Rechtsprechung
KG, 12.01.2018 - 2 Ws 161/17 Vollz |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 23 StVollzG BE, § 24 StVollzG BE, § 25 StVollzG BE
Strafvollzug in Berlin: Ablösung eines Strafgefangenen von einer Beschäftigung wegen erheblicher Fehlzeiten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Ablösung eines Strafgefangenen von einer Ausbildung wegen erheblicher Fehlzeiten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ablösung eines Strafgefangenen von einer Ausbildung wegen erheblicher Fehlzeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 17.08.2017 - 598 StVK 174/17
- KG, 12.01.2018 - 2 Ws 161/17 Voll
Wird zitiert von ...
- KG, 16.06.2021 - 5 Ws 11/21
Ablösung eines Gefangenen von der Ausbildung aus Gründen des Infektionsschutzes
Entschieden ist insoweit, dass Gefangene den Anforderungen nicht gewachsen sind (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG Bln), wenn sie aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht die Gewähr bieten, die ihnen gestellten Aufgaben zu bewältigen, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme (vgl. KG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 2 Ws 161/17 Vollz - juris Rdnr. 18).(2) Die Neuregelung in § 25 StVollzG Bln sieht für die Ablösung von den in §§ 21 bis 23 StVollzG Bln geregelten Maßnahmen oder der Arbeit nunmehr eine selbständige Eingriffsermächtigung vor (vgl. bereits KG, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 2 Ws 161/17 Vollz - juris Rdnr. 17), die sich inhaltlich allerdings an den von der früheren Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen orientiert.