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KG, 12.01.2021 - 9 W 1068/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 29 Nr 1 GNotKG, § 133 BGB, § 157 BGB
Beurkundungsauftrag durch schlüssiges Verhalten - notar-drkotz.de
Beurkundungsauftrag an Notar durch schlüssiges Verhalten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 18.03.2020 - 80 OH 263/19
- KG, 12.01.2021 - 9 W 1068/20
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16
Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines …
Auszug aus KG, 12.01.2021 - 9 W 1068/20
Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 79/16 - juris Rn. 6 m.w.N.). - OLG Hamburg, 06.03.2019 - 2 W 15/19
Kostenpflichtigen Auftragserteilung an Notar bei mehreren Vertragsentwürfen
Auszug aus KG, 12.01.2021 - 9 W 1068/20
Die Notwendigkeit der Mitwirkungshandlung ist jedoch nach Auffassung des Senats kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Beantwortung der Frage, ob ein Auftrag im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG erteilt worden ist (anders OLG Hamburg, Beschluss vom 6. März 2019 - 2 W 15/19 - juris Rn. 24). - OLG Celle, 23.02.2015 - 2 W 37/15
Antragstellerhaftung für Erstellung eines Vertragsentwurfs durch schlüssiges …
Auszug aus KG, 12.01.2021 - 9 W 1068/20
So kann die Amtstätigkeit des Notars etwa dadurch veranlasst werden, dass ein weiterer Beteiligter den Notar um Änderungen an dem Entwurf des zu beurkundenden Vertrages bittet (…vgl. BGH, a.a.O., Rn. 7 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 2 W 37/15 - juris Rn. 12 zu § 145 Abs. 1 KostO). - KG, 16.08.2018 - 9 W 91/16
Notarkosten: Gebühr für die vollständige Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs
Auszug aus KG, 12.01.2021 - 9 W 1068/20
Aus dem in Nr. 21.302 KV GNotKG vorgegebenen Gebührenrahmen fiel die Höchstgebühr von 2, 0 an, denn der Vertragsentwurf des Antragsgegners ist vollständig im Sinne des § 92 Abs. 2 GNotKG (vgl. zu den Anforderungen im Einzelnen: Senat, Beschluss vom 16. August 2018 - 9 W 91/16 - juris Rn. 10 - 12).