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   KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08   

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https://dejure.org/2010,4478
KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08 (https://dejure.org/2010,4478)
KG, Entscheidung vom 12.10.2010 - 5 U 152/08 (https://dejure.org/2010,4478)
KG, Entscheidung vom 12. Oktober 2010 - 5 U 152/08 (https://dejure.org/2010,4478)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • markenmagazin:recht

    §§ 823 Abs 1, 823 Abs 2 BGB; Art 9 Abs 2 Buchst c EGV 40/94; §§ 14 Abs 3 Nr 4, 15 Abs 2 MarkenG
    Durchfuhr von Markenfälschungen und parallelimportierten Markenprodukten durch Deutschland nach Russland

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Clinique

    § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB, Art 9 Abs 2 Buchst c EGV 40/94, § 14 Abs 3 Nr 4 MarkenG, § 15 Abs 2 MarkenG
    Markenrecht: Durchfuhr von Markenfälschungen und parallelimportierten Markenprodukten durch Deutschland nach Russland; Verantwortlichkeit des Spediteurs

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Markenrechtliche Unterlassungsansprüche bei einem reinen Durchfuhrgeschäft

  • kanzlei.biz

    Markenrechtlicher Schutz in Deutschland als Transitland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrechtliche Unterlassungsansprüche bei einem reinen Durchfuhrgeschäft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Markenrecht und Transportrecht: Die Haftung eines Spediteurs bei der Durchfuhr von Markenfälschungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 181
  • GRUR Int. 2011, 344
  • GRUR-RR 2011, 263
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 56/55

    Taeschner II; Taeschner (Pertusin II)

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08
    Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch kommt bei einem reinen Durchfuhrgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um Markenfälschungen handelt und sowohl im Durchfuhrland (Deutschland) als auch im Bestimmungsland (Russland) ein Markenschutz besteht.(Rn.23) (Rn.31) (Rn.35) (Rn.41) 2. Wirkt ein Spediteurunternehmen im Inland an einer Versendung von Markenfälschungen in solche Länder mit, in denen Markenschutz besteht, kann bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB - im Inland eingeleitete Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland - sein (Festhalten an den Grundsätzen BGH, 15. Januar 1957, I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss; BGH, 2. Juni 2005, I ZR 246/02, GRUR 2005, 768, juris Rn. 17 - Diesel).(Rn.59).

    Weitergehendes kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Ware im Einfuhrland (Bestimmungsland) unter einem Markenschutz steht, sie also dort nicht frei vertrieben werden kann (so schon BGHZ 23, 100, juris Rn. 12 - Pertussin I; GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss; GRUR 2005, 768, juris Rn. 17 f - Diesel; a.A. etwa Generalanwalt Maduro in seinen Schlussanträgen zu der Rechtssache Montex Holdings/Diesel, TZ.

    aa) Wirkt ein Spediteurunternehmen im Inland an einer Versendung von Markenfälschungen in solche Länder mit, in denen Markenschutz besteht, kann bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung sein (BGH, GRUR 1957, 352, 353 - Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss; GRUR 2005, 1011, juris Rn. 17 - Diesel).

  • BGH, 24.07.1957 - I ZR 21/56

    Carl Zeiss

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08
    Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch kommt bei einem reinen Durchfuhrgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um Markenfälschungen handelt und sowohl im Durchfuhrland (Deutschland) als auch im Bestimmungsland (Russland) ein Markenschutz besteht.(Rn.23) (Rn.31) (Rn.35) (Rn.41) 2. Wirkt ein Spediteurunternehmen im Inland an einer Versendung von Markenfälschungen in solche Länder mit, in denen Markenschutz besteht, kann bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB - im Inland eingeleitete Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland - sein (Festhalten an den Grundsätzen BGH, 15. Januar 1957, I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss; BGH, 2. Juni 2005, I ZR 246/02, GRUR 2005, 768, juris Rn. 17 - Diesel).(Rn.59).

    Weitergehendes kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Ware im Einfuhrland (Bestimmungsland) unter einem Markenschutz steht, sie also dort nicht frei vertrieben werden kann (so schon BGHZ 23, 100, juris Rn. 12 - Pertussin I; GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss; GRUR 2005, 768, juris Rn. 17 f - Diesel; a.A. etwa Generalanwalt Maduro in seinen Schlussanträgen zu der Rechtssache Montex Holdings/Diesel, TZ.

    aa) Wirkt ein Spediteurunternehmen im Inland an einer Versendung von Markenfälschungen in solche Länder mit, in denen Markenschutz besteht, kann bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung sein (BGH, GRUR 1957, 352, 353 - Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss; GRUR 2005, 1011, juris Rn. 17 - Diesel).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-60/02

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER NACHGEAHMTE PRODUKTE IST AUF IM TRANSIT DURCH EINEN

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08
    Darüber hinaus fordert der EuGH ausdrücklich, dass eine gemeinschaftskonforme Auslegung nationalen Rechts - soweit als möglich - dahin zu erfolgen habe, dass der Transit nachgeahmter Waren zivilrechtlich angemessen sanktioniert werde (EuGH, GRUR 2004, 501, TZ. 58 ff - Straffreie Rolexplagiate).

    Zwar kann diese zu einer ordnungswidrigkeitsrechtlichen Haftung ergangene Entscheidung maßgeblich beeinflusst sein von einer im strafrechtlichen Bereich (im Hinblick auf die Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot) gebotenen engeren Auslegung der Normen (vgl. etwa EuGH, GRUR 2004, 501, TZ. 61 - Straffreie Rolexplagiate).

  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 304/01

    Internet-Versteigerung

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08
    Die Postulierung einer entsprechenden Rechtspflicht würde seine Tätigkeit nicht nur erheblich verteuern und komplizieren, sie wäre auch nicht zu rechtfertigen, da sie zum Schutz des immateriellen Rechtsguts nicht erforderlich ist (BGH, a.a.O., MP3-Player-Import; vgl. auch BGH, GRUR 2004, 860, juris Rn. 49 - Internet-Versteigerung).

    Gegenüber dem Störer kommen lediglich Abwehr-, nicht dagegen Schadensersatzansprüche in Betracht (BGH, GRUR 2002, 618, juris Rn. 17 - Meißner Dekor; GRUR 2004, 860, juris Rn. 50 - Internet-Versteigerung; GRUR 2010, 633, TZ. 17 - Sommer unseres Lebens).

  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08
    Selbst ein bloßer Störer kann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH, GRUR 2007, 708, juris Rn. 41 - Internet-Versteigerung II).

    (a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bis zu den Hinweisen der Klägerin im Rahmen der bereits erfolgten Zollbeschlagnahme Kenntnis der Markenfälschungen (vgl. hierzu BGH, GRUR 2007, 708, juris Rn. 27 ff, 31 - Internet-Versteigerung II) haben konnte.

  • BGH, 17.09.2009 - Xa ZR 2/08

    MP3-Player-Import

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08
    Unter diesen Umständen ist das bloße Bestreiten mit Nichtwissen der Beklagten (anders als etwa im Fall einer Patentverletzung, vgl. BGH, GRUR 2009, 1142, TZ. 13 ff - MP3-Player-Import) unzureichend.

    Auch wenn die Beklagte nach den vorgenannten Hinweisen der Klägerin es bei weiterer Aufklärung für möglich halten musste, dass es sich hinsichtlich der hier erörterten Waren um Markenfälschungen handelte, ergab sich allein daraus noch nicht der für eine Gehilfenstellung zumindest notwendige bedingte Vorsatz hinsichtlich der Haupttat (vgl. BGH, GRUR 2009, 1142, TZ. 28 - MP3-Player-Import; a.a.O; Internet-Versteigerung II, juris Rn. 31).

  • BGH, 02.06.2005 - I ZR 246/02

    DIESEL

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08
    Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch kommt bei einem reinen Durchfuhrgeschäft auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um Markenfälschungen handelt und sowohl im Durchfuhrland (Deutschland) als auch im Bestimmungsland (Russland) ein Markenschutz besteht.(Rn.23) (Rn.31) (Rn.35) (Rn.41) 2. Wirkt ein Spediteurunternehmen im Inland an einer Versendung von Markenfälschungen in solche Länder mit, in denen Markenschutz besteht, kann bereits die bloße Durchfuhr ein in Deutschland begangener Teil einer unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB - im Inland eingeleitete Beeinträchtigung von Schutzrechten im Ausland - sein (Festhalten an den Grundsätzen BGH, 15. Januar 1957, I ZR 56/55, GRUR 1957, 352, 353 - Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss; BGH, 2. Juni 2005, I ZR 246/02, GRUR 2005, 768, juris Rn. 17 - Diesel).(Rn.59).

    Weitergehendes kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Ware im Einfuhrland (Bestimmungsland) unter einem Markenschutz steht, sie also dort nicht frei vertrieben werden kann (so schon BGHZ 23, 100, juris Rn. 12 - Pertussin I; GRUR 1957, 352, 353 - Taeschner/Pertussin II; GRUR 1958, 189, 197 - Zeiss; GRUR 2005, 768, juris Rn. 17 f - Diesel; a.A. etwa Generalanwalt Maduro in seinen Schlussanträgen zu der Rechtssache Montex Holdings/Diesel, TZ.

  • LG Hamburg, 09.01.2007 - 312 O 562/05

    Markenrecht: Markenrechtsverletzung durch Durchfuhr markenrechtsverletzender Ware

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08
    Der BGH geht zwar davon aus, die Durchfuhr von Markenfälschungen durch Deutschland in ein Drittland mit dort bestehendem Markenschutz stelle einen unlauteren Wettbewerb dar (BGH, a.a.O., Pertussin II, Seite 353; zuletzt a.a.O., Diesel, juris Rn. 17; ebenso der Hinweis auf § 3 UWG in LG Hamburg, Urteil vom 9.1.2007, 312 O 562/05, juris Rn. 57).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 163/02

    HOTEL MARITIME

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08
    Soweit darin das Inverkehrbringen "auf dem Territorium der Russischen Föderation" genannt wird, kann dies sprachlich allein dem auch in Russland geltenden Territorialitätsprinzip (und dem daraus folgenden, auf die Landesgrenzen beschränkten Schutz der nationalen Marken; vgl. BGH, GRUR 2005, 431, juris Rn. 21 - Hotel Maritim) geschuldet sein.
  • BGH, 18.10.2001 - I ZR 22/99

    Meißner Dekor

    Auszug aus KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08
    Gegenüber dem Störer kommen lediglich Abwehr-, nicht dagegen Schadensersatzansprüche in Betracht (BGH, GRUR 2002, 618, juris Rn. 17 - Meißner Dekor; GRUR 2004, 860, juris Rn. 50 - Internet-Versteigerung; GRUR 2010, 633, TZ. 17 - Sommer unseres Lebens).
  • BPatG, 13.06.1995 - 24 W (pat) 58/94
  • BGH, 26.11.1997 - I ZR 148/95

    Gewinnspiel im Ausland - Begehungsort

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 210/93

    "Gefärbte Jeans"; Zulässigkeit des Wiederverkaufs umgefärbter gebrauchter Jeans;

  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02

    Herausgabe einer im unberechtigten Besitz einer NATO-Truppe befindlichen

  • KG, 27.06.2001 - 3 UF 3906/00

    Anwendbares Recht für die Scheidung afghanischer Eheleute

  • BGH, 15.01.1957 - I ZR 39/55

    Warenzeichenschutz und Transitverkehr

  • BGH, 26.10.1977 - IV ZB 7/77

    Anwendung deutschen Rechts bei aufwendig feststellbarem ausländischen Recht

  • OLG Köln, 18.08.2005 - 6 U 48/05

    Lagerkosten nach markenrechtlicher Grenzbeschlagnahme

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

  • EFTA-Gerichtshof, 03.12.1997 - E-2/97

    Mag Instrument Inc. v California Trading Company Norway, Ulsteen - Exhaustion of

  • BGH, 21.03.2007 - I ZR 66/04

    Durchfuhr von Originalware

  • EuGH, 09.11.2006 - C-281/05

    Montex Holdings - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Recht des Inhabers einer

  • BGH, 11.05.2000 - I ZR 193/97

    Stüssy; Erschöpfung des Markenrechts aufgrund nationaler Rechtsvorschriften

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist grundsätzlich die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für den Umstand, dass sie Originalerzeugnisse der Klägerin und keine Produktfälschungen vertrieben hat (vgl. KG, GRUR-RR 2011, 263, 264).
  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 20/17

    Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke und

    Die unter Hinweis auf die Vermarktungsabsicht des mittelbaren Besitzers angenommene täterschaftliche Haftung des Lagerhalters, der von der Rechtsverletzung keine Kenntnis hat, für den Besitz rechtsverletzender Ware überdehnt die Grenzen der Verantwortlichkeit des Besitzers nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b GMV und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b UMV (vgl. KG, GRUR Int. 2011, 344, 349; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 573; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14 Rn. 177 und 444; v. Schultz/Schweyer, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 215; aA OLG Köln, GRUR-RR 2005, 342, 343; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 856; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 14 Rn. 236).
  • OLG München, 29.09.2016 - 29 U 745/16

    Versand durch Amazon

    Denn würde für die Beurteilung der Benutzungshandlung eines unmittelbaren Besitzers die Verwendungsabsicht eines mittelbaren Besitzers für maßgeblich erachtet, würden ohne ausreichende Rechtfertigung die der Verantwortung des Besitzers nach Art. 9 Abs. 3 lit. b) UMV gezogenen Grenzen unterlaufen (vgl. BGH GRUR 2009, 1142 -MP3-Player Tz. 25; KG GRUR-RR 2011, 263 [267] - Clinique; vgl. auch Hacker in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 14 Rz. 167 a. E.; a. A. OLG Köln GRUR-RR 2005, 342 [343] - Lagerkosten nach Grenzbeschlagnahme; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl. 2010, § 14 Rz. 236; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl. 2009, § 14 MarkenG Rz. 856).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12

    Markenverletzungsstreit: Inverkehrbringen markenmäßig gekennzeichneter Ware im

    Grundsätzlich ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für den Umstand, dass sie Originalerzeugnisse der Klägerin und keine Produktfälschungen vertrieben hat (vgl. KG, GRUR-RR 2011, 263, 264).
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 235/10

    Clinique happy

    Ferner hat das Berufungsgericht die Beklagte verurteilt, das im Zolllager befindliche Kontingent der Parfüms an die Klägerin zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben (KG, GRUR-RR 2011, 263).
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