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   KG, 13.04.2017 - 16 UF 8/17   

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https://dejure.org/2017,34617
KG, 13.04.2017 - 16 UF 8/17 (https://dejure.org/2017,34617)
KG, Entscheidung vom 13.04.2017 - 16 UF 8/17 (https://dejure.org/2017,34617)
KG, Entscheidung vom 13. April 2017 - 16 UF 8/17 (https://dejure.org/2017,34617)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei hoher elterlicher Konfliktbelastung

  • rechtsportal.de

    BGB § 6 1684; BGB § 1696 Abs. 1
    Anordnung eines paritätischen Wechselmodells bei hoher elterlicher Konfliktbelastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wechselmodell bei hoher Konfliktbelastung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein paritätisches Wechselmodell bei hoher Konfliktbelastung der Eltern - Wechselmodell muss Kindeswohl dienen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1409
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus KG, 13.04.2017 - 16 UF 8/17
    Liegt bereits - wie hier - eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abändernde Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 1.2.2017 - XII ZB 601/15 Rz. 11 bei juris).
  • KG, 15.04.2019 - 13 UF 89/16

    Kindesunterhalt: Betreuung des Kindes im paritätischen Wechselmodell;

    Wenn dagegen das Elternverhältnis erheblich konfliktbelastet ist, dann kommt ein Wechselmodell nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [bei juris Rz. 25, 31]; s. auch KG, Beschluss vom 13. April 2017 - 16 UF 8/17, FamRZ 2017, 1409 [bei juris Rz. 4]).
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