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   KG, 12.07.2010 - 12 W 20/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,21351
KG, 12.07.2010 - 12 W 20/10 (https://dejure.org/2010,21351)
KG, Entscheidung vom 12.07.2010 - 12 W 20/10 (https://dejure.org/2010,21351)
KG, Entscheidung vom 12. Juli 2010 - 12 W 20/10 (https://dejure.org/2010,21351)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 185 Nr 2 ZPO
    Öffentliche Zustellung: Klagezustellung an eine GmbH bei unvollständiger Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift im Handelsregister

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzung für die Wirksamkeit einer öffentlichen Zustellung an eine juristische Person gem. § 185 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung an eine juristische Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 185 Nr. 2
    Öffentliche Zustellung an eine juristische Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 125
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Frankfurt/Main, 06.04.2017 - 3 O 415/15

    Keine Wiedereinsetzung wegen öffentlicher Zustellung, wenn der Beklagte seiner

    Den betroffenen juristischen Personen obliegt es, zur Vermeidung der öffentlichen Zustellung ihre Erreichbarkeit sicherzustellen (KG MDR 2011, 125 [KG Berlin 12.07.2010 - 12 W 20/10] = BeckRS 2010, 18920; LG Zwickau, BeckRS 2010, 27033; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 185 Rn. 3).

    Mithin muss sie den Nachteil tragen, dass eine Zustellung am im Handelsregister eingetragenen Ort nicht möglich war (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 2013, 679 [OLG Saarbrücken 18.12.2012 - 4 U 310/11 - 98] ; KG, MDR 2011, 125 [KG Berlin 12.07.2010 - 12 W 20/10] = BeckRS 2010, 18920).

  • OLG Saarbrücken, 18.12.2012 - 4 U 310/11

    Öffentliche Zustellung: Wirkung einer unvollständigen Angabe des Geschäftssitzes

    Mithin muss sie den Nachteil tragen, dass eine Zustellung am unvollständig eingetragenen Ort nicht möglich war (KG MDR 2011, 125; vgl. auch Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 185 Rdnr. 8, der eine öffentliche Zustellung in analoger Anwendung der Nr. 2 auch dann ermöglichen will, wenn die Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Angabe einer Anschrift im Handelsregister nicht nachgekommen ist).
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