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KG, 11.12.2001 - 5 U 232/01 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidriger Verstoß gegen LSchlG wegen nicht rechtzeitiger Schließung; Bejahung der Planmäßigkeit schon aufgrund einmaligen Verstoßes; Unbeachtlichkeit von Kundenprotesten für Beurteilung der Planmäßigkeit
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 1 § 13; LSchLG § 14 Abs. 1
Zur Frage des bewussten und planmäßigen Verstoßes gegen die Vorschriften des Ladenschlussgesetzes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 21.06.2001 - 16 O 63/01
- KG, 11.12.2001 - 5 U 232/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 30.11.1989 - I ZR 55/87
Metro III
Auszug aus KG, 11.12.2001 - 5 U 232/01
Ein Verstoß gegen das Ladenschlüsse ist geeignet, dem Mitbewerber einen wettbewerbswidrigen Vorsprung vor gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen, die sich an die Ladenschlusszeiten halten (BGH GRUR 1990, 617, 624 - Metro III). - BGH, 09.11.1973 - I ZR 126/72
Bewußter und planmäßiger Verstoß gegen wertneutrale Ordnungsvorschriften im …
Auszug aus KG, 11.12.2001 - 5 U 232/01
Für die Annahme der Planmäßigkeit genügt ein bereits einmal nachgewiesener Verstoß, wenn anzunehmen ist, dass das gesetzwidrige Verhalten fortgesetzt wird (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.A., UWG § 1 Rn.659) bzw. zu befürchten ist, dass der Wettbewerber sein Verhalten darauf einrichtet, sich über diese Vorschriften hinwegzusetzen (BGH GRUR 1974, 281, 281 - Clipper). - BGH, 23.03.1995 - I ZR 92/93
Bahnhofs-Verkaufsstellen - Vorsprung durch Rechtsbruch
Auszug aus KG, 11.12.2001 - 5 U 232/01
Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Ladenschlüsse ist wettbewerbswidrig gem. § 1 UWG, wenn gegen die Bestimmungen bewusst und planmäßig verstoßen wird und damit ein sachlich nicht gerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung erstrebt wird (BGH GRUR 1995, 601, 603 - Bahnhofs-Verkaufsstellen). - OLG München, 13.03.1990 - 29 W 856/90
Auszug aus KG, 11.12.2001 - 5 U 232/01
Voraussetzung hierfür ist eine zielgerichtete Absicht bzw. ein zielgerichtetes Handeln zu dem Zweck, sich einen Wettbewerbsvorsprung vor den Mitbewerbern zu verschaffen (BGH GRUR 1990, 638, 639 - Fehlende Planmäßigkeit).