Rechtsprechung
KG, 11.12.2001 - 5 U 152/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Wortmarke DD 645 198 " GONAVET B-C "; Hinreichende Benutzung der Marke innerhalb maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraums; Zulassungsverfahren keine funktionsgerechte Nutzungshandlung; Funktionsgerechte Nutzung durch Lizenzvertrag; ...
- Judicialis
MarkenG § 26 Abs. 2; ; MarkenG § 26 Abs. 3; ; MarkenG § 49 Abs. 1; ; MarkenG § 55 Abs. 1; ; MarkenG § 55 Abs. 2 Nr. 1; ; AMG § 22 Abs. 1 Nr. 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zu den Voraussetzungen der Benutzung einer eingetragenen Marke i.S.d. § 26 Abs.3 MarkenG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 27.03.2001 - 16 O 786/00
- KG, 11.12.2001 - 5 U 152/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 13.07.1979 - I ZB 25/77
Anspruch auf Eintragung des Warenzeichens "Flexsol" - Verwechselungsgefahr mit …
Auszug aus KG, 11.12.2001 - 5 U 152/01
Aus denselben Gründen führt auch die Hinzufügung rein beschreibender Angaben nämlich "(R)" als (üblicher) Hinweis auf die Markenregistierung und "50" als (üblicher) Hinweis auf die Dosierung nicht zu einer Veränderung des kennzeichnenden Charakters der streitgegenständlichen Marke (vgl. auch BGH GRUR 1979, 856 ff. - "Flexiole"). - BGH, 24.11.1999 - I ZB 17/97
IMMUNINE/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Verwendung in einem …
Auszug aus KG, 11.12.2001 - 5 U 152/01
Vormals hat der BGH (vgl. GRUR 1978, 294 -"Orbicin") das Betreiben eines Zulassungsverfahrens als funktionsgerechte Nutzungshandlung anerkannt; diese Rechtsprechung hat er allerdings in der Entscheidung "IMMUNNE/IMUKIN" (GRUR 2000, 890) aufgegeben und die Verwendung der Marke in einem solchen Zulassungsverfahren als einen berechtigten Grund für die Nichtbenutzung angesehen. - BGH, 10.07.1997 - I ZB 6/95
"IONOFIL"; Prägung des Gesamteindrucks einer aus Herstellerangabe und …
Auszug aus KG, 11.12.2001 - 5 U 152/01
Dies ist vorliegend zu bejahen, denn nach der Lebenserfahrung tritt eine bloße Herstellerangabe als Bestandteil einer Marke im Allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, da der Verkehr die Waren, sofern es sich nicht um den Warenbereich der Bekleidung handelt, meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (vgl. BGH GRUR 1997, 897/898 -"IOLOPHIL").
- BGH, 28.09.1977 - I ZB 4/76
Orbicin
Auszug aus KG, 11.12.2001 - 5 U 152/01
Vormals hat der BGH (vgl. GRUR 1978, 294 -"Orbicin") das Betreiben eines Zulassungsverfahrens als funktionsgerechte Nutzungshandlung anerkannt; diese Rechtsprechung hat er allerdings in der Entscheidung "IMMUNNE/IMUKIN" (GRUR 2000, 890) aufgegeben und die Verwendung der Marke in einem solchen Zulassungsverfahren als einen berechtigten Grund für die Nichtbenutzung angesehen. - BGH, 17.07.1997 - I ZR 228/94
"ECCO"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke
Auszug aus KG, 11.12.2001 - 5 U 152/01
Es verändert die Identität und den Inhalt, also den kennzeichnenden Charakter einer Marke jedoch dann nicht, wenn ihm eine kennzeichende Funktion überhaupt nicht zukommt (vgl. BGH GRUR 1997, 744/746 - "ECCO I"). - BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96
HONKA
Auszug aus KG, 11.12.2001 - 5 U 152/01
Insoweit reicht es jedoch nicht schon aus, wenn man den Markenbestandteil "GONAVET" als "prägend" ansieht, denn diese Terminologie passt nicht für § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG (vgl. BGH GRUR 1999, 995/996 - "HONKA"). - BGH, 21.09.2000 - I ZR 143/98
Wintergarten; Ähnlichkeit, Unterscheidung von Dienstleistungen
Auszug aus KG, 11.12.2001 - 5 U 152/01
Es kann also nicht einfach darauf verwiesen werden, dass nach der Lebenserfahrung Bestandteilen, die nur auf die betriebliche Herkunft verweisen, Prägekraft bei der Erprüfung der Verwechselungsgefahr nicht zugestanden wird (vgl. zuletzt BGH MarkenR 2001, 31 ff. - "Wintergarten" m. w. N.).