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   KG, 12.03.2021 - 4 Ws 98/20 - 161 AR 231/20   

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https://dejure.org/2021,7924
KG, 12.03.2021 - 4 Ws 98/20 - 161 AR 231/20 (https://dejure.org/2021,7924)
KG, Entscheidung vom 12.03.2021 - 4 Ws 98/20 - 161 AR 231/20 (https://dejure.org/2021,7924)
KG, Entscheidung vom 12. März 2021 - 4 Ws 98/20 - 161 AR 231/20 (https://dejure.org/2021,7924)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 76a Abs 1 S 3 StGB vom 13.04.2017, Art 316h S 2 StGBEG, § 200 StPO, § 204 Abs 1 StPO, § 435 Abs 1 S 1 StPO
    Nachträgliche Vermögensabschöpfung im selbständigen Einziehungsverfahren bei ablehnender Einziehungsentscheidung im Strafurteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

    Auszug aus KG, 12.03.2021 - 4 Ws 98/20
    Das folgt jedoch - entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin - in vorliegender Konstellation nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 - bzw. daraus, dass das Schweigen des Urteils vom 30. April 2009 zur Frage des Verfalls (von Wertersatz) keine "Entscheidung i.S.d. Art. 316h Satz 2 EGStGB" sein könnte.

    Der Grundsatz, wonach "der Ausnahmetatbestand des Art. 316h Satz 2 EGStGB nicht ein[greift]", wenn "zwar vor dem 1. Juli 2017 ein Urteil ergangen" ist, "dem Gericht aber eine Entscheidung über die Anordnung vermögensabschöpfender Maßnahmen aufgrund des Ausschlusstatbestandes des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB in der [vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2017 geltenden] Fassung vom 13. November 1998 verwehrt" war (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18 - [(nicht amtlicher) Orientierungssatz in juris]), findet sich in den Gründen des genannten Beschlusses nicht wieder.

  • OLG Düsseldorf, 05.07.1983 - 4 Ws 256/83
    Auszug aus KG, 12.03.2021 - 4 Ws 98/20
    Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei durch (irgend-)eine Straftat in den Besitz des Betreffenden gelangt sind (vgl. OLG Celle NdsRpfl 2012, 75 m.w.Nachw.; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567).
  • BGH, 23.05.2023 - GSSt 1/23

    Gerichtliche Anordnung der selbständigen Einziehung des durch oder für eine

    Die Rechtsfrage, ob für den Fall, dass es die Maßnahme schlicht übersehen hatte, diesem Verständnis entsprechend später noch eine selbständige Anordnung in Betracht kommt, bedarf hier keiner näheren Erörterung (ebenfalls offengelassen in BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 5 StR 387/18, BGHSt 64, 48, 52 Rn. 16; bejahend KG, Beschluss vom 12. März 2021 - 4 Ws 98/20, juris Rn. 23, 30; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 5 Rev 4/18, wistra 2018, 485, 486; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 670 f.; Korte, wistra 2018, 1, 7; Schmidt, NStZ 2018, 631, 632; KMR/Metzger, StPO, 117. EL, § 436 Rn. 8; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 76a Rn. 5; NK-StGB/Saliger, 6. Aufl., § 76a Rn. 17; verneinend Ullenboom, wistra 2018, 291, 292; Zivanic, JR 2023, 240, 243; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 76a Rn. 11 ff.; Matt/Renzikowski/Altenhain/Fleckenstein, StGB, 2. Aufl., § 76a Rn. 5; SSW-StGB/Heine, 5. Aufl., § 76a Rn. 7).
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