Rechtsprechung
KG, 13.05.2015 - 3 Ws (B) 42/15 - 162 Ss 2/15 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 37 Abs 2 Nr 1 StVO, § 49 Abs 3 Nr 2 StVO, § 4 Abs 1 Nr 3 BKatV
Qualifizierter Rotlichtverstoß: Anforderungen an die Begründung bei Verhängung eines Fahrverbots; Ablenkung durch einen plötzlich abbiegenden Motorradfahrer - verkehrslexikon.de
Kein Absehen vom Fahrverbot bei Ablenkung durch einen plötzlich abbiegenden Motorradfahrer
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Qualifizierter Rotlichtverstoß
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Begründung des Absehens von einem Regelfahrverbot bei Vorliegen eines Ausnahmefalls (hier: Rotlichtverstoß); Qualifizierter Rotlichtverstoß; Berufliche Angewiesenheit des Betroffenen auf eine Fahrerlaubnis; Absehen von der Anordnung eines Regelfahrverbots; Indizwirkung ...
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Absehen vom Regelfahrverbot bei Vorliegen eines Ausnahmefalls
Verfahrensgang
- AG Berlin-Tiergarten, 08.10.2014 - 288 OWi 1025/14
- KG, 13.05.2015 - 3 Ws (B) 42/15 - 162 Ss 2/15
Wird zitiert von ... (5)
- KG, 12.04.2017 - 3 Ws (B) 31/17
Beschränkung der Rechtsbeschwerde in Bußgeldsachen auf den Rechtsfolgenausspruch: …
In einem solchen Fall kann er sich grundsätzlich nicht darauf berufen, er sei auf die Fahrerlaubnis angewiesen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 24. April 2014 - 3 Ws (B) 211/14 - 22. März 2015 - 3 Ws (B) 132/15 - 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 - 14. Juli 2015 - 3 Ws (B) 307/15 - und 11. Januar 2017 - 3 Ws (B) 659/16 -).Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Arbeitsplatzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. VRS 117, 197; VRS 127, 74 und Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 - und 11. Januar 2017 - 3 Ws (B) 659/16 -).
- KG, 24.02.2016 - 3 Ws (B) 95/16
Absehen vom Fahrverbot wegen angedrohter Kündigung des Arbeitsverhältnisses
aa) Zwar kann von der Anordnung eines Fahrverbotes auch dann abgesehen werden, wenn entweder besondere Ausnahmeumstände in der Tat oder in der Persönlichkeit des Betroffenen offensichtlich gegeben sind und deshalb erkennbar nicht der von § 4 BKatV erfasste Normalfall vorliegt oder wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände, die in ihrer Gesamtheit eine Ausnahme zu begründen vermögen, oder wenn durch die Anordnung eines Fahrverbots bedingte erhebliche Härten oder gar eine Härte außergewöhnlicher Art eine solche Entscheidung als nicht gerecht erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 3 Ws (B) 445/96 -), wie etwa den Verlust des Arbeitsplatzes bei einem Arbeitnehmer oder dem Existenzverlust bei einem Selbstständigen (Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 - und vom 22. März 2015 - 3 Ws (B) 132/15 -).Ferner muss Berücksichtigung finden, dass ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht geltend machen kann, auf den Führerschein angewiesen zu sein (vgl. zuletzt Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 - und 22. März 2015 - 3 Ws (B) 132/15 -, VRS 127, 74; 117, 197).
- KG, 22.11.2018 - 3 Ws (B) 274/18
Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Verhängung eines …
Soweit die Rechtsbeschwerdeschrift ausführt, der Betroffene sei auf das Fahrzeug angewiesen, um zu seiner Arbeitsstelle zu gelangen und sei daher aus beruflichen Gründen auf den Führerschein angewiesen, ist anzumerken, dass der Betroffene sich hierauf grundsätzlich nicht berufen kann, wenn er den Führerschein in Kenntnis der Bedeutung, die dieser für ihn hat, infolge mangelnder Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. Januar 2017 - 3 Ws (B) 659/16 -, vom 14. Juli 2015 - 3 Ws (B) 307/15 - und vom 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 -). - KG, 21.08.2018 - 3 Ws (B) 185/18
Absehen vom Regelfahrverbot
Gleiches gilt für die in Bezug genommenen Geschäftsinteressen; insoweit ist zudem anzumerken, dass sich ein Betroffener grundsätzlich nicht darauf berufen kann, aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, wenn er den Führerschein in Kenntnis der Bedeutung, die dieser für ihn hat, infolge mangelnder Verkehrsdisziplin leichtfertig riskiert (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 11. Januar 2017 - 3 Ws (B) 659/16 -, vom 14. Juli 2015 - 3 Ws (B) 307/15 - und vom 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 -). - KG, 07.12.2015 - 3 Ws (B) 606/15
Verhängung eines Regelfahrverbots gegen einen angestellten Taxifahrer
Ein Ausnahmefall liegt nur dann vor, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbotes der Arbeitsplatzverlust droht und diese Konsequenz nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Mai 2015 - 3 Ws (B) 42/15 - und 17. April 2002 - 3 Ws (B) 118/02 -).