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   KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22 - 161 AR 265/21   

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https://dejure.org/2022,1423
KG, 12.01.2022 - 4 Ws 4/22 - 161 AR 265/21 (https://dejure.org/2022,1423)
KG, Entscheidung vom 12.01.2022 - 4 Ws 4/22 - 161 AR 265/21 (https://dejure.org/2022,1423)
KG, Entscheidung vom 12. Januar 2022 - 4 Ws 4/22 - 161 AR 265/21 (https://dejure.org/2022,1423)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Sicherungsverteidiger, Bestellungsgründe, Statthaftigkeit der Beschwerde

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 142 Abs 3 Nr 3 StPO, § 144 Abs 1 StPO
    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers bei erheblichem Aktenumfang

  • hoenig.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers bei unabweisbarem Bedürfnis; Entscheidungskompetenz des Strafkammervorsitzenden über zweiten Pflichtverteidiger

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Bestellung eines Sicherungsverteidigers - Beschwerde im eigenen Namen eingelegt

Sonstiges

  • hoenig.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 24.03.2022 - StB 5/22

    Sicherungsverteidigung: Ablehnung des Bestellung eines zweiten

    Jedoch kann ein Verteidiger gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 4 StR 149/16, BGHSt 61, 218 Rn. 7; konkret für einen Verteidigerantrag nach § 144 Abs. 1 StGB auch KG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 Ws 4/22-161 AR 265/21, juris Rn. 7).

    Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN zur grundsätzlich weiterhin relevanten Rechtsprechung aus der Zeit vor der Schaffung des § 144 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 [BGBl. 2019 I S. 2128]; KG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 4 Ws 4/22-161 AR 265/21, juris Rn. 13; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 2021 - 2 Ws 166/21, juris Rn. 6; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

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