Rechtsprechung
KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 30.06.2006 - 4 O 22/05
- KG, 12.06.2007 - 13 U 33/06
- BGH, 23.09.2008 - XI ZR 350/07
Wird zitiert von ... (2)
- KG, 27.07.2007 - 13 U 36/06
Bankenhaftung bei kreditfinanzierter Kapitalanlage in Immobilien: Umfang der …
Letzteres setzt nach Auffassung des Senates voraus, dass sich der Vermittler mit den "individuellen Verhältnissen des Klägers", d.h. den Besonderheiten seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in irgendeiner Weise auseinander gesetzt und dabei auch eine Abgrenzung zu anderen denkbaren Finanzierungsformen vorgenommen hat, denn anderenfalls konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm eine über reine Werbeaussagen hinausgehende seriöse Finanzierungsberatung durch den Vermittler zuteil werde (vgl. auch KG, Urt. V. 12.6.2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06).Zudem lässt sich ein allgemeiner Rechtssatz, dass eine bewusst verharmlosende Darstellung von Risiken bei Kreditverträgen zu einer Verletzung vorvertraglicher Pflichten eines Kreditinstitutes führt, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes schon wegen deren Besonderheiten und mangels entsprechender verallgemeinerungsfähiger Ausführungen nicht entnehmen (…KG, Urt. v. 2.5.2007, 24 U 101/06; KG Urt.v.12.6.2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06).
Das vermittelte Finanzierungskonzept ist eine durchaus marktübliche, gängige Finanzierungsmethode, die zudem im Hinblick auf die relativ geringe monatliche Belastung sowie die Möglichkeit der Vornahme von Sondertilgungen bzw. Sonderzahlungen auf die Bausparverträge während der Ansparphase relativ flexibel ist (OLG Hamm OLGR 2001, 270;… KG, Urt. v. 2. Mai 2007, 24 U 101/06; KG, Urt.v.12.6.2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06) und mithin für den Kunden, der hierdurch Einfluss auf die Laufzeit der Finanzierung nehmen kann, auch Vorteile gegenüber einem gewöhnlichen Annuitätendarlehen bietet.
- KG, 20.05.2008 - 4 U 123/06
Schadenersatzansprüche i.R. der Rückabwicklung des kreditfinanzierten Erwerbs …
Der Senat schließt sich der Auffassung des 13. Zivilsenats des Kammergerichts ( Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 ) und des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 14. November 2007, 24 U 89/06) an, dass dies voraussetzt, dass sich der Vermittler mit den "individuellen Verhältnissen des Klägers", d.h. den Besonderheiten seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse in irgendeiner Weise auseinander gesetzt und dabei auch eine Abgrenzung zu anderen denkbaren Finanzierungsformen vorgenommen hat, denn anderenfalls konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass ihm eine über reine Werbeaussagen hinausgehende seriöse Finanzierungsberatung durch den Vermittler zuteil werde.Das vermittelte Finanzierungskonzept ist eine durchaus marktübliche, gängige Finanzierungsmethode, die zudem im Hinblick auf die relativ geringe monatliche Belastung sowie die Möglichkeit der Vornahme von Sondertilgungen bzw. Sonderzahlungen auf die Bausparverträge während der Ansparphase relativ flexibel ist (vgl. OLG Hamm OLGR 2001, 270; KG, Urteil vom 2. Mai 2007, 24 U 101/06; KG, Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 und 13 U 54/06) und mithin für den Kunden, der hierdurch Einfluss auf die Laufzeit der Finanzierung nehmen kann, auch Vorteile gegenüber einem gewöhnlichen Annuitätendarlehen bietet.
Der Senat ist zudem mit dem 13. Zivilsenat des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, 13 U 33/06 ) der Ansicht, dass alleine eine Liquiditätshilfe durch nicht besicherte Darlehensgewährungen der Beklagten an die XXX für die Annahme nicht ausreicht, die Beklagten hätten hier ihr wirtschaftliches Risiko auf die Kapitalanleger abgewälzt.