).
  • LG München I, 24.01.2017 - 33 O 7366/16

    Rechtsmissbräuchliche Titelerschleichung im Verfügungsverfahren

    Denn ein klarer Fall des Rechtsmissbrauchs liegt jedenfalls in der Titelerschleichung unter Umgehung der prozessualen Wahrheitspflicht (vgl. zur Titelerschleichung MüKo/Braun, ZPO, 5. Auflage, Vor § 578 Rdnr. 12): Indem der Antragstellervertreter die gerichtliche Nachfrage nach einer Reaktion der Antragsgegnerin wahrheitswidrig verneint hat, hat er die von der Kammer als relevant angesehene Beteiligung der Antragsgegnerin an der Entscheidungsfindung vereitelt (vgl. auch KG, Urteil vom 11.10.2016, Az.: 5 U 139/15 = BeckRS 2016, 20975 sowie OLG Hamburg, GRUR 2007, 614 - forum-shopping).
  • KG, 15.10.2021 - 5 W 133/21

    Investoren-Präsentation - Vortragspflichten des eine einstweilige Verfügung

    Ebenso wie der Senat bereits in den Fällen des unzulässigen Forum-Shopping (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 5 U 139/15 -, Rn. 3, juris) entschieden hat, besteht ein Rechtschutzbedürfnis nicht, wenn eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will.

    Umgekehrt trifft der Senat im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung darüber, ob nicht zusätzlich zu dem hier angenommenen Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses auch Rechtsmissbräuchlichkeit - und zwar nicht nur in der vom Senat in der Entscheidung zum Forum-Shopping (vgl. Senat, Urteil vom 11. Oktober 2016 - 5 U 139/15 -, Rn. 3, juris) angenommenen, allein zum Entfall des rechtlichen Interesses an einer Sachentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes führenden Form, sondern - im Sinne von § 8c UWG anzunehmen wäre.

  • KG, 14.08.2023 - 5 W 117/23

    Streitwert-Taktik - Selbstwiderlegung der Dringlichkeitsvermutung durch

    Über das Erfordernis einer (bloßen) Dringlichkeit hinaus muss der Antragsteller ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dafür haben, seine Ansprüche nicht im grundsätzlich dafür vorgesehenen Klagewege, sondern - auch und zuerst - im summarischen Eilverfahren zu verfolgen (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 06.12.2006 - 5 U 67/06 - NJW-RR 2007, 763, Rdnr. 23 nach juris; OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10 - WRP 2011, 364, Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.03.2001 - 6 W 67/01 - WRP 2001, 716, Rdnr. 7 nach juris; Senat, Beschluss vom 15.10.2021 - 5 W 133/21 - Rdnr. 48 nach juris; Senat, Urteil vom 11.10.2016 - 5 U 139/15 -GRUR-RR 2017, 128, Rdnr. 3 nach juris; Feddersen in Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 12. Aufl., 2019, Kapitel 54 Rdnr. 24d; Spoenle, a. a. O., § 12 Rdnrn. 24, 34).

    Unter letzterem Aspekt wird ein derartiges Rechtsschutzbedürfnis etwa dann verneint, wenn der Antragsteller rechtsmissbräuchliches "forum-shopping" betreibt (vgl. OLG Hamburg - 5 U 67/06 - a. a. O., Rdnr. 23 nach juris; OLG München - 6 U 4816/10 - a.a.O., Rdnr. 5 nach juris; OLG Frankfurt - 6 W 67/01 - a. a. O., Rdnr. 7 nach juris; Senat - 5 U 139/15 - a. a. O., Rdnr. 3 nach juris) oder wenn der Antragsteller eine vorgesehene Beteiligung des Antragsgegners vereiteln will, etwa dadurch, dass er nicht unaufgefordert und unverzüglich wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung vorträgt (Senat - 5 W 133/21 - Rdnrn. 29, 30, 46ff. nach juris).

  • LG Hamburg, 22.02.2022 - 324 O 460/21

    Unterlassungsanspruch einer prominenten Person gegen eine Presseberichterstattung

    Denn wer in einer solchen Situation anstatt des möglicherweise zeitraubenden Wegs bis zur Entscheidung der zweiten Instanz (nach mündlicher Verhandlung und Berufungsverhandlung oder nach sofortiger Beschwerde und Nichtabhilfebeschluss) den voraussichtlich schnelleren Weg der Rücknahme und Anrufung eines anderen Landgerichts wählt, unterstreicht normalerweise mit seinem Verhalten gerade, dass er es eilig hat (KG, U. v. 11.10.2016 - 5 U 139/15 - GRUR-RR 2017, 128 [Rz.3]; OLG Düsseldorf, U. v. 13.4.2006 - U (Kart) 23/05 - GRUR 2006, 782, 785 OLG Frankfurt, U. v. 17.2.2005 - 6 U 228/04 - BeckRS 2005, 158728 [Rz.15]).
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