Rechtsprechung
   KG, 11.12.2017 - 9 W 63/16 - 64/16, 9 W 63/16, 9 W 64/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,52516
KG, 11.12.2017 - 9 W 63/16 - 64/16, 9 W 63/16, 9 W 64/16 (https://dejure.org/2017,52516)
KG, Entscheidung vom 11.12.2017 - 9 W 63/16 - 64/16, 9 W 63/16, 9 W 64/16 (https://dejure.org/2017,52516)
KG, Entscheidung vom 11. Dezember 2017 - 9 W 63/16 - 64/16, 9 W 63/16, 9 W 64/16 (https://dejure.org/2017,52516)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Notarkosten für vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren: Kostenschuldnerschaft wegen Veranlassung notarieller Amtstätigkeit nach bereits durch einen anderen Kostenschuldner erteiltem Beurkundungsauftrag

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GNotKG § 29 Nr. 1
    Kostenschuldnerschaft durch Veranlassung notarieller Amtstätigkeit auch bei bereits durch Dritten erteiltem Beurkundungsauftrag

  • notar-drkotz.de

    Notarkosten für vorzeitig beendetes Beurkundungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beurkundungsauftrag durch Dritten erteilt: Wer ist Kostenschuldner?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Gescheiterter Grundstückskauf: Beauftragung eines Notars kann bereits durch Übermittlung von Änderungswünschen erfolgen - Vorherige Beauftragung durch Makler unerheblich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2018, 725
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 22.11.2016 - 9 W 30/16

    Notarvergütung: Feststellung eines weiteren Auftrages gegenüber einem Notar bei

    Auszug aus KG, 11.12.2017 - 9 W 63/16
    Der Umstand, dass bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt ist, steht der Annahme eines weiteren Auftrags nicht entgegen (Aufgabe Senat, Beschluss vom 22. November 2016 - 9 W 30/16 -, Rn. 10, juris).

    17 Soweit der Senat bislang davon ausgegangen ist, dass dem Verhalten eines Beteiligten in einer Situation, in der sämtliche Beteiligten das Bewusstsein besitzen, dass dem Notar bereits ein Beurkundungsauftrag erteilt ist, nur dann eine Auftragungsqualität im Sinne des § 29 GNotKG zukommen könne, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten, die erkennbar den Schluss zulassen, der Beteiligte wolle einen zweiten, daneben stehenden Beurkundungsauftrag erteilen oder einem bereits bestehenden Auftrag beitreten (Beschluss vom 22. November 2016 - 9 W 30/16 -, Rn. 10, juris), hält er angesichts der Entscheidung des Bundesgerichtshofes daran nicht mehr fest.

  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines

    Auszug aus KG, 11.12.2017 - 9 W 63/16
    Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG ist regelmäßig derjenige, der durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst (Anschluss BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 79/16 -, Rn. 6 ff., juris).

    Darauf kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 79/16 -, Rn. 6 ff., juris) nicht an.

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

    Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

    Auszug aus KG, 11.12.2017 - 9 W 63/16
    Dies ist jedoch vorliegend der Fall, weil das Landgericht für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 -, Rn. 15, juris).
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus KG, 11.12.2017 - 9 W 63/16
    Die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 81 FamFG kann der Senat zwar nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Landgericht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder sein Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt hat ( BGH, Beschluss vom 18.11.2005 zu IV ZB 35/15 - juris, Rn. 17 Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42 - 46/14 -, Rn. 7, juris).
  • KG, 16.08.2018 - 9 W 91/16

    Notarkosten: Gebühr für die vollständige Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs

    Gemessen an diesen Grundsätzen, denen sich der Senat angeschlossen hat (Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 9 W 63/16 - 64/16 -, Rn. 14 ff., juris), ist der Antragsteller Kostenschuldner gemäß § 29 Nr. 1 GNotKG, weil er durch sein Ansuchen unmittelbar die notarielle Amtstätigkeit veranlasst hat.

    Unerheblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes demgegenüber, dass der Verkäufer - nach dem Vortrag des Antragstellers - die Antragsgegnerin bereits zuvor mit der Beurkundung beauftragt habe (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 9 W 63/16 - 64/16 -, Rn. 17, juris).

  • LG Hamburg, 06.12.2018 - 321 OH 31/18

    Auftraggeber eines Notars im Zusammenhang mit einem Änderungswunsch zum

    Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, welche Erklärungen die Beteiligten abgegeben haben (so auch KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 9 W 63/16 - 64/16 -, Rn. 14 nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 1 W 49/17, Rn. 10 nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15, Rn. 9 nach juris).

    Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch wesentlich von denjenigen, die den von dem Antragsgegner zitierten Entscheidungen des Kammergerichts (Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 9 W 63/16 - 64/16), des OLG Celle (Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15) und des OLG Bremen (Beschluss vom 17. Januar 2018 - 1 W 49/17) zugrunde lagen.

  • OLG Saarbrücken, 07.04.2022 - 4 W 25/21

    Erklärt der Käufer eines Grundstücks im Vorfeld eines bereits festgesetzten

    Inhaltlich muss die Verfahrenshandlung auf die Vornahme eines kostenpflichtigen Geschäfts bzw. Einleitung eines kostenpflichtigen Verfahrens gerichtet sein (vgl. KG, Beschl. v. 11.12.2017 - 9 W 63/16, 9 W 64/16, NZM 2018, 725 - 726, Rdn. 12 ff; BeckOK(KostR)-Toussaint, 36. Edition Stand: 01.01.2022, § 29 GNotKG, Rdn. 5 m. w. N.).
  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen im Strafvollzug:

    Mit seinem abweichenden beschlussfremden Vorbringen zur angeblichen Rückbuchung des Zahlbetrages kann der Betroffene im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens, das der Revision nachgebildet ist und keine zweite Tatsacheninstanz eröffnet (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2016 - 5 Ws 64/16 Vollz -), nicht gehört werden.
  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 321 OH 22/18

    Kostenschuldner der Notarkosten

    Vielmehr hängt es von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, welche Erklärungen die Beteiligten abgegeben haben (so auch KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 9 W 63/16 - 64/16 -, Rn. 14 nach juris; OLG Bremen, Beschluss vom 17. Januar 2018 - 1 W 49/17, Rn. 10 nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15, Rn. 9 nach juris).
  • OLG Rostock, 25.01.2021 - 7 W 34/21

    Voraussetzungen für Notarauftrag durch Kaufinteressenten

    Mehrere Auftraggeber desselben Geschäfts sind dann jeweils Kostenschuldner und haften dem Notar nach § 32 Abs. 1 GNotKG als Gesamtschuldner (KG Berlin, Beschluss vom 11. Dezember 2017 - 9 W 63/16 - 64/16, juris Rn. 16).
  • LG Berlin, 29.07.2020 - 80 OH 54/20

    Beratungsgebühr eines Anwaltsnotars bei Erstberatung zu Fragen eines Ehevertrags

    Auch in gerichtlichen Verfahren in Notarkostensachen entspricht es regelmäßig der Billigkeit im Sinne des § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG, die Kostenentscheidung am Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten zu orientieren, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände eine abweichende Kostenentscheidung rechtfertigen (KG Beschl. v. 25.3.2015 - 9 W 42-46/14, juris; Beschl. v. 8.12.2017 - 9 W 63/16 = NJOZ 2018, 556).
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