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   KG, 12.08.2019 - (3) 121 Ss 89/19 (53/19)   

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KG, 12.08.2019 - (3) 121 Ss 89/19 (53/19) (https://dejure.org/2019,26701)
KG, Entscheidung vom 12.08.2019 - (3) 121 Ss 89/19 (53/19) (https://dejure.org/2019,26701)
KG, Entscheidung vom 12. August 2019 - (3) 121 Ss 89/19 (53/19) (https://dejure.org/2019,26701)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 19.11.2009 - 3 StR 244/09

    Nachstellung; Dauerdelikt (Deliktsnatur, Klammerwirkung)

    Auszug aus KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19
    b) Auf Grundlage dieser Feststellungen ist der Angeklagte nur einer Tat der Nachstellung nach § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig, die die an sich rechtlich selbstständigen Taten der versuchten Nötigung zu einer insgesamt einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinn verklammert (vgl. BGHSt 54, 189).

    Dem Begriff des Nachstellens ist zwar ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit immanent (vgl. Fischer a.a.O. Rn. 8), indessen handelt es sich bei § 238 Abs. 1 StGB nicht um ein Dauerdelikt (vgl. BGHSt 54, 189; OLG Brandenburg NStZ 2010, 520; Eisele in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl. § 238 Rn. 39 m.w.N.).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit der Absicht handelt, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten (vgl. BGHSt 54, 189 m.w.N.).

    Eine Beeinträchtigung der Lebensgestaltung liegt vor, wenn das Opfer durch die Handlung des Täters veranlasst wird, ein Verhalten an den Tag zu legen, welches es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte (vgl. BGH NStZ 2010, 277).

    (2) (aa) Da die verschiedenen Angriffe des Angeklagten erst in ihrer Gesamtheit das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit erfüllen sowie die Eignung aufweisen, die Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, ist das Verhalten des Angeklagten als eine einheitliche Nachstellung zu bewerten (vgl. BGHSt 54, 189).

    Das Vorgehen des Angeklagten ist von einer sukzessiven Tatbestandsverwirklichung gekennzeichnet, wobei die einzelnen Tathandlungen erst in ihrer Gesamtheit das Bild einer beharrlichen und zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensverhältnisse des Opfers geeigneten Vorgehensweise ergeben, sodass die einzelnen Handlungen des Angeklagten eine tatbestandliche Handlungseinheit bilden (vgl. BGHSt 54, 189).

    Zwischen an sich selbstständigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt - auch einer anderen Handlungseinheit - Tateinheit hergestellt werden, wenn dieses weitere Delikt - beziehungsweise die Handlungseinheit - mit den anderen Straftatbeständen jeweils ideell konkurriert und zumindest mit einem der verbundenen Delikte eine annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (BGHSt 54, 189; OLG Stuttgart NJOZ 2015, 1909; Fischer a.a.O. Vor § 52 Rn. 30).

  • OLG Stuttgart, 04.05.2015 - 4 Ss 166/15

    Strafbare Nachstellung: Handlungseinheit bei nach Eintritt des tatbestandlichen

    Auszug aus KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19
    Zwischen an sich selbstständigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt - auch einer anderen Handlungseinheit - Tateinheit hergestellt werden, wenn dieses weitere Delikt - beziehungsweise die Handlungseinheit - mit den anderen Straftatbeständen jeweils ideell konkurriert und zumindest mit einem der verbundenen Delikte eine annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (BGHSt 54, 189; OLG Stuttgart NJOZ 2015, 1909; Fischer a.a.O. Vor § 52 Rn. 30).
  • BGH, 03.07.1962 - 1 StR 157/62

    Verletzung der Amtsaufklärungspflicht

    Auszug aus KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19
    Im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin L ist darüber hinaus festzustellen, dass ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO regelmäßig nicht mit der Begründung geltend gemacht werden kann, das Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden (vgl. BGH NJW 1962, 1832; NStZ 1997, 296; NStZ 2000, 156), zumal sich Anhaltspunkte hierfür nicht aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGH NStZ 1992, 599).
  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19
    Anders als in Fällen der wörtlichen Protokollierung im Sinne des § 273 Abs. 3 StPO kann die Revision nicht auf ein Inhaltsprotokoll nach Abs. 2 dieser Vorschrift gestützt werden (vgl. BayOblG NStZ 1990, 508; OLG Koblenz a.a.O.; KG JR 1968, 195).
  • BGH, 12.10.1999 - 1 StR 109/99

    Ablehnung eines Beweisantrags auf Sachverständigenvernehmung infolge eigener

    Auszug aus KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19
    Im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung vernommene Zeugin L ist darüber hinaus festzustellen, dass ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO regelmäßig nicht mit der Begründung geltend gemacht werden kann, das Beweismittel sei nicht ausgeschöpft worden (vgl. BGH NJW 1962, 1832; NStZ 1997, 296; NStZ 2000, 156), zumal sich Anhaltspunkte hierfür nicht aus den Urteilsgründen ergeben (vgl. BGH NStZ 1992, 599).
  • OLG Celle, 21.09.2011 - 32 Ss 96/11

    Nachstellen; Stalking; längerer Zeitraum

    Auszug aus KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19
    Setzt sich der Angeklagte über einen relativ langen Zeitraum gerade nicht hartnäckig über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinweg, kann dies die Feststellung eines beharrlichen Handelns hindern (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2011 - 32 Ss 96/11 -, juris).
  • BGH, 08.04.2014 - 1 StR 126/14

    Stalking (Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot); Festsetzung der Tagessätze

    Auszug aus KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19
    (aa) Ein beharrliches Handeln im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB setzt neben der Wiederholung auch eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot voraus, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 208; KG, Beschluss vom 4. November 2016 - (4) 161 Ss 171/16 (192/16) -).
  • BayObLG, 06.07.1990 - RReg. 1 St 151/90

    Rüge wegen eines Widerspruchs des Urteilsinhalts zu den wörtlich protokollierten

    Auszug aus KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19
    Anders als in Fällen der wörtlichen Protokollierung im Sinne des § 273 Abs. 3 StPO kann die Revision nicht auf ein Inhaltsprotokoll nach Abs. 2 dieser Vorschrift gestützt werden (vgl. BayOblG NStZ 1990, 508; OLG Koblenz a.a.O.; KG JR 1968, 195).
  • BGH, 08.12.1993 - 3 StR 446/93

    Erforderliche Individualisierung eines Zeugen im Beweisantrag

    Auszug aus KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19
    Das hat so vollständig und so genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (BGH NJW 1994, 1294).
  • BGH, 07.06.1979 - 4 StR 441/78

    Überprüfung der tatrichterlichen Auswertung von Lichtbildern in einer

    Auszug aus KG, 12.08.2019 - 121 Ss 89/19
    Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist nur dann Erfolg versprechend, wenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme der Nachweis geführt werden kann, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung verwendeten Beweismittel und auch sonst nicht aus den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen gewonnen worden sind; keinen Erfolg kann die Rüge dagegen mit der Behauptung haben, ein Zeuge habe anders ausgesagt oder die Aussage sei anders zu verstehen (vgl. BGH NJW 1979, 2318; BGH bei Dallinger, MDR 1975, 369; OLG Koblenz VRS 46, 435).
  • BGH, 23.11.2004 - KRB 23/04

    Abhängigkeit der Aufklärungspflicht im Bußgeldverfahren von der Bedeutung der

  • OLG Köln, 06.10.2009 - 81 Ss 43/09

    Strafbarkeit des Entfernens eines von deutschen Behörden auf einem ausländischen

  • OLG Hamm, 20.11.2008 - 3 Ss 469/08

    Stalking; Beeinträchtigung der Lebensgestaltung; Schwere; erforderliche

  • LG Köln, 29.01.2021 - 155 Ns 62/18
    Das Nachstellen im Sinne von § 238 StGB ist eine auf ungewollte Kommunikation abzielende und auf Rechtsgutsbeeinträchtigung gerichtete Verhaltensweise, die eine spezifische, allein vom Täter definierte persönliche Beziehung zwischen Täter und betroffener Person zur Grundlage oder zum Gegenstand hat, wobei das Verhalten in der Regel auf die Gewinnung oder Demonstration von Kontrolle und Macht über die betroffene Person gerichtet und von einem gewissen Maß an Dauerhaftigkeit ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, B. v. 23.11.2009, 1 Ss 93/09 - juris; Kammergericht, U. v. 12.08.2019, 121 Ss 89/19 - juris).
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