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   KG, 11.11.2010 - 1 Ws 157/10   

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https://dejure.org/2010,58496
KG, 11.11.2010 - 1 Ws 157/10 (https://dejure.org/2010,58496)
KG, Entscheidung vom 11.11.2010 - 1 Ws 157/10 (https://dejure.org/2010,58496)
KG, Entscheidung vom 11. November 2010 - 1 Ws 157/10 (https://dejure.org/2010,58496)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die in § 464b S. 2 StPO geregelte Verzinsung der festgesetzten Kosten und Auslagen ab dem Zeitpunkt der Anbringung eines Festsetzungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 464b; ZPO § 103 Abs. 2
    Kostenfestsetzung; Fälligkeit und Verzinsung bei verzögerter Einreichung erforderlicher Belege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 24.11.2011 - 1 Ws 113/10

    Kostenfestsetzungsverfahren: Berechnung der Verteidigergebühren unter

    Der Ausnahmefall einer erheblich sorgfalts- oder treuwidrigen Verzögerung der Einreichung von nach §§ 464b Satz 3, 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlichen Belegen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. November 2010 - 1 Ws 157/10: mehr als eineinhalb Jahre) ist hier nicht gegeben.
  • LG Berlin, 05.03.2018 - 534 Qs 21/18

    Kostenerstattung nach Einstellung eines Strafverfahrens wegen

    Denn Zweck des § 464b Satz 2 StPO ist es, einen billigen Ausgleich für den Zinsverlust des Kostenerstattungsberechtigten während des Kostenfestsetzungsverfahrens zu schaffen, auf dessen Dauer der Anspruchsberechtigte keinen Einfluss hat (vgl. KG, Beschluss vom 11.11.2010 - 1 Ws 157/10).
  • KG, 29.10.2019 - 1 Ws 31/19

    Kostenfestsetzung, Differenztheorie, Teilfreispruch, Verzinsungsbeginn

    Nach der Rechtsprechung des Senats gilt dies erst, wenn der Antrag den Anforderungen des § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO entspricht, d.h. die Kostenberechnung und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege enthält (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2010 - 1 Ws 157/10 und 13. Dezember 2011 - 1 Ws 101/11 -).
  • KG, 15.10.2012 - 1 Ws 40/12

    Berechnung der Vergütung für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verteidiger

    Erweist sich der Antrag hingegen als nicht prüfbar und wird er auch auf die Beanstandungen des Rechtspflegers nicht umgehend korrigiert oder ergänzt, kann der Zinsanspruch erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung eingereicht ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Dezember 2011 - 1 Ws 101/11 - und vom 11. November 2010 - 1 Ws 157/10 -).
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