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   KG, 12.01.2005 - (5) 1 HEs 195/04 (52/04)   

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KG, 12.01.2005 - (5) 1 HEs 195/04 (52/04) (https://dejure.org/2005,31620)
KG, Entscheidung vom 12.01.2005 - (5) 1 HEs 195/04 (52/04) (https://dejure.org/2005,31620)
KG, Entscheidung vom 12. Januar 2005 - (5) 1 HEs 195/04 (52/04) (https://dejure.org/2005,31620)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 12.01.2005 - 1 HEs 195/04
    Der eng auszulegende § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).
  • BVerfG, 30.09.1999 - 2 BvR 1775/99

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Haftfortdauerbeschluß

    Auszug aus KG, 12.01.2005 - 1 HEs 195/04
    10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158; NStZ 2000, 153; KG, Beschluß vom 22. Mai 2003 - (5) 1 HEs 92/03 (26/03) -).
  • KG, 17.01.1985 - 1 HEs 1/85
    Auszug aus KG, 12.01.2005 - 1 HEs 195/04
    11 Dabei sind die an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen zu stellenden Anforderungen bei der ersten Haftprüfung nach § 122 Abs. 1 StPO weniger streng als bei späteren Prüfungen nach § 122 Abs. 4 StPO (vgl. KG StV 1985, 116 und Beschluß vom 5. September 2001 - (4) 1 HEs 160/01 (95/01) -).
  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus KG, 12.01.2005 - 1 HEs 195/04
    10 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158; NStZ 2000, 153; KG, Beschluß vom 22. Mai 2003 - (5) 1 HEs 92/03 (26/03) -).
  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus KG, 12.01.2005 - 1 HEs 195/04
    Der eng auszulegende § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus zu (vgl. BVerfGE 20, 45, 50; 36, 264, 271).
  • KG, 19.02.2002 - 1 HEs 34/02
    Auszug aus KG, 12.01.2005 - 1 HEs 195/04
    Der Senat beschränkt die Prüfung des dringenden Tatverdachts (§ 112 Abs. 1 Satz 1 StPO) auf diejenigen Taten, deretwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird (vgl. KG, Beschluß vom 19. Juni 2002 - (5) 1 HEs 34/02 (30/02) -).
  • KG, 05.09.2001 - 1 HEs 160/01
    Auszug aus KG, 12.01.2005 - 1 HEs 195/04
    11 Dabei sind die an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen zu stellenden Anforderungen bei der ersten Haftprüfung nach § 122 Abs. 1 StPO weniger streng als bei späteren Prüfungen nach § 122 Abs. 4 StPO (vgl. KG StV 1985, 116 und Beschluß vom 5. September 2001 - (4) 1 HEs 160/01 (95/01) -).
  • KG, 30.12.2015 - 141 HEs 96/15

    Zeitliche Grenzen des Antragsverfahrens nach § 29 Abs. 2 Satz 1 GVG

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten, wobei sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt (vgl. BVerfGE 53, 152, 158; NStZ 2000, 153; Senat Beschlüsse vom 12. Januar 2005 - [5] 1 HEs 195/04 [52/04] - und vom 22. Mai 2003 - [5] 1 HEs 92/03 [26/03] -).

    Verfahrensverzögerungen durch Ermittlungsorgane und Richter führen zu diesem Zeitpunkt allerdings nur dann zur Aufhebung des Haftbefehls, wenn sie auf gravierenden Fehlern und Versäumnissen beruhen und dadurch ein erheblicher Zeitverlust eingetreten ist (vgl. Senat Beschluss vom 12. Januar 2005 - [5] 1 HEs 195/04 [52/04] -).

  • OLG Brandenburg, 08.03.2007 - 2 Ws (HEs) 58/07

    Untersuchungshaft: Verzögerung der Sachbearbeitung und Beschleunigungsgebot

    Dabei sind die an die Zügigkeit der Bearbeitung von Haftsachen zu stellenden Anforderungen bei der ersten Haftprüfung nach § 122 Abs. 1 StPO weniger streng als bei späteren Prüfungen nach § 122 Abs. 4 StPO (vgl. KG StV 1985, 116 und Beschluss vom 12. Januar 2005 - (5) 1 HEs 195/04 (52/04) - bei juris).
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