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   KG, 12.02.2021 - 4 Ws 9/21 - 121 AR 11/21   

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https://dejure.org/2021,33199
KG, 12.02.2021 - 4 Ws 9/21 - 121 AR 11/21 (https://dejure.org/2021,33199)
KG, Entscheidung vom 12.02.2021 - 4 Ws 9/21 - 121 AR 11/21 (https://dejure.org/2021,33199)
KG, Entscheidung vom 12. Februar 2021 - 4 Ws 9/21 - 121 AR 11/21 (https://dejure.org/2021,33199)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 112 Abs 2 Nr 2 StPO, § 116 Abs 1 StPO
    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls; Voraussetzungen der Fluchtgefahr bei einem ausländischen Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft zwischen Erlass des (nicht rechtskräftigen) Urteils und Vollstreckungsbeginn Außervollzugsetzung des Haftbefehls wegen geminderter Fluchtgefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 599 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 22.05.2014 - 4 Ws 48/14

    Untersuchungshaftanordnung: Erforderlichkeit einer Entscheidung über die

    Auszug aus KG, 12.02.2021 - 4 Ws 9/21
    Auch die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen - soll die Haftanordnung darauf gestützt werden - eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108; Beschlüsse vom 19. März 2019 [aaO] und vom 13. März 2018 - 4 Ws 30/18 -).
  • KG, 03.11.2011 - 4 Ws 96/11

    Untersuchungshaft: Voraussetzungen des Haftgrundes der Fluchtgefahr

    Auszug aus KG, 12.02.2021 - 4 Ws 9/21
    b) Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsgrundsätze (vgl. Senat StV 2012, 350 mwN) ist bei derzeitigem Sachstand der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) weiterhin zu bejahen.
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 12.02.2021 - 4 Ws 9/21
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • KG, 13.03.2018 - 4 Ws 30/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Beurteilung der Straferwartung im Rahmen des

    Auszug aus KG, 12.02.2021 - 4 Ws 9/21
    Auch die Erwartung einer hohen, Fluchtanreiz bietenden Freiheitsstrafe ist eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO, für deren Vorliegen - soll die Haftanordnung darauf gestützt werden - eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss (vgl. Senat StraFo 2015, 108; Beschlüsse vom 19. März 2019 [aaO] und vom 13. März 2018 - 4 Ws 30/18 -).
  • KG, 10.02.2022 - 4 Ws 13/22

    Haftprüfung: Bedeutung der vorläufigen Bewertung des bisherigen Ergebnisses der

    Insoweit bedarf es, weil die Vollstreckungssicherung lediglich einen Nebenzweck der Untersuchungshaft darstellt (vgl. Senat StraFo 2016, 510; Beschlüsse vom 1. August 2017 - 4 Ws 96/17 -, 13. März 2018 - 4 Ws 30/18 - und 12. Februar 2021 - 4 Ws 9/21 - [alle bei juris]), einer besonders gründlichen Prüfung der Unerlässlichkeit dieser Haft mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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