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   KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18   

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https://dejure.org/2018,58248
KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18 (https://dejure.org/2018,58248)
KG, Entscheidung vom 13.09.2018 - 22 W 63/18 (https://dejure.org/2018,58248)
KG, Entscheidung vom 13. September 2018 - 22 W 63/18 (https://dejure.org/2018,58248)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 40

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Aufnahme einer Gesellschafterliste in Registerordner bei fehlender, aber notwendiger notarieller Mitwirkung an Veränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zum formalen Prüfungsrecht des Registergerichts bei Aufnahme einer neuen GmbH-Gesellschafterliste

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Verweigerung der Aufnahme einer Gesellschafterliste bei fehlender notarieller Mitwirkung

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1865
  • NZG 2019, 1111
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.12.2013 - II ZB 6/13

    Handelsregisterverfahren: Zurückweisung einer von einem schweizer Notar

    Auszug aus KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18
    Dabei nimmt das Registergericht die Gesellschafterliste lediglich entgegen und verwahrt sie, ohne selbst eine inhaltliche Prüfpflicht zu haben (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13 -, Rn. 7, juris).

    Dieses formale Prüfungsrecht umfasst die Prüfung, ob Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZB 17/14 -, Rn. 7, juris) und ob die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Notar, der an den Veränderungen mitgewirkt hat, stammen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13 -, BGHZ 199, 270-281, Rn. 8; Senat , Beschluss vom 05. Juli 2016 - 22 W 114/15 -, Rn. 19, juris).

    Durch diese Prüfung kann verhindert werden, dass in das Handelsregister Listen aufgenommen werden, die von offensichtlich Unbefugten eingereicht wurden und bei denen eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie die wahre Rechtslage nicht wiedergeben und deshalb zu berichtigen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13 -, Rn. 9, juris).

  • OLG Frankfurt, 22.11.2010 - 20 W 333/10

    Zu den Prüfpflichten des Amtsgerichts bei der Aufnahme einer Gesellschafterliste

    Auszug aus KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18
    Die form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegte Beschwerde der gem. § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigten Gesellschaft (vgl. nur OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. November 2010 - 20 W 333/10 -, Rn. 25, juris; Heilmeier in: BeckOK GmbHG, Stand 01.11.2017, § 40 Rn. 187.1) ist zulässig, insbesondere gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft: Nach dieser Vorschrift findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte in "Angelegenheiten nach diesem Gesetz" statt, also in Angelegenheiten nach dem FamFG.

    Ob darüber hinaus dem Registergericht ein begrenztes inhaltliches Prüfungsrecht in der Weise zusteht, dass es die Aufnahme der Gesellschafterliste verweigern darf, wenn es eine sichere Erkenntnis von deren inhaltlicher Unrichtigkeit hat (vgl. in diesem Sinne OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 20 W 378/10 -, Rn. 42, juris; Beschluss vom 22. November 2010 - 20 W 333/10 -, Rn. 42, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 2010 - 6 W 110/10 -, Rn. 17, juris; OLG München, Beschluss vom 08. September 2009 - 31 Wx 82/09 -, Rn. 5, juris; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 02. Februar 2010 - 6 W 40/09 -, Rn. 12, juris, das ein materielles Prüfungsrecht des Registergerichts ganz ablehnt), kann damit offen bleiben.

  • OLG Jena, 22.03.2010 - 6 W 110/10

    GmbH: Anforderungen an die Gesellschafterliste bei Veränderung des

    Auszug aus KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18
    Ob darüber hinaus dem Registergericht ein begrenztes inhaltliches Prüfungsrecht in der Weise zusteht, dass es die Aufnahme der Gesellschafterliste verweigern darf, wenn es eine sichere Erkenntnis von deren inhaltlicher Unrichtigkeit hat (vgl. in diesem Sinne OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 20 W 378/10 -, Rn. 42, juris; Beschluss vom 22. November 2010 - 20 W 333/10 -, Rn. 42, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 2010 - 6 W 110/10 -, Rn. 17, juris; OLG München, Beschluss vom 08. September 2009 - 31 Wx 82/09 -, Rn. 5, juris; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 02. Februar 2010 - 6 W 40/09 -, Rn. 12, juris, das ein materielles Prüfungsrecht des Registergerichts ganz ablehnt), kann damit offen bleiben.
  • KG, 05.07.2016 - 22 W 114/15

    Handelsregistersache: Löschung einer in das Handelsregister aufgenommenen

    Auszug aus KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18
    Dieses formale Prüfungsrecht umfasst die Prüfung, ob Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eingetreten sind (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - II ZB 17/14 -, Rn. 7, juris) und ob die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Notar, der an den Veränderungen mitgewirkt hat, stammen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - II ZB 6/13 -, BGHZ 199, 270-281, Rn. 8; Senat , Beschluss vom 05. Juli 2016 - 22 W 114/15 -, Rn. 19, juris).
  • BGH, 01.03.2011 - II ZB 6/10

    Handelsregisterverfahren: Beschwerderecht eines Notars bei Zurückweisung einer

    Auszug aus KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18
    Zu diesen Angelegenheiten gehört auch die in § 9 Abs. 1 HRV geregelte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner; die in der Handelsregisterverordnung ergänzend geregelten Verfahrensvorschriften beruhen auf der Verordnungsermächtigung des § 387 Abs. 2 FamFG (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 01. März 2011 - II ZB 6/10 -, Rn. 8, juris).
  • OLG München, 08.09.2009 - 31 Wx 82/09

    GmbH: Zurückweisung einer Gesellschafterliste durch das Registergericht

    Auszug aus KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18
    Ob darüber hinaus dem Registergericht ein begrenztes inhaltliches Prüfungsrecht in der Weise zusteht, dass es die Aufnahme der Gesellschafterliste verweigern darf, wenn es eine sichere Erkenntnis von deren inhaltlicher Unrichtigkeit hat (vgl. in diesem Sinne OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 20 W 378/10 -, Rn. 42, juris; Beschluss vom 22. November 2010 - 20 W 333/10 -, Rn. 42, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 2010 - 6 W 110/10 -, Rn. 17, juris; OLG München, Beschluss vom 08. September 2009 - 31 Wx 82/09 -, Rn. 5, juris; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 02. Februar 2010 - 6 W 40/09 -, Rn. 12, juris, das ein materielles Prüfungsrecht des Registergerichts ganz ablehnt), kann damit offen bleiben.
  • OLG Frankfurt, 17.01.2011 - 20 W 378/10

    Prüfungspflichten des Registergerichts bei Gesellschafterliste

    Auszug aus KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18
    Ob darüber hinaus dem Registergericht ein begrenztes inhaltliches Prüfungsrecht in der Weise zusteht, dass es die Aufnahme der Gesellschafterliste verweigern darf, wenn es eine sichere Erkenntnis von deren inhaltlicher Unrichtigkeit hat (vgl. in diesem Sinne OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 20 W 378/10 -, Rn. 42, juris; Beschluss vom 22. November 2010 - 20 W 333/10 -, Rn. 42, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. März 2010 - 6 W 110/10 -, Rn. 17, juris; OLG München, Beschluss vom 08. September 2009 - 31 Wx 82/09 -, Rn. 5, juris; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 02. Februar 2010 - 6 W 40/09 -, Rn. 12, juris, das ein materielles Prüfungsrecht des Registergerichts ganz ablehnt), kann damit offen bleiben.
  • BGH, 20.09.2011 - II ZB 17/10

    Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung:

    Auszug aus KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18
    Zu diesen Angelegenheiten gehört auch die in § 9 Abs. 1 HRV geregelte Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner; die in der Handelsregisterverordnung ergänzend geregelten Verfahrensvorschriften beruhen auf der Verordnungsermächtigung des § 387 Abs. 2 FamFG (BGH, Beschluss vom 20. September 2011 - II ZB 17/10 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 01. März 2011 - II ZB 6/10 -, Rn. 8, juris).
  • BGH, 20.06.1983 - II ZR 237/82

    Ausschluss eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Auszug aus KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18
    Es muss somit nicht entschieden werden, ob der Gesellschaftsvertrag in § 10 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 2 lediglich eine Verpflichtung zur Abtretung regelt, mit der Folge, dass die Abtretung nur durch Leistungsklage und Vollstreckung gem. § 894 ZPO erzwungen werden kann (wozu der Senat neigt), oder eine Verfügungsermächtigung enthält, die eine Mitwirkung des ausgeschiedenen Gesellschafters entbehrlich machen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1983 - II ZR 237/82 -, Rn. 9, juris; zu dem Problemkreis insgesamt vgl. Blath, GmbHR 2012, 657, 660 f.; Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2014, 335 f.).
  • BGH, 17.12.2013 - II ZR 21/12

    Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils: Bestimmtheit der Teilung; Korrektur einer

    Auszug aus KG, 13.09.2018 - 22 W 63/18
    Ein Ausnahmefall, in dem der Geschäftsführer trotz Mitwirkung eines Notars zur Einreichung einer Gesellschafterliste befugt wäre ("Korrekturfall", vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - II ZR 21/12 -, Rn. 33, juris), liegt ersichtlich nicht vor.
  • OLG Bamberg, 02.02.2010 - 6 W 40/09

    Handelsregisterverfahren: Einreichung der neuen Gesellschafterliste einer GmbH

  • KG, 07.07.2015 - 22 W 15/15

    Handelsregisteranmeldung seiner Berufung durch neubestellten

  • BGH, 24.02.2015 - II ZB 17/14

    Handelsregistersache: Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste mit

  • OLG Hamm, 17.03.2020 - 27 W 18/20
    Es entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass dem Registergericht durch die Neufassung von § 40 GmbHG durch den Gesetzgeber keine inhaltliche Prüfungspflicht der von einem Berechtigten eingereichten neuen Gesellschafterliste auferlegt worden ist (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.01.2011, Az. 20 W 378/10, Rn. 32 m.w.N. auch zur Lit.; OLG München, Beschluss v. 08.09.2009, Az. 31 Wx 82/09; OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.11.2010, Az. 20 W 333/10, Rn, 30 m.w.N.; KG Berlin, Beschluss v. 13.09.2018, Az. 22 W 63/18, Rn. 12).
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