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   KG, 13.11.2018 - 1 W 235/18   

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https://dejure.org/2018,39400
KG, 13.11.2018 - 1 W 235/18 (https://dejure.org/2018,39400)
KG, Entscheidung vom 13.11.2018 - 1 W 235/18 (https://dejure.org/2018,39400)
KG, Entscheidung vom 13. November 2018 - 1 W 235/18 (https://dejure.org/2018,39400)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtsfolgen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Grundstückseigentümers gegen die mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs verbundene vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnung- oder Teileigentum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Sachsen, 12.10.2005 - 5 B 471/04

    Säumniszuschläge, aufschiebende Wirkung, Rückwirkung

    Auszug aus KG, 13.11.2018 - 1 W 235/18
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018 nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO wirkte auf den Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Untersagungsverfügung zurück, vgl. §§ 172 Abs. 2, 15 Abs. 1 S. 2 BauGB (Hornmann, in: BeckOK BauGB, 2018, § 15, Rdn. 55a), mit der Folge, dass der Beteiligten zu 1 aus diesem Verwaltungsakt von Anfang an vorläufig keine nachteiligen Konsequenzen erwachsen konnten (OVG Bautzen, NVwZ-RR 2007, 54, 55).
  • BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13

    Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit;

    Auszug aus KG, 13.11.2018 - 1 W 235/18
    a) Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BGH, FGPrax 2015, 5, 6).
  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15

    Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher

    Auszug aus KG, 13.11.2018 - 1 W 235/18
    Das aber stand der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte und ihrem nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgten Vollzug im Grundbuch nicht entgegen, § 878 BGB (BGH, DNotZ 2017, 119).
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