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   KG, 13.02.2007 - 4 U 85/06   

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https://dejure.org/2007,46528
KG, 13.02.2007 - 4 U 85/06 (https://dejure.org/2007,46528)
KG, Entscheidung vom 13.02.2007 - 4 U 85/06 (https://dejure.org/2007,46528)
KG, Entscheidung vom 13. Februar 2007 - 4 U 85/06 (https://dejure.org/2007,46528)
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  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus KG, 13.02.2007 - 4 U 85/06
    Zwar ist grundsätzlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 31. März 1992, XI ZR 70/91 = NJW-RR 1992, 879; Urteil vom 23. März 2004, XI ZR 194/02 = NJW 2004, 2378, 2380; Urteil vom 9. November 2004, XI ZR 315/03 = WM 2005, 72, 76; Urteil vom 15. März 2005, XI ZR 135/04 = WM 2005, 828, 830; Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Randnummer 41), die auch von der Literatur geteilt wird (vgl. Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, § 44 RdNr 20 ff.; Münchener Kommentar, Emmerich, 4. Auflage, § 311 Randnummer 149; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 280 Rn. 60 ff.; Barnert, WM 2004, 2002, 2004 ff.), eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren -, Bauträger - und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet.

    Mit Urteil vom 16. Mai 2006 (a.a.O., Randnummer 50 ff.; bestätigt im Urteil vom 19. September 2006, XI ZR 204/04 , Randnummer 22 ff.) hat der Bundesgerichtshof im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um den in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] - Schulte und WM 2005, 2086 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] - Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt.

    Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbsgeschäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Verkäufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es nur über einen von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer oder dem Fondsinitiator gegenüber zu Finanzierung bereit erklärt hatte ( BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Randnummer 53 f.; weitergeführt im Urteil vom 26. September 2006, XI ZR 283/03 , Randnummer 30).

    Der Bundesgerichtshof geht in diesen Fällen bei der Kausalität im Endeffekt von einer widerlegbaren Vermutung aus (vergleiche Urteil vom 13. Januar 2004, XI ZR 355/02 , NJW 2004, 1868; Urteil vom 25. April 2006, XI ZR 106/05 , Randnummer; Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Randnummer 61).

    Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution ( § 249 Abs. 1 BGB ) hat die Klägerin die Beklagten so zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin gestanden hätten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006, XI ZR 6/04 , Rn. 61).

    Die jetzt nach Auffassung des Senats erfolgreiche Linie der Verletzung einer Aufklärungspflicht aufgrund der Angaben des Vermittlers ergab sich sogar erst seit der Rechtsprechung des BGH ab dem 16. Mai 2006 ( XI ZR 6/04 ) ab.

  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

    Auszug aus KG, 13.02.2007 - 4 U 85/06
    bb) Nach Auffassung des Senats ist bislang nicht deutlich, ob der Bundesgerichtshof für die Frage der Evidenz allein die objektiv grobe Unrichtigkeit genügen lässt oder darüber hinaus das Vorliegen weiterer Umstände verlangt, auf Grund derer sich die Kenntnis der finanzierenden Bank von dieser objektiv groben Unrichtigkeit aufdrängt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006, XI ZR 205/05 , Rn. 19).

    Nach Auffassung des Senats (bestätigt durch Urteil des BGH vom 17. Oktober 2006, XI ZR 205/05 , Rdn. 18) erstreckt sich die widerlegliche Beweisvermutung nicht nur auf die Kenntnis der Bank von der Unrichtigkeit der Angaben, mithin also auf den subjektiven Tatbestand einer arglistigen Täuschung, sondern auch auf deren objektiven Tatbestand, als auch auf die Mitteilung der täuschenden Angaben als solche.

    In einem solchen Fall ist die finanzierende Bank - hier die insoweit als Vertreterin auftretende Klägerin - verpflichtet, den Anleger auf die erkannte arglistige Täuschung bzw. die damit verbundene vorsätzliche culpa in contrahendo ungefragt hinzuweisen ( BGH, Urteil vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05 - mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus KG, 13.02.2007 - 4 U 85/06
    Mit Urteil vom 16. Mai 2006 (a.a.O., Randnummer 50 ff.; bestätigt im Urteil vom 19. September 2006, XI ZR 204/04 , Randnummer 22 ff.) hat der Bundesgerichtshof im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht als verbundene Geschäfte behandelt werden können, und um den in den Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 ( WM 2005, 2079 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 350/03] - Schulte und WM 2005, 2086 ff. [EuGH 25.10.2005 - C 229/04] - Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im nationalen Recht Rechnung zu tragen, seine Rechtsprechung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank in diesen Fällen ergänzt.

    Ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender konkreter Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers setzt jedoch konkrete, dem Beweis zugängliche unrichtige Angaben des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraus ( Urteil vom 19. September 2006, XI ZR 204/04 , Randnummer 24).

    Es ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. September 2006, XI ZR 204/04 , Rn. 24) ein die Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank auslösender Wissensvorsprung im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers eine entsprechend konkrete, dem Beweis zugängliche Angabe des Vermittlers oder Verkäufers über das Anlageobjekt voraussetzt.

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