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   KG, 13.10.2008 - 12 U 61/07   

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https://dejure.org/2008,22601
KG, 13.10.2008 - 12 U 61/07 (https://dejure.org/2008,22601)
KG, Entscheidung vom 13.10.2008 - 12 U 61/07 (https://dejure.org/2008,22601)
KG, Entscheidung vom 13. Oktober 2008 - 12 U 61/07 (https://dejure.org/2008,22601)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Entgegenkommenden mit einem Linksabbieger

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Entgegenkommenden mit einem Linksabbieger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlust des Vorrechts eines Entgegenkommenden gegenüber einem Linksabbieger bei überhöhter Geschwindigkeit des Entgegenkommenden (hier: mindestens 70 km/h innerorts) in die Kreuzung; Relativierung des Vorrechts des Entgegenkommenden durch seine ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeug des Gegenverkehrs; Ansprüche des Mitfahres gegenüber dem Unfallgegner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kompetenz-im-versicherungsrecht.eu (Leitsatz)

    Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Entgegenkommenden mit einem Linksabbieger; Kürzung des Ersatzanspruchs eines unfallverletzten Mitfahrers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 681
  • NZV 2009, 458 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.03.2003 - VI ZR 161/02

    Begriff der kritischen Verkehrssituation; Haftunsgverteilung bei Kollision

    Auszug aus KG, 13.10.2008 - 12 U 61/07
    c) Der Entgegenkommende verliert sein Vorrecht gegenüber einem Linksabbieger nicht dadurch, dass er mit einer überhöhten Geschwindigkeit in die Kreuzung einfährt (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783 = NJW 2003, 1929 ).
  • OLG Hamm, 02.01.1989 - 13 U 7/88
    Auszug aus KG, 13.10.2008 - 12 U 61/07
    Dies entspricht der Haftungsverteilung in Fällen, in denen der Geradeausfahrer gegen Ende der Gelbphase (vgl. Senat, VM 1984, 36; OLG Düsseldorf, r+s 1976, 205; OLG Köln, VersR 1965, 625) bzw. bei frühem Rot (OLG Hamm, VersR 1990, 99 = NZV 1989, 191; OLG Oldenburg DAR 1964, 20 = MDR 1963, 843 ) in den Kreuzungsbereich einfährt und dort mit einem Linksabbieger zusammenstößt.
  • KG, 31.10.1994 - 12 U 4031/93

    Haftungsverteilung bei Verletzung eines Kleinkindes

    Auszug aus KG, 13.10.2008 - 12 U 61/07
    Derartiges ist jedoch nicht erkennbar; denn der Kläger zu 1) war weder Erfüllungsgehilfe noch gesetzlicher Vertreter der Kläger zu 2) bis 4), so dass schon deshalb eine Zurechnung nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB ausscheidet, Ebenso wenig war der Kläger zu 1) ein weisungsgebundener "Verrichtungsgehilfe" im Sinne des § 831 BGB (vgl. zur Zurechnung des Verhaltens Dritter zu Lasten des Geschädigten etwa Palandt/Heinrichs, BGB , 67. Aufl. 2008, § 254 Rn 49, 50; Senat, Urteil vom 31. Oktober 1994 - 12 U 4031/93 - DAR 1993, 72 = NZV 1995, 109 = VRS 88, 241 ).
  • KG, 04.09.2000 - 12 U 4373/99

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit stark

    Auszug aus KG, 13.10.2008 - 12 U 61/07
    In seiner Entscheidung vom 4. September 2000 (-12 U 4373/99 - ; VM 2001, 19 Nr. 23 = DAR 2001, 300 =VRS 100, 279 = KGR 2001, 42) hat der Senat entschieden, dass im Falle einer ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung (innerorts mindestens 100 km/h) bei der Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge das Verschulden des Entgegenkommenden doppelt so schwer wiegt, also mit 2/3 zu bewerten ist.
  • OLG München, 12.01.2018 - 10 U 2718/15

    Schadensersatz wegen Auffahrunfall

    Dass es sich beim Fahrer um den Ehemann handelte, genügt nicht für eine Zurechnung (vgl. BGH NJW 1961, 1966; NZV 2007, 610; KG, NZV 1995, 109; VRS 116, 183; MDR 2010, 1318).
  • KG, 03.05.2010 - 12 U 119/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Minderung des Ersatzanspruchs eines

    Derartiges ist jedoch nicht erkennbar; denn der Kläger war weder Erfüllungsgehilfe noch gesetzlicher Vertreter des ..., so dass schon deshalb eine Zurechnung nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB ausscheidet, Ebenso wenig war der Kläger ein weisungsgebundener "Verrichtungsgehilfe" im Sinne des § 831 BGB (vgl. zur Zurechnung des Verhaltens Dritter zu Lasten des Geschädigten etwa Palandt/Heinrichs, BGB, 69. Aufl. 2010, § 254 Rn 49, 50; Senat, Urteil vom 13. Oktober 2008 -12 U 61/07 - KGReport 2009, 449 = VRS 116, 183; Senat, Urteil vom 31. Oktober 1994 - 12 U 4031/93 - DAR 1993, 72 = NZV 1995, 109 = VRS 88, 241; OLG Naumburg, Urteil vom 12. Dezember 2008 - 6 U 106/08 - VM 2009, 27 Nr. 26).
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