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   KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19   

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KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19 (https://dejure.org/2019,43399)
KG, Entscheidung vom 12.06.2019 - 19 UF 25/19 (https://dejure.org/2019,43399)
KG, Entscheidung vom 12. Juni 2019 - 19 UF 25/19 (https://dejure.org/2019,43399)
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    VersAusglG § 18 Abs. 1 ; VersAusglG § 18 Abs. 2
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten in der betrieblichen Rentenversicherung West und Ost

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 30.11.2011 - XII ZB 344/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung von in den alten Bundesländern

    Auszug aus KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19
    Der Begriff der gleichartigen Anrechte in § 18 Abs. 1 VersAusglG stimmt überein mit dem Begriff der Anrechte der gleichen Art in § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG (BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 22; Kammergericht v. 27.11.2014, 18 UF 63/14, Rn. 8).

    Dies kann sich aber nur auf Anrechte beziehen, die in den wesentlichen Fragen wie im Leistungsspektrum, im Finanzierungsverfahren, bei den Anpassungen an die wirtschaftliche Entwicklung und bei den weiteren wertbildenden Faktoren (etwa dem Insolvenzschutz) strukturell übereinstimmen, wobei eine Wertidentität allerdings nicht erforderlich ist (BT-Drucks. 16/11903, S. 54; 16/10144 S. 55; vgl BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 20 m.w.N.).

    Ableitbar ist dies aus § 120f Abs. 1 und 2 SGB VI (vgl. nur BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10 Rn. 19 ff.): Danach sind die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG anzusehen und sind nach Abs. 2 nur die im Beitrittsgebiet erworbenen Anrechte mit denen im übrigen Bundesgebiet erworbenen Anrechte nicht gleichartig.

    Maßgebend ist vorliegend, da eine Bemessung nach Entgeltpunkten erfolgt und damit ein "anderer Fall" vorliegt, der Kapitalwert (vgl. nur BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10).

    Dass der zu betreibende Aufwand in dem Fall neben dem ohnehin zu betreibenden Aufwand für die auszugleichenden Anrechte nicht entscheidend ins Gewicht fällt (so OLG Bremen v. 16.10.2018, 5 UF 69/18 Rn. 5, unter Berufung auf BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 35), genügt für eine Bejahung der internen Teilung nicht, denn dies bedeutet letztlich nur, dass der Aufwand sehr gering ist und dass dies bei der Prüfung des angemessenen Verhältnisses zu beachten ist.

  • BGH, 12.10.2016 - XII ZB 372/16

    Versorgungsausgleichssache: Eigene Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts

    Auszug aus KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19
    Dabei hat sich das Beschwerdegericht nicht nur auf eine Überprüfung des Ermessens des Amtsgerichts zu beschränken, sondern hat es eine eigene Ermessensbetätigung vorzunehmen (BGH v. 12.10.2016, XII ZB 372/16, Rn. 8 f.).

    Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 VersAusglG , sondern ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugleichen sind (BGH v. 12.10.2016, XII ZB 372/16 Rn. 16 und BGH v. 28.9.2016, XII ZB 325/16 Rn. 12).

    Auch dieser geringe Aufwand muss demnach im angemessenen Verhältnis zum bezweckten Teilungserfolg stehen (BGH v. 12.10.2016 aaO Rn. 17 und BGH v. 28.9.2016 aaO Rn. 13).

  • OLG Bremen, 16.10.2018 - 5 UF 69/18

    Versorgungsausgleich: Ausgleich eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert -

    Auszug aus KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19
    Dass der zu betreibende Aufwand in dem Fall neben dem ohnehin zu betreibenden Aufwand für die auszugleichenden Anrechte nicht entscheidend ins Gewicht fällt (so OLG Bremen v. 16.10.2018, 5 UF 69/18 Rn. 5, unter Berufung auf BGH v. 30.11.2011, XII ZB 344/10, Rn. 35), genügt für eine Bejahung der internen Teilung nicht, denn dies bedeutet letztlich nur, dass der Aufwand sehr gering ist und dass dies bei der Prüfung des angemessenen Verhältnisses zu beachten ist.

    Angesichts dieser wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit ist eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes bei Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG ausgeschlossen, so dass kein Anlass besteht, von dem gesetzlich für den Regelfall angeordneten Bagatellausschluss abzusehen (so auch jurisPK-Breuers, BGB 8. A., § 18 VersAusglG Rn. 95.4; aA OLG Bremen v. 16.10.2018, 5 UF 69/18).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 325/16

    Versorgungsausgleich: Teilung gleichartiger Anrechte bei wirtschaftlicher

    Auszug aus KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19
    Ist der Ausgleichswert des Anrechts allerdings bedeutungslos und liegt er erkennbar unter den real entstehenden Teilungskosten, ist ferner der Ausgleichsberechtigte nicht auf den Bagatellbetrag angewiesen und stellt sich die Teilung somit als insgesamt unwirtschaftlich dar, gebietet der Halbteilungsgrundsatz kein Abweichen von der Sollbestimmung des § 18 VersAusglG , sondern ist das Ermessen dahin auszuüben, dass solche Anrechte nicht auszugleichen sind (BGH v. 12.10.2016, XII ZB 372/16 Rn. 16 und BGH v. 28.9.2016, XII ZB 325/16 Rn. 12).

    Auch dieser geringe Aufwand muss demnach im angemessenen Verhältnis zum bezweckten Teilungserfolg stehen (BGH v. 12.10.2016 aaO Rn. 17 und BGH v. 28.9.2016 aaO Rn. 13).

  • BGH, 07.12.2016 - XII ZB 140/16

    Versorgungsausgleichssache: Beschwerdeberechtigung eines materiell beteiligten

    Auszug aus KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19
    Sie setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich mit einem unmittelbaren Eingriff in die subjektive Rechtsstellung des Beschwerdeführers verbunden ist (vgl. nur BGH, Beschluss v. 7.12.2016, XII ZB 140/16, Rn. 7 m.w.N.).

    Eine Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers kann sich daraus ergeben, dass ein bei ihm bestehendes Anrecht durch das Gericht eine unrichtige Bewertung erfahren hat, ohne dass es darauf ankäme, ob der Wert des Anrechts zu hoch oder zu niedrig bemessen worden ist (BGH, Beschluss v. 7.12.2016 aaO Rn. 8).

  • OLG Brandenburg, 11.12.2014 - 13 UF 205/13

    Versorgungsausgleich: Beurteilung des Verbots der Schlechterstellung des

    Auszug aus KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19
    Vorliegend ist die Differenz der Kapitalwerte von 31, 70 EUR wirtschaftlich bedeutungslos und steht in keinem Verhältnis zu einem - wie gering auch immer - durch die Teilung entstehenden Verwaltungsaufwand (aA OLG Brandenburg v. 11.12.2014, 13 UF 205/13, Rn. 31-34 für eine Kapitalwertdifferenz von 49, 83 EUR).
  • BGH, 22.06.2016 - XII ZB 490/15

    Versorgungsausgleichssache: Ermessensausübung bei externer Teilung von Anrechten

    Auszug aus KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19
    Im Rahmen der Abwägung spricht es deshalb unter anderem für einen Ausgleich, wenn der Ausgleichsberechtigte dringend auch auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BGH, Beschluss v. 22.6.2016, XII ZB 490/15, Rn. 8 m.w.N).
  • OLG Celle, 04.03.2010 - 10 UF 282/08

    Behandlung von Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) in der gesetzlichen

    Auszug aus KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19
    Deshalb führt auch eine etwaige Gesamtbetrachtung der Anrechte zu keiner abweichenden Bewertung (aA OLG Celle v. 4.3.2010, 10 UF 282/08, allerdings ein Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG betreffend, das mit einem Kapitalwert von 388, 25 EUR auch nicht wirtschaftlich unbedeutend war).
  • KG, 14.04.2011 - 13 UF 167/08

    Versorgungsausgleichsverfahren: Verzinsung des Ausgleichswertes bei externer

    Auszug aus KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19
    Da die Korrektur der Auskünfte nicht durch den Versorgungsträger verschuldet wurde, sondern auf eine Gesetzesänderung zurückzuführen ist, wurde gemäß § 150 Abs. 4 FamFG aus Billigkeitsgründen von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (vgl. KG v. 14.4.2011, 13 UF 167/08, Rn. 35).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2018 - 8 UF 36/17

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Vorhandensein die inländischen

    Auszug aus KG, 12.06.2019 - 19 UF 25/19
    Der Umstand, dass die getrennte Berechnung der Entgeltpunkte nach "West" und "Ost" aufgrund einer Gesetzesänderung vom 1.7.2018 ab dem 1.7.2024 aufgehoben wird, ändert an der aktuellen Betrachtung und Einordnung nichts (aA Borth, Anmerkung zu OLG Bremen v. 16.10.2018 in FamRZ 2019, 440 ), da dies den durch den Ausspruch einer internen Teilung bereits vorher entstehenden Verwaltungsaufwand nicht hinfällig machen würde, mag dieser auch - wie ausgeführt - geringfügig sein.
  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 323/15

    Versorgungsausgleich: Absehen von der Teilung gleichartiger Anrechte bei geringer

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 44/14

    Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung eines

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

  • KG, 09.06.2011 - 13 UF 86/11

    Versorgungsausgleichsentscheidung: Teilanfechtung des Ausgleichs eines

  • KG, 21.03.2019 - 19 UF 67/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei

  • KG, 27.11.2014 - 18 UF 63/14
  • BGH, 18.01.2012 - XII ZB 501/11

    Absehen vom Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit des Ausgleichs "einzelner

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