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   KG, 13.05.2003 - 1 AR 33/02   

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https://dejure.org/2003,13835
KG, 13.05.2003 - 1 AR 33/02 (https://dejure.org/2003,13835)
KG, Entscheidung vom 13.05.2003 - 1 AR 33/02 (https://dejure.org/2003,13835)
KG, Entscheidung vom 13. Mai 2003 - 1 AR 33/02 (https://dejure.org/2003,13835)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung mehrerer Veranlassungsschuldner als Gesamtschuldner für Gerichtskosten; Umfang der zweitschuldnerischen Mithaft; Voraussetzungen der Erinnerung

  • Judicialis

    GKG § 49 S. 1; ; GKG § 58 Abs. 2 S. 1; ; KostVfg § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Inanspruchnahme von Zweitschuldnern bei gesamtschuldnerischer Haftung für Gerichtskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 21.05.2002 - 1 AR 13/02

    Gerichtskostenansatz bei gesamtschuldnerischer Kostenhaftung

    Auszug aus KG, 13.05.2003 - 1 AR 33/02
    Haften mehrere Veranlassungsschuldner als Gesamtschuldner für Gerichtskosten, so ist es - anders als bei der Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen als Erstschuldner (Senat, KGR 2002, 247 = MDR 2002, 1276) - auch ohne besondere Umstände nicht regelmäßig ermessensfehlerhaft, wenn der Kostenbeamte von einzelnen Zweitschuldnern gemäß §§ 58 Abs. 2 S.1, 49 S.1 GKG den ganz auf sie entfallenden Mithaftbetrag anfordert, obwohl weitere Zweitschuldner vorhanden sind, die zunächst gar nicht oder in geringerem Umfang in Anspruch genommen werden.

    Im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 5 GKG ist eine Nachprüfung des Kostenansatzes auch daraufhin zulässig, ob die Vorschrift des § 8 KostVfG beachtet worden ist, die die Inanspruchnahme gesamtschuldnerisch haftender Kostenschuldner näher regelt (Senat, KGR 2002, 247 = MDR 2002, 1276; Oestreich/Winter/Hellstab, a.a.O., § 58 Rn. 4; Hartmann, a.a.O., § 8 KostVfG Rn. 1 jew. m.w.N.).

  • OLG München, 23.11.1999 - 11 W 3006/99
    Auszug aus KG, 13.05.2003 - 1 AR 33/02
    Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht die gleichmäßige Inanspruchnahme der - in unterschiedlicher Höhe - gesamtschuldnerisch haftenden Zweitschuldner, sondern ein willkürfreies Vorgehen nach Maßgabe der in §§ 7 Abs. 2, 8 KostVfG getroffenen Richtlinien (Senat, a.a.O., ähnlich bereits Rpfleger 1979, 355; OLG München, NJW-RR 2000, 1744; Hartmann, a.a.O.; siehe auch v.Münch/Gubelt, GG, 5. Aufl., § 3 Rn. 11, 36, 41 m.w.N.).
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