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   KG, 12.07.1984 - 16 UF 1601/84   

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https://dejure.org/1984,17791
KG, 12.07.1984 - 16 UF 1601/84 (https://dejure.org/1984,17791)
KG, Entscheidung vom 12.07.1984 - 16 UF 1601/84 (https://dejure.org/1984,17791)
KG, Entscheidung vom 12. Juli 1984 - 16 UF 1601/84 (https://dejure.org/1984,17791)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit einer internationalen Zuständigkeit des Gerichts für eine Regelung der elterlichen Sorge; Bestimmung des Bestehens eines gesetzlichen Gewaltverhältnisses nach dem Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört; Ausüben der elterlichen Gewalt allein durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Auszug aus KG, 12.07.1984 - 16 UF 1601/84
    Einen einschränkenden Vorbehalt gegenüber Angehörigen von Nichtvertragsstaaten gemäß Art. 13 Abs. 3 MSA hat die Bundesrepublik Deutschland nicht erklärt, so daß das MSA Anwendung findet, obwohl ihm - soweit ersichtlich - die Republik Korea nicht beigetreten ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 1984, 350, 353; BGHZ 60, 68, 72).

    Für Schutzmaßnahmen, die einem derartigen gesetzlichen Gewaltverhältnis widersprechen, fehlt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGHZ 60, 68, 69; OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 1066, 1067; KG OLGZ 1979, 183; Palandt/Heldrich, BGB, 43. Aufl., Anh. 4 zu Art. 23 EGBGB , Art. 1 MSA Anm. 1).

    Demgemäß kann eine mittelbar bewirkte Grundrechtsverletzung nicht allein daraus abgeleitet werden, daß das nach Art. 3 MSA anzuerkennende ausländische Recht Normen über die elterliche Sorge enthält, die nicht wie § 1672 BGB der Gleichstellung von Mann und Frau genügen (BGHZ 60, 68, 78 f; OLG Frankfurt FamRZ 1980, 79, 80; OLG Frankfurt IPrax 1982, 22, 23; AG Solingen FamRZ 1982, 738; Kropholler, MSA, 2. Aufl., Seite 29; Staudinger/Kropholler, 12. Aufl., Art. 16 MSA Rn. 764 und 766; Palandt/Heldrich a.a.O., Art. 16 MSA, Anm. 1 und Art. 30 EGBGB, Anm. 2 d).

  • KG, 08.05.1978 - 3 UF 401/78
    Auszug aus KG, 12.07.1984 - 16 UF 1601/84
    Für Schutzmaßnahmen, die einem derartigen gesetzlichen Gewaltverhältnis widersprechen, fehlt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte (BGHZ 60, 68, 69; OLG Düsseldorf FamRZ 1979, 1066, 1067; KG OLGZ 1979, 183; Palandt/Heldrich, BGB, 43. Aufl., Anh. 4 zu Art. 23 EGBGB , Art. 1 MSA Anm. 1).

    Ein derart ausgestaltetes Gewaltverhältnis ist nach Art. 3 MSA anzuerkennen (vgl. Hierzu KG OLGZ 79, 183, 186 zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 263 des Türkischen BGB ; IPG 1974 Nr. 21 (München) zu Art. 909 Abs. 1 a.F. KBGB).

  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82

    Berufung gegen ein Scheidungsurteil; Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die

    Auszug aus KG, 12.07.1984 - 16 UF 1601/84
    Einen einschränkenden Vorbehalt gegenüber Angehörigen von Nichtvertragsstaaten gemäß Art. 13 Abs. 3 MSA hat die Bundesrepublik Deutschland nicht erklärt, so daß das MSA Anwendung findet, obwohl ihm - soweit ersichtlich - die Republik Korea nicht beigetreten ist (vgl. hierzu BGH FamRZ 1984, 350, 353; BGHZ 60, 68, 72).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine im Scheidungsverbund zu treffende Sorgerechtsentscheidung zugunsten der Mutter gegeben ist, oder ob einer derartigen Entscheidung ein nach Art. 3 MSA zu beachtendes gesetzliches Gewaltverhältnis entgegensteht (vgl. hierzu BGH FamRZ 1984, 350, 353).

  • KG, 17.02.1976 - 1 W 1273/75
    Auszug aus KG, 12.07.1984 - 16 UF 1601/84
    Sie erfordert vielmehr stets die Prüfung, ob das Kindeswohl dem Herausgabeverlangen widerspricht (KG FamRZ 1970, 202, 205; KG OLGZ 1976, 281, 284).
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