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   KG, 12.02.2015 - 20 U 114/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,10586
KG, 12.02.2015 - 20 U 114/14 (https://dejure.org/2015,10586)
KG, Entscheidung vom 12.02.2015 - 20 U 114/14 (https://dejure.org/2015,10586)
KG, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - 20 U 114/14 (https://dejure.org/2015,10586)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 280 Abs 1 BGB, § 311 BGB
    Abtretung von Zahnarzthonorar an eine Verrechnungsstelle: Schadensersatzanspruch des Patienten hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Rechtsverteidigung gegen eine unberechtigte Forderung

  • IWW

    § 280 Abs. 1 BGB; § 311 BGB
    Anwaltsgebühren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungspflicht von Rechtsanwaltskosten des Patienten bei Geltendmachung einer unberechtigten Honorarforderung eines Zahnarztes durch eine Verrechnungsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311
    Erstattungspflicht von Rechtsanwaltskosten des Patienten bei Geltendmachung einer unberechtigten Honorarforderung eines Zahnarztes durch eine Verrechnungsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2015, 816
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06

    Zum Anspruch des Verkäufers auf Schadensersatz nach einem unberechtigten

    Auszug aus KG, 12.02.2015 - 20 U 114/14
    Der BGH hat keinen Zweifel daran gelassen, daß ein solcher Schadensersatzanspruch begründet ist, wenn der Gläubiger fahrlässig nicht erkennt, daß ein solcher Anspruch nicht besteht, der Gläubiger die Grundlage für den Anspruch nicht sorgfältig prüft und vor Inanspruchnahme des Schuldners nicht berücksichtigt (vgl. BGH VIII ZR 246/06 vom 23.1.08, Rdnr. 12, 14, zitiert nach juris).

    Der BGH hat deutlich ausgeführt, daß ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 1, 311 BGB in Betracht kommt, wenn jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner außergerichtlich mit einer Forderung konfrontiert wird und ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten entstehen (BGH VIII ZR 246/06 aaO, Rdnr. 10).

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08

    Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    Auszug aus KG, 12.02.2015 - 20 U 114/14
    An anderer Stelle formuliert der BGH, daß der Gläubiger die Forderung nur dann geltend machen darf, wenn diese plausibel, deren Nichtbestehen mithin nicht seinem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist (BGH V ZR 133/08 vom 16.1.09, Rdnr. 20, zitiert nach juris).
  • OLG Bamberg, 02.02.2023 - 12 U 45/22

    Welche Bedeutung hat eine Unterschrift mit "i.A."?

    Im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses kann die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs zwar eine Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB darstellen, es besteht aber mangels Verschuldens keine Ersatzpflicht, wenn der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrundeliegt, was im Rahmen einer sog. Plausibilitätskontrolle zu überprüfen ist (Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 280 Rn. 27 m.w.N., BGH, Urteil vom 16.1. 2009 - V ZR 133/08 = NJW 2009, 1262 (1263), BGH, Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 246/06 = NJW 2008, 1147, KG, Urteil vom 12.02.2015 - 20 U 114/14 = BeckRS 2015, 8411).
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