Rechtsprechung
KG, 12.06.2012 - 1 W 748/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 2361 Abs 1 S 1 BGB, § 2369 Abs 1 BGB, Art 25 Abs 1 BGBEG, Art 43 Abs 1 BGBEG, § 636 Abs 1 ZGB HUN
Gegenständlich beschränkter Erbschein: Erbrechtliche Stellung des Bedachten bei möglicher Einzelzuweisung bestimmter Gegenstände nach dem anzuwendenden ungarischen Recht - Deutsches Notarinstitut
BGB § 2369 Abs. 1; EGBGB Artt. 25 Abs. 1, 43 Abs. 1
Erbscheinserteilung; Bedachte einer zulässigen Singularsukzession in bestimmte Nachlassgegenstände als Miterben anzusehen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Ausstellung eines Erbscheins und Erbfolge nach ungarischem Recht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ausstellung eines Erbscheins und Erbfolge nach ungarischem Recht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 31.10.2011 - 61 VI 300/10
- KG, 12.06.2012 - 1 W 748/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.09.1994 - IV ZR 95/93
Rechtsnatur eines Vindikationslegats hinsichtlich eines in Deutschland belegenen …
Auszug aus KG, 12.06.2012 - 1 W 748/11
Lässt das ungarische Recht die Sondererbfolge in einzelne Gegenstände oder Vermögensgruppen zu, ist die Beteiligte zu 1) ebenfalls Miterbin, unabhängig davon, ob die Singularsukzession für eine im Inland belegene Sache anzuerkennen ist (vgl. dazu Staudinger/Dörner, BGB, Neubearb. 2007, Art. 25 EGBGB Rn. 48, 279, 281, 884 und zum Vindikationslegat BGH, NJW 1995, 58;… Staudinger/Dörner, a.a.O., Art. 25 EGBGB Rn. 50, 284 ff.).
- KG, 25.09.2012 - 1 W 270/12
Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit der Vorlage eines inländischen Erbscheins …
Mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 12. Juni 2012 wies der Senat im Beschwerdeverfahren zu 1 W 748/11 das Amtsgericht zur Einziehung des Erbscheins an, weil auch die Beteiligte zu 1 Miterbin geworden sei.Vielmehr handelt es sich sowohl bei dem Testament vom 1. März 2005 als auch bei dem vom 9. Mai 2005 um Privattestamente (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 1 W 748/11), woran auch der schließlich zwischen den Beteiligten geschlossene gerichtliche Vergleich nichts ändert.