Rechtsprechung
KG, 13.05.2003 - 1 AR 33/02 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,13835) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Haftung mehrerer Veranlassungsschuldner als Gesamtschuldner für Gerichtskosten; Umfang der zweitschuldnerischen Mithaft; Voraussetzungen der Erinnerung
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Inanspruchnahme von Zweitschuldnern bei gesamtschuldnerischer Haftung für Gerichtskosten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 05.07.2002 - 9 O 619/96
- KG, 13.05.2003 - 1 AR 33/02
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02
Gerichtskostenansatz bei gesamtschuldnerischer Kostenhaftung
Auszug aus KG, 13.05.2003 - 1 AR 33/02
Haften mehrere Veranlassungsschuldner als Gesamtschuldner für Gerichtskosten, so ist es - anders als bei der Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen als Erstschuldner (Senat, KGR 2002, 247 = MDR 2002, 1276) - auch ohne besondere Umstände nicht regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn der Kostenbeamte von einzelnen Zweitschuldnern gemäß §§ 58 Abs. 2 S.1, 49 S.1 GKG den ganz auf sie entfallenden Mithaftbetrag anfordert, obwohl weitere Zweitschuldner vorhanden sind, die zunächst gar nicht oder in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden.Im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 5 GKG ist eine Nachprüfung des Kostenansatzes auch daraufhin zulässig, ob die Vorschrift des § 8 KostVfG beachtet worden ist, die die Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch haftender Kostenschuldner näher regelt (Senat, KGR 2002, 247 = MDR 2002, 1276;… Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., § 58 Rn. 4;… Hartmann, a.a.O., § 8 KostVfG Rn. 1 jew. m.w.N.).
- OLG München, 23.11.1999 - 11 W 3006/99
Auszug aus KG, 13.05.2003 - 1 AR 33/02
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht die gleichmäßige Inanspruchnahme der - in unterschiedlicher Höhe - gesamtschuldnerisch haftenden Zweitschuldner, sondern ein willkürfreies Vorgehen nach Maßgabe der in §§ 7 Abs. 2, 8 KostVfG getroffenen Richtlinien (…Senat, a.a.O., ähnlich bereits Rpfleger 1979, 355; OLG München, NJW-RR 2000, 1744;… Hartmann, a.a.O.;… siehe auch v.Münch/Gubelt, GG, 5. Aufl., § 3 Rn. 11, 36, 41 m.w.N.).