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   KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09   

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https://dejure.org/2010,3297
KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09 (https://dejure.org/2010,3297)
KG, Entscheidung vom 12.01.2010 - 9 W 259/09 (https://dejure.org/2010,3297)
KG, Entscheidung vom 12. Januar 2010 - 9 W 259/09 (https://dejure.org/2010,3297)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 823 BGB
    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Unterlassungsanspruch des Regierenden Bürgermeisters von Berlin bezüglich des Vorwurfs der Einforderung zusätzlicher Finanzmittel für Dienstreisen und Wegfall der Wiederholungsgefahr durch Richtigstellung

  • Telemedicus

    Äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Regierenden Bürgermeisters

  • Telemedicus

    Äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch des Regierenden Bürgermeisters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Grundrechtsschutz juristischer Personen des öffentlichen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Aussage "mehr Geld für Dienstreisen" muss Berliner Bürgermeister hinnehmen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Wowi will im Haushalt mehr Geld für Dienstreisen" nicht ehrverletzend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1424
  • afp 2010, 85
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.12.2008 - VI ZR 219/06

    Anspruch der zur ARD gehörenden Rundfunkanstalten auf Unterlasung von Äußerungen

    Auszug aus KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09
    Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben - wie § 194 Abs. 3 S. 2 StGB belegt - strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (BGH NJW 2009, 915 ff. zu Tz. 9).

    c) Der Unterlassungsanspruch des Antragstellers scheitert somit daran, dass es an einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung, durch die das Amt des Regierenden Bürgermeisters in unzulässiger Weise herabgesetzt wird (vgl. BGH NJW 2009, 915 ff. zu Tz. 9 m. w. N.; BGH NJW 2008, 2262 ff. zu Tz. 31), fehlt.

    14 Aus der Unwahrheit der in der Bildunterschrift enthaltenen Tatsache folgt jedoch nicht die Ehrenrührigkeit (vgl. BGH NJW 2009, 915 ff. zu Tz. 11, 13 f.).

    Die Anwendung der Ehrenschutzvorschriften der §§ 185 ff. StGB auf Träger hoheitlicher Gewalt dient nicht dem Schutz der persönlichen Ehre, sondern der Gewährleistung des Mindestmaßes an öffentlicher Anerkennung, um der betroffenen Einrichtung die Erfüllung ihrer Funktion zu gewährleisten und die Fortdauer des Vertrauens in die Integrität öffentlicher Stellen zu erhalten (BGH NJW 2009, 915 ff. zu Tz. 17).

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09
    Ohne eine solche Erklärung ist die Verneinung der Wiederholungsgefahr in der Regel nur in Ausnahmefällen denkbar (BGH NJW 1994, 1281 ff. - Bilanzanalyse -).

    Im allgemeinen Deliktsrecht müssen insoweit auch die Schwere des Eingriffs, die Umstände der Verletzungshandlung, der fallbezogene Grad der Wiederholungswahrscheinlichkeit und die Motivation des Störers bei der Entkräftung der Vermutung der Wiederholungsgefahr Berücksichtigung finden (BGH NJW 1994, 1281 ff.).

    Die Wiederholungsgefahr kann entfallen, wenn nach der Art der Störung oder aufgrund der Umstände eine Wiederholung vernünftigerweise nicht befürchtet werden muss (BGH NJW 1994, 1281; OLG Frankfurt NJW 2002, 1277, 1278; vgl. Beispiele bei Löffler, Presserecht, 2006, § 6 LPG, RN 266).

  • VerfGH Berlin, 20.08.2008 - VerfGH 22/08

    Gegendarstellungsbegehren von Behörden

    Auszug aus KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09
    7 a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich - unabhängig davon, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig wird - nicht auf den Grundrechtsschutz berufen(BVerfGE 21, 362 ff. = NJW 1967, 1411 ff. zu Tz. 23 ff.; VerfGH Berlin NJW 2008, 3491 ff. zu Tz. 24; VerfGH Berlin DÖV 2005, 515 ff. zu Tz. 22 ff.).

    Dabei ist zu beachten, dass eine Behörde gerade in aller Regel nicht annähernd in gleicher Weise wie Privatpersonen mehr oder weniger wehrlos Presseveröffentlichungen ausgesetzt ist und in einem grundsätzlich anderen Spannungsverhältnis zur Institution der Presse im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat steht (VerfGH Berlin NJW 2008, 3491 ff. zu Tz. 25).

    Dem ist angesichts der Richtigstellung hinreichend Rechnung getragen worden, so dass ein Unterlassungsanspruch nicht darauf gestützt werden kann, die Richtigstellung vom 27. November 2009 habe den verfahrensgegenständlichen Satz nicht enthalten (vgl. VerfGH Berlin NJW 2008, 3491 ff. zu Tz. 26 a. E.).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09
    7 a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich - unabhängig davon, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig wird - nicht auf den Grundrechtsschutz berufen(BVerfGE 21, 362 ff. = NJW 1967, 1411 ff. zu Tz. 23 ff.; VerfGH Berlin NJW 2008, 3491 ff. zu Tz. 24; VerfGH Berlin DÖV 2005, 515 ff. zu Tz. 22 ff.).

    Die Träger der Staatsgewalt können sich jedoch unabhängig von der konkreten Organisationsform nicht auf Grundrechte als eigene subjektive Rechte berufen (BVerfGE 21, 362 ff. zu Tz. 24; VerfGH Berlin DÖV 2005, 515 ff. zu Tz. 22, 24; Senat vom 13. Februar 2008 zu 9 W 18/08).

  • VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 77/03

    Grundrechtsfähigkeit der juristischen Personen des öffentlichen und privaten

    Auszug aus KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09
    7 a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich - unabhängig davon, ob der Staat öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich tätig wird - nicht auf den Grundrechtsschutz berufen(BVerfGE 21, 362 ff. = NJW 1967, 1411 ff. zu Tz. 23 ff.; VerfGH Berlin NJW 2008, 3491 ff. zu Tz. 24; VerfGH Berlin DÖV 2005, 515 ff. zu Tz. 22 ff.).

    Die Träger der Staatsgewalt können sich jedoch unabhängig von der konkreten Organisationsform nicht auf Grundrechte als eigene subjektive Rechte berufen (BVerfGE 21, 362 ff. zu Tz. 24; VerfGH Berlin DÖV 2005, 515 ff. zu Tz. 22, 24; Senat vom 13. Februar 2008 zu 9 W 18/08).

  • OLG Frankfurt, 12.12.2001 - 23 U 140/01

    Telekommunikationsdienstleister: Strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen

    Auszug aus KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09
    Die Wiederholungsgefahr kann entfallen, wenn nach der Art der Störung oder aufgrund der Umstände eine Wiederholung vernünftigerweise nicht befürchtet werden muss (BGH NJW 1994, 1281; OLG Frankfurt NJW 2002, 1277, 1278; vgl. Beispiele bei Löffler, Presserecht, 2006, § 6 LPG, RN 266).
  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

    Auszug aus KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09
    Maßgeblich für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist, dass eine erneute Beeinträchtigung ernsthaft zu befürchten ist (BGH NJW 2005, 594 ff. zu Tz 17 - Rivalin -).
  • BGH, 27.01.1998 - VI ZR 72/97

    Voraussetzungen und Inhalt eines Unterlassungsanspruchs gegen ein Zitat in der

    Auszug aus KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09
    a) Bei Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Schutzsphäre des Persönlichkeitsrechts wird die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet (BGH NJW-RR 2009, 1413 ff. zu Tz 29; BGH NJW 1998, 1391 ff. zu Tz 27).
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99

    Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender

    Auszug aus KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09
    In der Regel wird die Wiederholungsgefahr allein durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt, in der der Störer den Unterlassungsanspruch anerkennt (BGH NJW-RR 2002, 608 f.).
  • BGH, 30.06.2009 - VI ZR 210/08

    Störerhaftung für Domainpächter

    Auszug aus KG, 12.01.2010 - 9 W 259/09
    a) Bei Vorliegen eines rechtswidrigen Eingriffs in die Schutzsphäre des Persönlichkeitsrechts wird die Gefahr einer erneuten Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet (BGH NJW-RR 2009, 1413 ff. zu Tz 29; BGH NJW 1998, 1391 ff. zu Tz 27).
  • KG, 27.11.2009 - 9 U 27/09

    Zuwiderhandlung gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen

  • BGH, 22.04.2008 - VI ZR 83/07

    Richtigstellungsanspruch des BKA gegen FOCUS

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2013 - 5 U 35/13

    Vorwurf der Begehung einer Straftat in Ausübung eines öffentlichen Amtes:

    Zu Unrecht bezieht sich der Beklagte auf einen Beschluss des Kammergerichts vom 12.1.2010 (9 W 259/09, NJW-RR 2010, 1424).
  • AG Rostock, 11.07.2012 - 46 C 186/12

    Vorliegen einer Beleidigung bei Bezeichnung einer verbotswidrig auf einem

    Die Widerlegung dieser Wiederholungsgefahr verlangt, dass entweder ein erneuter Eingriff nicht mehr rechtswidrig ist (BGH NJW 05, 594) oder das Verhalten des Störers eine sichere Gewähr gegen weitere Eingriffe bietet (KG NJW-RR 10, 1424) oder die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (BGH NJW 66, 448).
  • OLG Köln, 11.10.2018 - 15 U 81/17
    ff) Schließlich kann der Beklagte sich mit S. 1 f. des Schriftsatzes vom 06.10.2016 (Bl. 165 ff. d.A.) nicht darauf berufen, dass bei den in Ausübung einer staatlichen Funktion von einer Äußerung (nur) als Amtsträger Betroffenen gewisse Einschränkungen beim Ehrschutz erfahren können (KG v. 12.01.2010 - 9 W 259/09, AfP 2010, 85).
  • OLG Hamm, 07.12.2021 - 4 U 75/21

    Verbreitung einer Falschinformation über eine angeblich bevorstehende Schließung

    Es fehlt indes an der für das Bestehen eines deliktischen Unterlassungsanspruches nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB (analog) als materiell-rechtliche Voraussetzung (vgl. hierzu Kammergericht , Beschluss vom 12.01.2010 - 9 W 259/09 - , Rdnr. 18) erforderlichen Wiederholungsgefahr.
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