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   KG, 12.05.2005 - 8 U 7/05   

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https://dejure.org/2005,4755
KG, 12.05.2005 - 8 U 7/05 (https://dejure.org/2005,4755)
KG, Entscheidung vom 12.05.2005 - 8 U 7/05 (https://dejure.org/2005,4755)
KG, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - 8 U 7/05 (https://dejure.org/2005,4755)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung des Mietzinses; Bindungswirkung der Wertung von Tatsachen

  • Judicialis

    BGB § 535 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 2
    Zur Frage einer stillschweigenden konkludenten Kündigung eines Mietvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 382
  • NZM 2005, 946
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 31.03.1993 - XII ZR 198/91

    Anspruch auf Mietdifferenz bei vorzeitigem Auszug

    Auszug aus KG, 12.05.2005 - 8 U 7/05
    Die Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens führt dazu, dass der Mieter trotz der Weitervermietung entgegen § 537 Abs. 2 BGB n.F. zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet bleibt und der Vermieter sich lediglich den Mietzins anrechnen lassen muss, den er aus der Weitervermietung erzielt , § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. (BGH, NJW 1993, 1645).
  • BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13

    Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    (aa) Richtig ist allerdings, dass von dem Abschluss eines stillschweigend vereinbarten Aufhebungsvertrags grundsätzlich nicht ausgegangen werden kann, wenn Fragen offen blieben, die die Vertragsparteien bei einer vorzeitigen einvernehmlichen Vertragsbeendigung vernünftigerweise regeln (KG, NZM 2005, 946, 947; Bub/Treier/Grapentin, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 4. Aufl., Kap. IV Rn. 536).
  • KG, 16.01.2006 - 8 U 157/05

    Mietvertrag: Kündigung durch schlüssiges Verhalten

    Denn von einem konkludenten Aufhebungsvertrag kann nicht ausgegangen werden, wenn Fragen offen bleiben würden, welche die Parteien bei einer vorzeitigen einvernehmlichen Vertragsaufhebung vernünftigerweise regeln, insbesondere in Bezug auf die Behandlung eines Mietausfalls (vgl. Senat, NZM 2005, 946, 947).

    Die Annahme eines solchen rechtsmissbräuchlichen Verhalten führt dazu, dass der Mieter trotz der Weitervermietung entgegen § 537 Abs. 2 BGB n.F. zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet bleibt und der Vermieter sich lediglich den Mietzins anrechnen lassen muss, den er aus der Weitervermietung erzielt, § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. (BGHZ 122, 163 ff = NJW 1993, 1645, 1646; Senat, NZM 2005, 946, 947).

  • KG, 26.01.2006 - 8 U 128/05

    Formularmäßiger Gewerberaummietvertrag: Unwirksamkeit einer Klausel über die

    Die Anordnung in § 4 Nr. 2 Satz 4, dass der Mieter -trotz Eintritts der auflösenden Bedingung- für ausgefallenen Mietzins "einzustehen" hat, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), da kraft Gesetzes ein solcher Schadensersatzanspruch nur als Kündigungsschaden (siehe oben) in Betracht kommt, während eine auflösende Bedingung zu einer ersatzlosen Beendigung des Vertrags führt (vgl. auch Senat, NZM 2005, 946, 947 zum Nichtbestehen einer Mietausfallhaftung bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung).
  • KG, 08.01.2014 - 8 U 132/12

    Geschäftsraummiete: Anspruch des Vermieters auf die Differenzmiete bei

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es dem vertragsbrüchigen Mieter, der die Mieträume nicht übernimmt oder vorzeitig räumt, gemäß § 242 BGB versagt sein kann, sich auf § 537 Abs. 2 BGB (§ 552 Satz 3 BGB a.F.) zu berufen (BGHZ 122, 163, 169 und vom 22. Dezember 1999 - XII ZR 239/97 - NJW 2000, 1105; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 13/06 - NJW 2008, 1148; Kammergericht, KGR Berlin 2005, 992; MünchKomm/Schilling 4. Aufl. § 537 BGB Rdn. 11; Staudinger/Emmerich [2006] § 537 BGB Rdn. 36; Schmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 9. Aufl. § 537 BGB Rdn. 24).
  • OLG Düsseldorf, 18.11.2021 - 20 U 117/19

    Ersatz von Abmahnkosten Erstattung der Kosten einer patentanwaltlichen Vertretung

    Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist allenfalls in Fällen in Betracht zu ziehen, in denen die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat (BGH, Urteil vom 15. Juli 2014, Az.: XI ZR 418/13, WM 2014, 1670 - 1675; Urteil vom 3. Juni 2014, Az.: XI ZR 147/12, WM 2014, 1382 - 1384; Urteil vom 18. Januar 2011, Az.: XI ZR 356/09, WM 2011, 451 - 452; Urteil vom 6. Dezember 2006, Az.: IV ZR 34/05, NJW-RR 2006, 382 - 383; Urteil vom 27. September 1989, Az.: Iva ZR 156/88, NJW-RR 1990, 160 - 161).
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