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   KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06   

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https://dejure.org/2006,18349
KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06 (https://dejure.org/2006,18349)
KG, Entscheidung vom 13.10.2006 - 3 U 3/06 (https://dejure.org/2006,18349)
KG, Entscheidung vom 13. Oktober 2006 - 3 U 3/06 (https://dejure.org/2006,18349)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung des Hausverwalters für Verwendung von Vertragsformularen mit unwirksamen Schönheitsreparaturregelungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Haftung des Hausverwalters für unwirksame Vertragsklauseln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wenn die Hausverwaltung ungültige Mietvertragsklauseln benutzt ...

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Unwirksame Klauseln über Schönheitsreparaturen - Haftet der Verwalter?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietverwalter haftet wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel auf Schadensersatz! (IMR 2008, 9)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Köln, 13.09.2005 - 3 U 40/05

    Transportrecht - Prozessführungsbefugnis Hamburger Assekuradeure;

    Auszug aus KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06
    Die gegen das Vorbehaltsurteil beim Senat zu 3 U 40/05 anhängig gewesene Berufung ist von den Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung darüber am 14.06.2006 zurückgenommen worden.

    Die Klägerin beanstandet - nach dem der Senat vorsorglich schon in dem Termin der Berufungsverhandlung 3 U 40/05 darauf hingewiesen hatte, dass der im Wege der Widerklage gestellte Feststellungsantrag der Präzisierung dahin bedürfe, dass die einzelnen, noch bestehenden Mietverhältnisse, auf die sich die Schadensersatzforderung dem Grunde nach beziehen soll, angegeben werden - die mangelnde Bestimmtheit des Feststellungsantrages.

    Da in dieser Sache zwei Berufungsverfahren beim Kammergericht anhängig gewesen seien, sei bei den Beklagten der Eindruck entstanden, die Klägerin habe in dem Berufungsverfahren 3 U 40/05 Anschlussberufung eingelegt und habe mit Schriftsatz vom 22.03.2006 zu deren Begründung die Fristverlängerung beantragt.

    Auch wenn das Aktenzeichen fehlerhaft mit 3 U 40/05 angegeben worden ist, so war ohne jeden Zweifel erkennbar, dass die mit Schriftsatz vom 22.03.2006 beantragte und entsprechend gewährte Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 19.04.2006 sich auf die am 20.02.2006 gegen das Schlussurteil vom 17.01.2006 eingelegte Berufung bezog.

    In dem zu dieser Zeit bei dem Senat bereits anhängigen Berufungsverfahren 3 U 40/05 hatten die Beklagten gegen das ihnen am 15.07.2005 zugestellte Vorbehaltsurteil des Landgerichts vom 12.07.2005 Berufung eingelegt, ihre Berufungsbegründung vom 17.10.2005 war der Klägerin mit der Ladung am 26.10.2005 zugestellt worden, mit der Auflage, innerhalb eines Monats seit Zustellung zur Berufungsbegründung Stellung zu nehmen.

  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 178/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für vom Mieter vorzunehmende

    Auszug aus KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06
    Denn der mit den Vormietern B. ... geschlossene Vertrag - an dem die Klägerin nicht beteiligt war - enthält in § 9 Nr. 2 zu den Schönheitsreparaturen einen starren Fristenplan, die Klausel war also nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam, demzufolge verlor auch die darin enthaltene Klausel über die quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle ihre Wirksamkeit (vgl. BGH, NJW 2006, 1728 ).
  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 152/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen sowie

    Auszug aus KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH ( Urteil vom 14.05.2003 - VIII ZR 308/02 unter II 1 m.w.N. abgedruckt in NJW 2003, 2234f; Urteil vom 25.06.2003 - VIII ZR 335/02 unter III 2 abgedruckt in NJW 2003, 3192; Urteil vom 5.04.2006 - VIII ZR 152/05 ) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB ( früher § 9 AGBG ) unwirksam.
  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06
    Es wäre jedoch rechtlich zulässig gewesen ( vgl. BGHZ 105, 71; BGH WuM 2004, 663), für den Fall, dass die rechtswirksam vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig ist, im Wege einer AGB mit den Mietern zu vereinbaren, dass sie bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zu zahlen haben, soweit sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt, und wenn - im Fall einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung - die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.
  • BGH, 03.06.1998 - VIII ZR 317/97

    Zur Zulässigkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in

    Auszug aus KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06
    Zwar kann sich eine solche Klausel nach der Entscheidung des BGH vom 3.06.1998 - VIII ZR 317/97 ( NJW 1998, 3114 unter III 2 b ), die bei isolierter Betrachtungsweise den Mieter im Sinne des § 307 BGB ( § 9 AGBG) unangemessen benachteiligt, bei einer Gesamtbetrachtung der Vereinbarung über die Renovierungspflicht gleichwohl als wirksam erweisen.
  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06
    Es wäre jedoch rechtlich zulässig gewesen ( vgl. BGHZ 105, 71; BGH WuM 2004, 663), für den Fall, dass die rechtswirksam vereinbarte Verpflichtung des Mieters zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig ist, im Wege einer AGB mit den Mietern zu vereinbaren, dass sie bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zu zahlen haben, soweit sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt, und wenn - im Fall einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung - die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen.
  • BGH, 14.05.2003 - VIII ZR 308/02

    Begriff der unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei

    Auszug aus KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH ( Urteil vom 14.05.2003 - VIII ZR 308/02 unter II 1 m.w.N. abgedruckt in NJW 2003, 2234f; Urteil vom 25.06.2003 - VIII ZR 335/02 unter III 2 abgedruckt in NJW 2003, 3192; Urteil vom 5.04.2006 - VIII ZR 152/05 ) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB ( früher § 9 AGBG ) unwirksam.
  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 335/02

    Formularmäßige Vereinbarung einer Renovierungspflicht des Mieters

    Auszug aus KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06
    Nach der Rechtsprechung des BGH ( Urteil vom 14.05.2003 - VIII ZR 308/02 unter II 1 m.w.N. abgedruckt in NJW 2003, 2234f; Urteil vom 25.06.2003 - VIII ZR 335/02 unter III 2 abgedruckt in NJW 2003, 3192; Urteil vom 5.04.2006 - VIII ZR 152/05 ) ist eine Regelung in einem vom Vermieter verwendeten Formularmietvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB ( früher § 9 AGBG ) unwirksam.
  • BGH, 13.07.2005 - VIII ZR 351/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Fristenplans für Schönheitsreparaturen in einer

    Auszug aus KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06
    Die erste Alternative hätte wirksam vereinbart werden können, denn ein "starrer" Fristenplanung ist das nach der Rechtsprechung des BGH ( Urteil 5.04.2006 VIII ZR 163/05 ; Urteil 13.07.2005 -VIII ZR 351/04 abgedruckt in NJW 2005, 3416 ) nicht, da den aufgeführten Fristen vorangestellt ist "im allgemeinen", was für die Beurteilung des Einzelfalls genügend Raum lässt, um eine Anpassung der tatsächlichen Renovierungsintervalle an das objektiv Erforderliche zu ermöglichen .
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

    Auszug aus KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06
    Da den Mietern D. die Wohnung unrenoviert vom Vermieter vermietet wurde, hätte die Verpflichtung zur Durchführung laufender Schönheitsreparaturen durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung ( AGB ) rechtswirksam nur auf sie abgewälzt werden können, wenn die üblichen - nicht starr festgelegten - Renovierungsfristen erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen begannen (BGHZ 101, 253, 268ff).
  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 163/05

    Unwirksamkeit zweier für sich genommen unbedenklicher Formularklauseln;

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