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   KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19   

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KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19 (https://dejure.org/2020,30750)
KG, Entscheidung vom 12.08.2020 - 5 U 105/19 (https://dejure.org/2020,30750)
KG, Entscheidung vom 12. August 2020 - 5 U 105/19 (https://dejure.org/2020,30750)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 UWG, § 5a Abs 2 Nr 1 UWG, § 5a Abs 3 Nr 2 UWG, § 8 Abs 3 Nr 2 UWG, § 12 Abs 1 S 2 UWG
    Wettbewerbsrechtlich unzulässiges Vorenthalten wesentlicher Informationen: Klagebefugnis eines Wettbewerbsverbandes im Bereich Passagierschifffahrt; Zeitungswerbung einer Reederei für eine mehrstündige Schiffsreise

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 18.10.2017 - I ZR 84/16

    Kraftfahrzeugwerbung - Vorenthalten einer wesentlichen Information in einer

    Auszug aus KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
    In der Anzeige (Anlage K 3) werden die konkret beworbenen "Kulturhighlights auf dem Wasser" von der Beklagten unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihre Preise in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann (zu diesem Merkmal ausführlicher u.a. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 14 ff. - Kraftfahrzeugwerbung; GRUR 2017, 1269, Rn. 15 ff. - MeinPaket.de II; GRUR 2015, 1240, Rn. 38 - Der Zauber des Nordens; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 6 ff.).

    Diese Umstande können - bei fehlender eigener Rechtspersönlichkeit des Unternehmens - von der Person seines Inhabers oder - wie hier - von der Rechtsform des Unternehmens abhängen (BGH GRUR 2018, 324, Rn. 18 - Kraftfahrzeugwerbung; vgl. auch schon Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 10 ferner neuerdings auch OLG Hamm WRP 2020, 638).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob im Einzelfall konkrete Umstande dafür sprechen, dass es zu einer Verwechslung mit einem tatsachlich existierenden anderen Unternehmen kommen könnte (BGH GRUR 2018, 324, Rn. 21 - Kraftfahrzeugwerbung).

    Ausgangspunkt ist hier, dass der Verbraucher eine wesentliche Information im Allgemeinen für eine informationsgeleitete Entscheidung benötigen wird (vgl. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 25 - Kraftfahrzeugwerbung).

    Erst die genaue Angabe der Identität des Unternehmers als potentiellen Geschäftspartner versetzt den Verbraucher in die Lage, den Ruf des Unternehmers im Hinblick auf die Qualität und die Zuverlässigkeit der von diesem angebotenen Produkte sowie dessen wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen, um entscheiden zu können, ob er dessen Angebot nähertreten möchte (vgl. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 25 - Kraftfahrzeugwerbung).

    Sofern im konkreten Fall - wie auch hier - keine besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich - und so auch hier - davon auszugehen, dass das Vorenthalten einer wesentlichen Information, die der Verbraucher nach den Umstanden benötigt, um eine informationsgeleitete Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte (vgl. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 26 - Kraftfahrzeugwerbung).

    In einem solchen Fall besteht ersichtlich die Gefahr, dass der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung trifft (indem er dem Angebot nähertritt und die Beklagte über eine der angegebenen Möglichkeiten kontaktiert), die er bei Kenntnis der Inhaberschaft und Rechtsform des werbenden Unternehmens nicht getroffen hätte (vgl. auch BGH GRUR 2018, 324, Rn. 26 - Kraftfahrzeugwerbung).

    Im Streitfall stellt sich - wie gezeigt - keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Art. 7 UGP-RL, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt worden oder zweifelsfrei zu beantworten ist (BGH GRUR 2018, 324, Rn. 34 - Kraftfahrzeugwerbung).

  • BGH, 07.05.2015 - I ZR 158/14

    Der Zauber des Nordens - Wettbewerbsverstoß: Unmittelbare Anwendung von

    Auszug aus KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
    Danach ist die bundesweit agierende ... GmbH, die nach den landgerichtlichen, insoweit nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen Feststellungen (LGU 3 in am 06.09.2019 berichtigter Fassung; ferner: Anlage K 24) u.a. Kreuzfahrten, Städtereisen, (kulturelle) Events (z.B. "Blue Man Group" oder "Tanz der Vampire" oder "THE BAND", jeweils in Berlin), kulinarische Reisen und Familien-reisen anbietet und sonach in zumindest angrenzenden Branchen agiert, bei der hier in Rede stehenden Beurteilung zu berücksichtigen, zumal das Erbringen der genannten Dienstleistungen und deren Vermittlung als Dienstleistungen verwandter Art i.S. des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen sind (vgl. BGH GRUR 2015, 1240, Rn. 15 - Der Zauber des Nordens).

    Dies kann auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder anzunehmen sein; darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichem Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es nicht an (BGH GRUR 2015, 1240, Rn. 14 - Der Zauber des Nordens).

    Es handelt sich zumindest teilweise um auf dem betreffenden Markt der Passagierschifffahrt unter Einschluss von kulturellen Darbietungen und Passagierverpflegung bedeutsame Unternehmen, sodass der Kläger nicht nur vereinzelte Individualinteressen, sondern gemeinsame Interessen bedeutsamer Unternehmen wahrnimmt (vgl. auch BGH GRUR 2015, 1240, Rn. 16 - Der Zauber des Nordens).

    In der Anzeige (Anlage K 3) werden die konkret beworbenen "Kulturhighlights auf dem Wasser" von der Beklagten unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihre Preise in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann (zu diesem Merkmal ausführlicher u.a. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 14 ff. - Kraftfahrzeugwerbung; GRUR 2017, 1269, Rn. 15 ff. - MeinPaket.de II; GRUR 2015, 1240, Rn. 38 - Der Zauber des Nordens; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 6 ff.).

  • BGH, 18.04.2013 - I ZR 180/12

    Brandneu von der IFA

    Auszug aus KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
    Denn eine Gesellschaftsbezeichnung soll eine Gesellschaft näher bestimmen, während ein Handelsname dazu dient, ein Geschäft zu bezeichnen (EuGH GRUR 2007, 971, Rn. 21 - CELINE; vgl. auch BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 12 - Brandneu von der IFA).

    Der Rechtsformzusatz "GmbH" ist ein gemäß § 4 GmbHG notwendiger Bestandteil der Firma einer solchen Kapitalgesellschaft (vgl. BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 12 - Brandneu von der IFA).

    Die bloße Angabe der Internet-Anschrift in der Anzeige ändert daran nichts, auch wenn im dortigen Auftritt eine korrekt-vollständige Firmierung der Antragsgegnerin auffindbar gewesen sein mag (Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 23 - MeinPaket.de II), und zwar schon deshalb nicht, weil es erstens an jeglichem "Verweis" in der Anzeige fehlt, der auch nur ahnen lässt, dass dort die hier vermisste Angabe ermittelt werden könnte (vgl. dazu EuGH GRUR 2011, 930, Rn. 56 - Ving Sverige; ferner Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.), weil zweitens die beworbenen "Kulturhighlights" nicht ausschließlich über die in der Werbung angegebene Website des werbenden Unternehmens (sondern auch über die anderweitigen, in der Werbung angegebenen Kontaktwege, nämlich Telefon und E-Mail und Postanschrift) gebucht werden können (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 399, Rn. 9 - MeinPaket.de I; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11), weil drittens die Größe der gewählten Anzeige ausreichend Fläche gelassen hätte, um problemlos "Reederei ..." (zumindest im Fußzeilenbereich) mit "GmbH" zu verknüpfen (vgl. dazu EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30, 32 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 25 ff. - MeinPaket.de II; BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 19 - Brandneu von der IFA; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.) und weil viertens ein Betrachter der Zeitungsanzeige bei Unkenntnis der Unvollständigkeit von "Reederei ..." überhaupt keinen Anlass hat, sich nochmals näher nach einer (korrekten) Identitätsangabe der Beklagten im Internet umzusehen.

  • BGH, 14.09.2017 - I ZR 231/14

    Mein Paket.de II - Wettbewerbsverstoß: Aufrufen eines Verkaufsportals im Internet

    Auszug aus KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
    In der Anzeige (Anlage K 3) werden die konkret beworbenen "Kulturhighlights auf dem Wasser" von der Beklagten unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihre Preise in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann (zu diesem Merkmal ausführlicher u.a. BGH GRUR 2018, 324, Rn. 14 ff. - Kraftfahrzeugwerbung; GRUR 2017, 1269, Rn. 15 ff. - MeinPaket.de II; GRUR 2015, 1240, Rn. 38 - Der Zauber des Nordens; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 6 ff.).

    Die bloße Angabe der Internet-Anschrift in der Anzeige ändert daran nichts, auch wenn im dortigen Auftritt eine korrekt-vollständige Firmierung der Antragsgegnerin auffindbar gewesen sein mag (Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 23 - MeinPaket.de II), und zwar schon deshalb nicht, weil es erstens an jeglichem "Verweis" in der Anzeige fehlt, der auch nur ahnen lässt, dass dort die hier vermisste Angabe ermittelt werden könnte (vgl. dazu EuGH GRUR 2011, 930, Rn. 56 - Ving Sverige; ferner Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.), weil zweitens die beworbenen "Kulturhighlights" nicht ausschließlich über die in der Werbung angegebene Website des werbenden Unternehmens (sondern auch über die anderweitigen, in der Werbung angegebenen Kontaktwege, nämlich Telefon und E-Mail und Postanschrift) gebucht werden können (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 399, Rn. 9 - MeinPaket.de I; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11), weil drittens die Größe der gewählten Anzeige ausreichend Fläche gelassen hätte, um problemlos "Reederei ..." (zumindest im Fußzeilenbereich) mit "GmbH" zu verknüpfen (vgl. dazu EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30, 32 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 25 ff. - MeinPaket.de II; BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 19 - Brandneu von der IFA; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.) und weil viertens ein Betrachter der Zeitungsanzeige bei Unkenntnis der Unvollständigkeit von "Reederei ..." überhaupt keinen Anlass hat, sich nochmals näher nach einer (korrekten) Identitätsangabe der Beklagten im Internet umzusehen.

  • EuGH, 30.03.2017 - C-146/16

    Verband Sozialer Wettbewerb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unlautere

    Auszug aus KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
    Die bloße Angabe der Internet-Anschrift in der Anzeige ändert daran nichts, auch wenn im dortigen Auftritt eine korrekt-vollständige Firmierung der Antragsgegnerin auffindbar gewesen sein mag (Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 23 - MeinPaket.de II), und zwar schon deshalb nicht, weil es erstens an jeglichem "Verweis" in der Anzeige fehlt, der auch nur ahnen lässt, dass dort die hier vermisste Angabe ermittelt werden könnte (vgl. dazu EuGH GRUR 2011, 930, Rn. 56 - Ving Sverige; ferner Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.), weil zweitens die beworbenen "Kulturhighlights" nicht ausschließlich über die in der Werbung angegebene Website des werbenden Unternehmens (sondern auch über die anderweitigen, in der Werbung angegebenen Kontaktwege, nämlich Telefon und E-Mail und Postanschrift) gebucht werden können (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 399, Rn. 9 - MeinPaket.de I; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11), weil drittens die Größe der gewählten Anzeige ausreichend Fläche gelassen hätte, um problemlos "Reederei ..." (zumindest im Fußzeilenbereich) mit "GmbH" zu verknüpfen (vgl. dazu EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30, 32 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 25 ff. - MeinPaket.de II; BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 19 - Brandneu von der IFA; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.) und weil viertens ein Betrachter der Zeitungsanzeige bei Unkenntnis der Unvollständigkeit von "Reederei ..." überhaupt keinen Anlass hat, sich nochmals näher nach einer (korrekten) Identitätsangabe der Beklagten im Internet umzusehen.
  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 231/14

    Richtlinie 2005/29/EG Art. 7 Abs. 4; UWG § 5a Abs. 2 und 3

    Auszug aus KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
    Die bloße Angabe der Internet-Anschrift in der Anzeige ändert daran nichts, auch wenn im dortigen Auftritt eine korrekt-vollständige Firmierung der Antragsgegnerin auffindbar gewesen sein mag (Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 23 - MeinPaket.de II), und zwar schon deshalb nicht, weil es erstens an jeglichem "Verweis" in der Anzeige fehlt, der auch nur ahnen lässt, dass dort die hier vermisste Angabe ermittelt werden könnte (vgl. dazu EuGH GRUR 2011, 930, Rn. 56 - Ving Sverige; ferner Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.), weil zweitens die beworbenen "Kulturhighlights" nicht ausschließlich über die in der Werbung angegebene Website des werbenden Unternehmens (sondern auch über die anderweitigen, in der Werbung angegebenen Kontaktwege, nämlich Telefon und E-Mail und Postanschrift) gebucht werden können (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 399, Rn. 9 - MeinPaket.de I; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11), weil drittens die Größe der gewählten Anzeige ausreichend Fläche gelassen hätte, um problemlos "Reederei ..." (zumindest im Fußzeilenbereich) mit "GmbH" zu verknüpfen (vgl. dazu EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30, 32 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 25 ff. - MeinPaket.de II; BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 19 - Brandneu von der IFA; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.) und weil viertens ein Betrachter der Zeitungsanzeige bei Unkenntnis der Unvollständigkeit von "Reederei ..." überhaupt keinen Anlass hat, sich nochmals näher nach einer (korrekten) Identitätsangabe der Beklagten im Internet umzusehen.
  • OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3500/13

    Hinweis auf McDonald's-Webseite reicht nicht

    Auszug aus KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
    Jedenfalls im Streitfall zu keiner anderen Beurteilung führt hier auch die von der Berufung angeführte Auffassung einer Kommissionsdienststelle in den "Leitlinien zur Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG Ober unlautere Geschäftspraktiken" vom 25. Mai 2016 (S. 86 f.), wonach im Einzelfall die Angabe des "Handelsnamens", anstatt der "offiziellen Bezeichnung" als Identitätsangabe hinreichend sein könnte, dass also beispielsweise ein Fast-Food-Anbieter seine Rechtsform (z.B. GmbH) nicht anzugeben brauche (a.M. OLG München MMR 2014, 818, 819 f.).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wie von der Berufung angeregt, ist - auch aus Sicht des hier letztinstanzlich erkennenden Senats - nicht veranlasst (vgl. EuGH NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T; GRUR Int. 2015, 1152, Rn. 43 - Doc Generici, m.w.N.).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
    Die bloße Angabe der Internet-Anschrift in der Anzeige ändert daran nichts, auch wenn im dortigen Auftritt eine korrekt-vollständige Firmierung der Antragsgegnerin auffindbar gewesen sein mag (Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.; vgl. auch EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 23 - MeinPaket.de II), und zwar schon deshalb nicht, weil es erstens an jeglichem "Verweis" in der Anzeige fehlt, der auch nur ahnen lässt, dass dort die hier vermisste Angabe ermittelt werden könnte (vgl. dazu EuGH GRUR 2011, 930, Rn. 56 - Ving Sverige; ferner Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.), weil zweitens die beworbenen "Kulturhighlights" nicht ausschließlich über die in der Werbung angegebene Website des werbenden Unternehmens (sondern auch über die anderweitigen, in der Werbung angegebenen Kontaktwege, nämlich Telefon und E-Mail und Postanschrift) gebucht werden können (vgl. dazu BGH GRUR 2016, 399, Rn. 9 - MeinPaket.de I; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11), weil drittens die Größe der gewählten Anzeige ausreichend Fläche gelassen hätte, um problemlos "Reederei ..." (zumindest im Fußzeilenbereich) mit "GmbH" zu verknüpfen (vgl. dazu EuGH GRUR 2017, 535, Rn. 30, 32 - VSW/DHL Paket; BGH GRUR 2017, 1269, Rn. 25 ff. - MeinPaket.de II; BGH GRUR 2013, 1169, Rn. 19 - Brandneu von der IFA; Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11, m.w.N.) und weil viertens ein Betrachter der Zeitungsanzeige bei Unkenntnis der Unvollständigkeit von "Reederei ..." überhaupt keinen Anlass hat, sich nochmals näher nach einer (korrekten) Identitätsangabe der Beklagten im Internet umzusehen.
  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 26/15

    LGA tested - Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen: Vorenthalten einer

    Auszug aus KG, 12.08.2020 - 5 U 105/19
    Denn der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information vor, wenn dieser sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (BGH GRUR 2016, 1076, Rn. 27 - LGA tested Senat Magazindienst 2017, 291, juris-Rn. 11).
  • OLG Hamm, 18.02.2020 - 4 U 66/19

    Aufforderung zum Kauf; Identität; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Rechtsform;

  • BGH, 23.10.2008 - I ZR 197/06

    Sammelmitgliedschaft VI

  • BGH, 19.06.1997 - I ZR 72/95

    Händlervereinigung - Mitgliederzahl

  • BGH, 16.04.2015 - I ZR 27/14

    Bohnengewächsextrakt - Wettbewerbsverstoß: Prüfung der Neuartigkeit eines aus dem

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

  • LG Berlin, 06.08.2019 - 15 O 301/18

    Unternehmensbezogene Informationspflichten - Wettbewerbsverstoß:

  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

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