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   KG, 11.11.2002 - 10 U 251/01   

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https://dejure.org/2002,32488
KG, 11.11.2002 - 10 U 251/01 (https://dejure.org/2002,32488)
KG, Entscheidung vom 11.11.2002 - 10 U 251/01 (https://dejure.org/2002,32488)
KG, Entscheidung vom 11. November 2002 - 10 U 251/01 (https://dejure.org/2002,32488)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes eines Arztes durch Veröffentlichung von Verdächtigungen im Zusamenhang mit der Beschneidung von Mädchen; Grenzen der sogenannten Verdachtsberichterstattung über laufende ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus KG, 11.11.2002 - 10 U 251/01
    Dabei muß davon ausgegangen werden, daß ein großer Teil der Leser die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb auch im Fall einer späteren Einstellung des Verfahrens vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt" (vgl. BGH NJW 2000, 1036).

    Die Berichterstattung war rechtswidrig, denn der Artikel hielt sich, wie vom Landgericht zutreffend dargestellt, nicht in den Grenzen, die von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über laufende strafrechtliche Ermittlungen gezogen worden sind (vgl. dazu BGH NJW 2000, 1036 f.).

    Das wird grundsätzlich nur in Fällen schwerer Kriminalität in Betracht kommen oder bei Straftaten, die die Öffentlichkeit besonders berühren (BGH NJW 2000, 1036 ).

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus KG, 11.11.2002 - 10 U 251/01
    Sie hat darüber hinaus das Recht des Klägers am gesprochenen Wort verletzt, einem besonders geschützten Bereich der persönlichen Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 34, 238 ; BGH NJW 1987, 2667 f.>).

    Dem trägt im materiellen Strafrecht § 201 StGB und im Zivilrecht die Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Rechnung (vgl. BVerfGE 34, 238 ).

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Auszug aus KG, 11.11.2002 - 10 U 251/01
    Sie hat darüber hinaus das Recht des Klägers am gesprochenen Wort verletzt, einem besonders geschützten Bereich der persönlichen Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 34, 238 ; BGH NJW 1987, 2667 f.>).

    Die Verbreitung von Informationen, die Dritte in rechtswidriger Weise erlangt haben, fällt deshalb in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1984, 1741 ; BGH NJW 1987, 2667 ).

  • BGH, 30.01.1979 - VI ZR 163/77

    Schmerzensgeld für Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei Mithaftung des

    Auszug aus KG, 11.11.2002 - 10 U 251/01
    Verspricht die Durchsetzung dieser Ansprüche hingegen keine nennenswerte Verbesserung der Situation, so kann dem Verletzten nicht unterstellt werden, es ginge ihm nicht um den Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung, sondern schlicht um Geld, wenn er sich darauf beschränkt, eine Entschädigung zu verlangen (vgl. BGH NJW 1979, 1041).
  • LG Berlin, 03.07.2001 - 27 O 204/01

    Beweisverwertungsverbot wegen der heimlichen Filmaufnahme von Zeugenaussagen;

    Auszug aus KG, 11.11.2002 - 10 U 251/01
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2001 - 27 O 204/01 - geändert:.
  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus KG, 11.11.2002 - 10 U 251/01
    Die Verbreitung von Informationen, die Dritte in rechtswidriger Weise erlangt haben, fällt deshalb in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 1984, 1741 ; BGH NJW 1987, 2667 ).
  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

    Auszug aus KG, 11.11.2002 - 10 U 251/01
    Bei der Beurteilung des Falls sind insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sowie Anlaß und Beweggrund des Handelnden, ferner der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 1995, 861 m.w.N.).
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