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   KG, 11.09.2018 - 13 UF 74/18   

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https://dejure.org/2018,34680
KG, 11.09.2018 - 13 UF 74/18 (https://dejure.org/2018,34680)
KG, Entscheidung vom 11.09.2018 - 13 UF 74/18 (https://dejure.org/2018,34680)
KG, Entscheidung vom 11. September 2018 - 13 UF 74/18 (https://dejure.org/2018,34680)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Gründe für Änderung der Wechselmodellregelung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Abänderung einer von der Geburt des Kindes an praktizierten, gerichtlich gebilligten Umgangsregelung im Wechselmodell

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 1684 ; BGB § 1696 Abs. 1
    Voraussetzungen der Abänderung einer von der Geburt des Kindes an praktizierten, gerichtlich gebilligten Umgangsregelung im Wechselmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Gründe für Änderung der Wechselmodellregelung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kinderbetreuung im "Wechselmodell" - Die Umgangsregelung wird nur geändert, wenn dies für das Kindeswohl notwendig ist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abänderung einer praktizierten und gerichtlich gebilligten Umgangsregelung im Wechselmodell

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Änderung eines bestehenden, gut laufenden Wechselmodells nur aus triftigen Kindeswohlgründen - Keine beliebige und jederzeitige Änderung einer einmal getroffenen Umgangsregelung

Besprechungen u.ä.

  • otto-schmidt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Praktiziertes Wechselmodell: Kontinuität als Grenze elterlicher Änderungswünsche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 363
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.02.2017 - XII ZB 601/15

    Anordnung des Wechselmodells durch Umgangsregelung des Familiengerichts

    Auszug aus KG, 11.09.2018 - 13 UF 74/18
    Das gilt, wie der Bundesgerichtshof klargestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [bei juris Rz. 11]) insbesondere auch dann, wenn von einem Elternteil die Erweiterung einer bestehenden Umgangsregelung hin zu einem paritätischen Wechselmodell begehrt wird.

    ( i ) Insoweit weist die Mutter zu Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [bei juris Rz. 25, 31]), wonach bei einer bestehenden hohen elterlichen Konfliktbelastung das Wechselmodell regelmäßig nicht dem Kindeswohl entspreche.

    Tatsächlich sind ernste Differenzen der Eltern, die einem Wechselmodell in grundsätzlicher Weise entgegenstehen könnten, nicht ersichtlich und im Übrigen bleibt - worauf der Bundesgerichtshof ausdrücklich hinweist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [bei juris Rz. 21]) - auch bei der Anordnung eines Wechselmodells die Möglichkeit, Differenzen der Eltern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren nach § 1628 BGB beizulegen.

  • KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17

    Gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

    Auszug aus KG, 11.09.2018 - 13 UF 74/18
    Tatsächlich kommt im Hinblick auf die Kontinuität der Erziehungsbedingungen dem Umstand, dass T... mehr oder weniger von Geburt an von beiden Elternteilen mit im praktischen Ergebnis gleichwertigen bzw. nahezu gleichwertigen Anteilen betreut wurde (und weiter wird) entscheidendes Gewicht zu (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2018 - 19 UF 71/17, FamRZ 2018, 1324, 1327: für die Anordnung eines Wechselmodells für ein 4-jähriges Mädchen bei hochkonflikthaften Eltern im Rahmen einer "Umgangserstregelung").

    b) Die gesetzliche Grundlage für diese Anordnung findet sich in § 1684 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 BGB; das Gericht kann von Amts wegen Anordnungen zur Erfüllung der umgangsrechtlichen Wohlverhaltenspflicht der Eltern treffen (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2018 - 19 UF 71/17, FamRZ 2018, 1324).

  • KG, 06.05.2016 - 13 UF 40/16

    Elterliche Sorge: Ablehnung eines Antrags auf gerichtliche Regelung des Umgangs

    Auszug aus KG, 11.09.2018 - 13 UF 74/18
    Er ist nur erfüllt, wenn die Vorteile der angestrebten Neuregelung die mit der Abänderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen und zwar unter Einschluss insbesondere auch des Kontinuitätsgrundsatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2016 - 13 UF 40/16, FamRZ 2016, 1780 [bei juris Rz. 15] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [7. Aufl. 2016], § 3 Rn. 17; Palandt/Götz, BGB [77. Aufl. 2018], § 1696 Rn. 11).
  • BVerfG, 22.09.2014 - 1 BvR 2102/14

    Strenger Maßstab für Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung (§ 1696 BGB)

    Auszug aus KG, 11.09.2018 - 13 UF 74/18
    Das ist auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht geboten, weil damit stabile Lebensverhältnisse des Kindes gefördert werden und in dessen Interesse aus Kontinuitätsgründen sichergestellt wird, dass eine einmal getroffene sorge- oder umgangsrechtliche Regelung nicht beliebig und jederzeit, sondern erst nach Erreichen einer erhöhten Abänderungsschwelle modifiziert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. September 2014 - 1 BvR 2102/14, FamRZ 2015, 210 [bei juris Rz. 12]).
  • OLG Schleswig, 07.04.2014 - 15 UF 140/13
    Auszug aus KG, 11.09.2018 - 13 UF 74/18
    Denn jede Änderung ist an dem generellen Bedürfnis jeden Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen zu messen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7. November 2014 - 15 UF 140/13, FamRZ 2014, 1374 [bei juris Rz. 12]) mit der Folge, dass ein strenger Maßstab an das Abänderungsverlangen anzulegen ist.
  • OLG Dresden, 19.02.2021 - 21 UF 32/21

    Abänderung eines Wechselmodells in Umgangsverfahren

    Liegt eine solche - zumal gerichtlich gebilligte und damit einer gerichtlichen Endentscheidung gleichstehende (BGH, Beschluss vom 10.07.2019 - XII ZB 507/18 -, FamRZ 2019, 1616 ff., juris Rn. 10 ff.; KG, Beschluss vom 13.09.2018 - 13 UF 74/18 -, FamRZ 2019, 363 ff., juris Rn. 13; Prütting/Helms-Hammer, FamFG, 5. Aufl., § 166 Rn. 6) - Umgangsvereinbarung über die Einrichtung des paritätischen Wechselmodells vor, kommt eine Abänderung nur im umgangsrechtlichen Verfahren in Betracht (KG, a.a.O.; im Ergebnis auch das sorgerechtliche Verfahren bei OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2020 - 13 UF 26/20 -, FamRZ 2021, 34 ff. für den Fall einer untitulierten praktizierten Umgangsregelung).
  • KG, 30.01.2019 - 13 UF 161/18

    Beschwerdeberechtigung eines Elternteils gegen Auflage über Kursteilnahme

    Danach kann das Gericht Anordnungen zur Erfüllung der umgangsrechtlichen Wohlverhaltenspflicht der Eltern treffen (vgl. Senat, Beschl. v. 13. September 2018 - 13 UF 74/18, FamRB 2019, 14 [bei juris Rz. 32]; KG, Beschl. v. 30. April 2018 - 19 UF 71/17, FamRZ 2018, 1324 [bei juris Rz. 42]; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15. Februar 2016 - 10 UF 213/14 [bei juris, dort Rz. 44 für den Kurs "Kind im Blick"]).
  • OLG Saarbrücken, 05.10.2020 - 6 UF 122/20

    Das Familiengericht darf den Antrag eines mit dem anderen Elternteil gemeinsam

    Auf dem Boden dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, welcher der Senat folgt, ist kein belastbarer rechtlicher Grund dafür ersichtlich, für die Abkehr von einem - wie vorliegend - bislang freiwillig von den Eltern praktizierten Wechselmodell die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den abkehrwilligen Elternteil vorauszusetzen (vgl. - zum Fall, in dem das Wechselmodell sogar gerichtlich tituliert worden war - KG FamRZ 2019, 363).
  • AG Siegburg, 10.11.2021 - 311 F 6/21
    Vielmehr müssen die triftigen Gründe gerade auch hinsichtlich des Kontinuitätsgrundsatzes eine Änderung rechtfertigen (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374; KG FamRZ 2019, 363; Döll , a.a.O., § 1696 BGB Rn. 6).
  • AG Kassel, 18.10.2019 - 512 F 2274/19
    Hierunter fallen auch gerichtlich gebilligte Vergleiche, die die Einrichtung eines Wechselmodells zum Gegenstand haben (KG, Beschluss vom 11.09.2018, AZ 13 UF 74/18, zitiert nach BeckRS 2018, 26157).
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