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   KG, 12.06.2015 - 9 U 67/14   

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https://dejure.org/2015,14780
KG, 12.06.2015 - 9 U 67/14 (https://dejure.org/2015,14780)
KG, Entscheidung vom 12.06.2015 - 9 U 67/14 (https://dejure.org/2015,14780)
KG, Entscheidung vom 12. Juni 2015 - 9 U 67/14 (https://dejure.org/2015,14780)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO, § 13 Abs 1 S 2 StrEG
    Entschädigung wegen Strafverfolgungsmaßnahmen: Wahrung der Ausschlussfrist durch Klageerhebung; Anforderungen an die Bezeichnung des Klagegrundes und Klagegegenstands; pauschale Bezugnahme auf Akten des Strafverfahrens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bezeichnung des Klagegrundes bei Wahrung der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG durch Erhebung einer Klage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; StrEG § 13 Abs. 1 S. 2
    Anforderungen an die Bezeichnung des Klagegrundes bei Wahrung der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG durch Erhebung einer Klage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.11.1956 - III ZR 235/55

    Anforderungen an den Inhalt einer Klageschrift im Anwaltsprozeß; Bezugnahme auf

    Auszug aus KG, 12.06.2015 - 9 U 67/14
    Allerdings genügt es nicht, wenn auf umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute verwiesen wird, die erst durchgearbeitet werden müssten, um die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren (BGH, ebd.), oder wenn auf der Klageschrift nicht beigefügte Anträge und Schriftsätze in anderen Verfahren verwiesen wird (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 235/55 - BGHZ 22, 254, 255 f.).

    Das hat der Bundesgerichtshof für eine gesetzliche Ausschlussfrist aus dem Beamtenversorgungsrecht auch entschieden (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 235/55, BGHZ 122, 254 ff. zum ehemaligen § 143 Abs. 1 DBG).

  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus KG, 12.06.2015 - 9 U 67/14
    aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, also "zurückwirkt" (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52 -, NJW 1954, 757 = BGHZ 11, 192; BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 -, juris Rn. 16, m.w.N.).

    Würde man dies anders sehen, hätte es der Kläger grundsätzlich bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, möglicherweise sogar bis in das Revisionsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52 -, juris Rn. 3), jedenfalls aber bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz in der Hand, beliebig den Streitgegenstand zu ändern - ein nach Auffassung des Senats, vor dem Hintergrund, dass die Ausschlussfrist längst abgelaufen ist und bis zu ihrem Ablauf Klarheit über die geltend gemachte Forderung zu schaffen gewesen wäre, unhaltbares Ergebnis.

  • BGH, 06.05.2014 - II ZR 217/13

    Geltendmachung mehrerer Ansprüche durch Erhebung einer Teilklage: Hemmung der

    Auszug aus KG, 12.06.2015 - 9 U 67/14
    aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, also "zurückwirkt" (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52 -, NJW 1954, 757 = BGHZ 11, 192; BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 -, juris Rn. 16, m.w.N.).

    bb) Es kann dahinstehen, ob dieser mit Wortlaut wie Sinn und Zweck des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kaum zu vereinbarenden, im Schrifttum nach wie vor nicht unumstrittenen Rechtsprechung bei der Verjährung (vgl. zum Meinungsstand BGH, Urteil vom 6. Mai 2014 - II ZR 217/13 -, juris Rn. 16) zu folgen ist, obgleich an sich unstreitig ist, dass die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Erhebung einer ordnungsgemäßen Klage voraussetzt , woran es fehlt, wenn der Anspruch bei einer die geltend gemachte Teilforderung nicht bezeichnenden Teilklage gerade nicht individualisiert ist.

  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 466/07

    Zur Hemmung der Verjährung infolge Zustellung eines Mahnbescheids

    Auszug aus KG, 12.06.2015 - 9 U 67/14
    Klärungsbedürftig ist aus Sicht des Senats die von ihm verneinte Frage, ob der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Individualisierung der eingeklagten Forderung bei Teilklagen zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ebenso wie bei der Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zurückwirkt oder ob dies, wie bei im Mahnverfahren und Insolvenzverfahren geltend gemachten Forderungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 -, juris Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12 -, juris Rn. 29 ff.), nicht der Fall ist.
  • BGH, 13.07.1959 - III ZR 27/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 12.06.2015 - 9 U 67/14
    Davon dürfte auch abhängen, ob und inwieweit eine pauschale Bezugnahme auf der Klageschrift nicht beigefügte Unterlagen für eine nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmte Bezeichnung des Gegenstandes und Grundes der Klage genügt (möglicherweise anders BGH, Urteil vom 10. Juni 1959 - III ZR 27/58 -, NJW 1959, 1819, 1820).
  • BGH, 21.02.2013 - IX ZR 92/12

    Verjährungshemmung: Wirkungslosigkeit der auf einer unsubstantiierten

    Auszug aus KG, 12.06.2015 - 9 U 67/14
    Klärungsbedürftig ist aus Sicht des Senats die von ihm verneinte Frage, ob der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende Individualisierung der eingeklagten Forderung bei Teilklagen zur Wahrung der Ausschlussfrist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ebenso wie bei der Hemmung der Verjährungsfrist nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zurückwirkt oder ob dies, wie bei im Mahnverfahren und Insolvenzverfahren geltend gemachten Forderungen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 -, juris Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12 -, juris Rn. 29 ff.), nicht der Fall ist.
  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 295/00

    Individualisierung der Klagegründe durch Bezugnahme auf eine Anlage

    Auszug aus KG, 12.06.2015 - 9 U 67/14
    Vielmehr ist es - entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Schuldner den Willen des Gläubigers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen - im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, wobei die gebotene Individualisierung der Klagegründe grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf andere Schriftstücke erfolgen kann (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 295/00 -, juris Rn. 16; Greger in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 253 ZPO Rn. 12a m.w.N.).
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