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   KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08 - 4 Ws 128/08   

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KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08 - 4 Ws 128/08 (https://dejure.org/2009,18941)
KG, Entscheidung vom 13.01.2009 - 1 AR 1855/08 - 4 Ws 128/08 (https://dejure.org/2009,18941)
KG, Entscheidung vom 13. Januar 2009 - 1 AR 1855/08 - 4 Ws 128/08 (https://dejure.org/2009,18941)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entbindung von der Pflicht zur beschleunigten Verhandlung einer Überhaftsache im Falle einer zweifelhaften Auslieferungsbewilligung und einem damit verbundenen anhängigen Beschwerdeverfahren; Unverzügliche Durchführung von zum Erreichen einer Anklagereife für nötig ...

  • Wolters Kluwer

    Entbindung von der Pflicht zur beschleunigten Verhandlung einer Überhaftsache im Falle einer zweifelhaften Auslieferungsbewilligung und einem damit verbundenen anhängigen Beschwerdeverfahren; Unverzügliche Durchführung von zum Erreichen einer Anklagereife für nötig ...

  • Judicialis

    StPO § 112 Abs. 1; ; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2009, 188
  • StV 2009, 483
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08
    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 285; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 120 Rdn. 5 m.w.N.).

    b) Ein - grundsätzlich möglicher (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - [4] 1 HEs 159/06 [73/06] -) - Ausgleich der eingetretenen Verzögerung durch eine besonders schnelle Terminierung und Durchführung der Hauptverhandlung ist dem Landgericht nicht möglich, so dass der Haftbefehl wegen des Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot nicht aufrecht erhalten bleiben darf (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253).

  • KG, 13.04.2006 - 5 Ws 70/06

    Strafvollzug und Untersuchungshaft: Ausschluss vom offenen Vollzug nach Erlass

    Auszug aus KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08
    Er befindet sich zwar in Strafhaft, unterliegt jedoch den Beschränkungen der Untersuchungshaft, weil für das hiesige Verfahren eine Überhaftnotierung besteht (§ 122 StVollzG; vgl. KG, Beschluss vom 13. April 2006 - 5 Ws 70/06 Vollz - [Juris]).
  • KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaftnotierung

    Auszug aus KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08
    Vielmehr sind die Zeiten, in denen ein Haftbefehl nicht vollzogen wird, zu nutzen, um das Verfahren voran zu treiben und es so schnell wie möglich abzuschließen (vgl. KG, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - 5 Ws 569/06 - m.w.N. [juris]).
  • BVerfG, 07.02.1992 - 2 BvR 1910/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fortdauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08
    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 285; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 120 Rdn. 5 m.w.N.).
  • OLG München, 03.04.1985 - 2 Ws 232/85

    Verfolgung Unschuldiger; Polizeiliche Ermittlung; Amtsanzeige; Sozialadäquates

    Auszug aus KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08
    Weder überzeugt im Übrigen der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf § 344 StGB (ausweislich des Vermerks des ermittelnden Staatsanwalts vom 15. Februar 2008 stand fest, dass die Auslieferungsbewilligung vorlag; vgl. insoweit nur OLG München NStZ 1985, 549, 550), noch enthält die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1981 - 2 StR 249/81 - den von ihr in Anspruch genommenen Rechtssatz.
  • BGH, 11.09.1981 - 2 StR 249/81

    Bildung einer Gesamtstrafe aus Taten, die nicht alle Gegenstand der

    Auszug aus KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08
    Weder überzeugt im Übrigen der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf § 344 StGB (ausweislich des Vermerks des ermittelnden Staatsanwalts vom 15. Februar 2008 stand fest, dass die Auslieferungsbewilligung vorlag; vgl. insoweit nur OLG München NStZ 1985, 549, 550), noch enthält die von ihr zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. September 1981 - 2 StR 249/81 - den von ihr in Anspruch genommenen Rechtssatz.
  • OLG Düsseldorf, 17.06.2003 - 2 Ws 110/03

    Gerichtszuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen im Rahmen der

    Auszug aus KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08
    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 285; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 120 Rdn. 5 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Auszug aus KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08
    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 285; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 120 Rdn. 5 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 11.10.1999 - Ws 153/99

    Reichweite des Beschleunigungsgebots in Überhaftsachen

    Auszug aus KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08
    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 285; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 120 Rdn. 5 m.w.N.).
  • KG, 08.05.2002 - 4 Ws 71/02

    Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen bei Überhaft

    Auszug aus KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08
    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 285; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 120 Rdn. 5 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12

    Zulässigkeit eines Abwartens auf Entscheidungen in strafgerichtlichen

    b) Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, StV 2006, 251; Senat, BeckRS 2012, 02850; 2009, 19904; KG, NStZ-RR 2009, 188; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe, StV 2002, 317; OLG Bremen, StV 2000, 35).
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