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   KG, 11.12.2012 - (4) 161 Ss 198/12 (310/12)   

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https://dejure.org/2012,46003
KG, 11.12.2012 - (4) 161 Ss 198/12 (310/12) (https://dejure.org/2012,46003)
KG, Entscheidung vom 11.12.2012 - (4) 161 Ss 198/12 (310/12) (https://dejure.org/2012,46003)
KG, Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - (4) 161 Ss 198/12 (310/12) (https://dejure.org/2012,46003)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Vermummungsverbot: Anforderungen an den subjektiven Tatbestand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Verhinderung der Identitätsfestellung im Fall der Verhüllung eines Versammlungsteilnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersammlG § 27 Abs. 2 Nr. 2
    Innere Tatseite bei Verhinderung der Identitätsfeststellung nach dem VersammlG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 178 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.10.2007 - 1 BvR 943/02

    Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Erhebung einer Verwaltungsgebühr für

    Auszug aus KG, 11.12.2012 - 161 Ss 198/12
    Jedoch genügt es für die Erfüllung des Tatbestandes andererseits auch nicht, dass der Versammlungsteilnehmer allein aus gänzlich anderen Motiven als der Verhinderung seiner Identifikation eine zu diesem Zweck geeignete Aufmachung anlegt (vgl. zu dem gleich gelagerten Fall des § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VersammlG OLG Dresden StV 2010, 639; für eine Vermummung zur Meinungskundgabe BVerfGK 12, 354, 363).
  • KG, 20.09.1996 - 1 Ss 207/93
    Auszug aus KG, 11.12.2012 - 161 Ss 198/12
    Auf die Verhinderung der Identitätsfeststellung gerichtet ist die Aufmachung dann, wenn der Versammlungsteilnehmer durch sie die Feststellung der Identität verhindern will, mithin absichtlich handelt (vgl. KG NStZ-RR 1997, 185, 186 m.w.Nachw.; Ott/Wächtler/Heinhold, VersammlG 7. Aufl., Rdn. 40 zu § 17a; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Rdn. 7 zu § 17a VersammlG).
  • KG, 07.10.2008 - 1 Ss 486/07

    Vermummungsverbot bei öffentlichen Versammlungen: Uneingeschränkte Geltung

    Auszug aus KG, 11.12.2012 - 161 Ss 198/12
    Hierbei ist zwar nicht erforderlich, dass die Verhinderung der Identifikation alleinige oder vorrangige Motivation ist (vgl. Senat, Urteil vom 7. Oktober 2008 - (4) 1 Ss 486/07 (286/07) -).
  • OLG Dresden, 17.06.2008 - 1 Ss 401/08

    Strafrechtliche Würdigung des Tragens von im Bereich der Fingerknöchel mit

    Auszug aus KG, 11.12.2012 - 161 Ss 198/12
    Jedoch genügt es für die Erfüllung des Tatbestandes andererseits auch nicht, dass der Versammlungsteilnehmer allein aus gänzlich anderen Motiven als der Verhinderung seiner Identifikation eine zu diesem Zweck geeignete Aufmachung anlegt (vgl. zu dem gleich gelagerten Fall des § 27 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VersammlG OLG Dresden StV 2010, 639; für eine Vermummung zur Meinungskundgabe BVerfGK 12, 354, 363).
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2022 - 2 Rv 34 Ss 789/21

    Reichweite des versammlungsrechtlichen Vermummungsverbots

    a) Wie das Kammergericht (Urteil vom 7.10.2008 - (4) 1 Ss 486/07 = StV 2010, 637 und Beschluss vom 11.12.2012 - (4) 161 Ss 198/12 (310/12) = NStZ 2013, 178) und das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 23.9.2013 - 2 OLG 21 Ss 693/13, juris) - ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.1.2021 - 1 OLG 2 Ss 87/20 = NStZ 2022, 243 - unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik überzeugend dargelegt haben, ist § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG vom Gesetzgeber bewusst als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden, weil das Auftreten Vermummter die Bereitschaft zur Gewalt und zur Begehung von Straftaten indiziere und provoziere, Vermummte bei einer Demonstration regelmäßig den Kern der Gewalttäter stellten und diejenigen Demonstrationsteilnehmer, die ohnehin zur Anwendung von Gewalt neigten, in ihrer Gewaltbereitschaft bestärkten (BT-Drs. 11/4359 S. 14).
  • OLG Zweibrücken, 19.01.2021 - 1 OLG 2 Ss 87/20

    Voraussetzungen eines Verstoßes gegen das Vermummungsverbot

    Es genügt hingegen nicht, wenn die Verhüllung aus gänzlich anderen Motiven erfolgt (vgl. KG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - (4) 161 Ss 198/12, juris Rn 8f.).
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