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   KG, 12.11.2020 - 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20   

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https://dejure.org/2020,43516
KG, 12.11.2020 - 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20 (https://dejure.org/2020,43516)
KG, Entscheidung vom 12.11.2020 - 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20 (https://dejure.org/2020,43516)
KG, Entscheidung vom 12. November 2020 - 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20 (https://dejure.org/2020,43516)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • KG, 17.08.2000 - 5 Ws 574/00
    Auszug aus KG, 12.11.2020 - 5 Ws 192/20
    Allerdings kommen Zahlungserleichterungen nicht in Betracht, wenn die Zahlung nicht nur nicht sofort erfolgen kann, sondern wenn sie auch innerhalb einer gewissen Frist oder in angemessenen Teilbeträgen nicht zu erwarten ist; denn in diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 StGB nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1959 - 2 StR 497/59 -, BGHSt 13, 356; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 1993 - 3 Ws 48/93 -, juris Rn. 13, 19 f.; KG, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 2 Ws 104/14 - vom 17. August 2000 - 5 Ws 574/00 -, juris Rn. 3; Appl, a. a. O.; Fischer, a. a. O., Rn. 5; Nestler in: Münchener Kommentar, StPO, § 459a Rn. 9).
  • OLG Stuttgart, 27.04.1993 - 3 Ws 48/93

    Zahlungserleichterungen; Auswahlermessen; Zumutbarkeit der Geldstrafenzahlung;

    Auszug aus KG, 12.11.2020 - 5 Ws 192/20
    Allerdings kommen Zahlungserleichterungen nicht in Betracht, wenn die Zahlung nicht nur nicht sofort erfolgen kann, sondern wenn sie auch innerhalb einer gewissen Frist oder in angemessenen Teilbeträgen nicht zu erwarten ist; denn in diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 StGB nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1959 - 2 StR 497/59 -, BGHSt 13, 356; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 1993 - 3 Ws 48/93 -, juris Rn. 13, 19 f.; KG, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 2 Ws 104/14 - vom 17. August 2000 - 5 Ws 574/00 -, juris Rn. 3; Appl, a. a. O.; Fischer, a. a. O., Rn. 5; Nestler in: Münchener Kommentar, StPO, § 459a Rn. 9).
  • KG, 28.11.2005 - 1 Ss 427/05

    Geldstrafe: Zwingende Gewährung von Zahlungserleichterungen

    Auszug aus KG, 12.11.2020 - 5 Ws 192/20
    Die Vorschrift hat zwingenden Charakter (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 348/17 -, juris Rn. 2; KG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 - [4] 1 Ss 427/05 [182/05] -, juris Rn. 3; Appl, a. a. O.; Fischer, StGB 67. Aufl., § 42 Rn. 5a, 9).
  • BGH, 02.12.1959 - 2 StR 497/59
    Auszug aus KG, 12.11.2020 - 5 Ws 192/20
    Allerdings kommen Zahlungserleichterungen nicht in Betracht, wenn die Zahlung nicht nur nicht sofort erfolgen kann, sondern wenn sie auch innerhalb einer gewissen Frist oder in angemessenen Teilbeträgen nicht zu erwarten ist; denn in diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 StGB nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1959 - 2 StR 497/59 -, BGHSt 13, 356; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 1993 - 3 Ws 48/93 -, juris Rn. 13, 19 f.; KG, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 2 Ws 104/14 - vom 17. August 2000 - 5 Ws 574/00 -, juris Rn. 3; Appl, a. a. O.; Fischer, a. a. O., Rn. 5; Nestler in: Münchener Kommentar, StPO, § 459a Rn. 9).
  • BGH, 20.02.2018 - 2 StR 348/17

    Zahlungserleichterungen (Befassung des Urteils bei naheliegender Anwendung)

    Auszug aus KG, 12.11.2020 - 5 Ws 192/20
    Die Vorschrift hat zwingenden Charakter (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 2 StR 348/17 -, juris Rn. 2; KG Berlin, Beschluss vom 28. November 2005 - [4] 1 Ss 427/05 [182/05] -, juris Rn. 3; Appl, a. a. O.; Fischer, StGB 67. Aufl., § 42 Rn. 5a, 9).
  • OLG Koblenz, 14.03.2014 - 2 Ws 104/14

    Gebühr des Pflichtverteidigers: Erstreckung der Beiordnung auf das

    Auszug aus KG, 12.11.2020 - 5 Ws 192/20
    Allerdings kommen Zahlungserleichterungen nicht in Betracht, wenn die Zahlung nicht nur nicht sofort erfolgen kann, sondern wenn sie auch innerhalb einer gewissen Frist oder in angemessenen Teilbeträgen nicht zu erwarten ist; denn in diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 StGB nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1959 - 2 StR 497/59 -, BGHSt 13, 356; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 1993 - 3 Ws 48/93 -, juris Rn. 13, 19 f.; KG, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 2 Ws 104/14 - vom 17. August 2000 - 5 Ws 574/00 -, juris Rn. 3; Appl, a. a. O.; Fischer, a. a. O., Rn. 5; Nestler in: Münchener Kommentar, StPO, § 459a Rn. 9).
  • LG Stuttgart, 10.03.2022 - 18 AR 1/22

    Einziehung von Taterträgen: Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung von

    Vielmehr führt auch das Kammergericht Berlin aus, dass nach § 42 Satz 1 StGB Zahlungserleichterungen in Form einer Stundung oder einer Ratenzahlungsbewilligung zu gewähren sind, wenn dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die sofortige Zahlung nicht zuzumuten ist (KG Berlin, Beschluss vom 12. November 2020 - 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20, juris Rn. 5 f.).

    Zwar führt das Gericht weiter aus, dass " Zahlungserleichterungen nicht in Betracht [kommen], wenn die Zahlung nicht nur nicht sofort erfolgen kann, sondern wenn sie auch innerhalb einer gewissen Frist oder in angemessenen Teilbeträgen nicht zu erwarten ist; denn in diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 42 Satz 1 StGB nicht erfüllt " (KG Berlin, Beschluss vom 12. November 2020 - 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20, juris Rn. 6).

    Der Entscheidung des Kammergerichts Berlin lag eine Konstellation zugrunde, in der nicht (nur) aufgrund einer finanziellen Überforderung keine Zahlungen geleistet wurden, sondern vielmehr " durchgreifende[...] Zweifel [...] an der Zuverlässigkeit und Zahlungswilligkeit des Beschwerdeführers " bestanden (KG Berlin, Beschluss vom 12. November 2020 - 5 Ws 192/20 - 161 AR 193/20, juris Rn. 7).

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