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KG, 13.11.2018 - 1 W 235/18 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 15 Abs 1 S 1 BauGB, § 172 Abs 2 BauGB, § 883 Abs 1 S 1 BGB, § 894 BGB, § 13 Abs 1 S 1 GBO
Folgen der vorläufigen Untersagung der Begründung von Wohnungseigentum - Deutsches Notarinstitut
BauGB §§ 15 Abs. 1, 22, 172 Abs. 2; BGB §§ 878, 883, 894; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
Rückwirkender Wegfall einer vorläufigen Grundbuchsperre
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Rechtsfolgen der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Grundstückseigentümers gegen die mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs verbundene vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnung- oder Teileigentum
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OVG Sachsen, 12.10.2005 - 5 B 471/04
Säumniszuschläge, aufschiebende Wirkung, Rückwirkung
Auszug aus KG, 13.11.2018 - 1 W 235/18
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018 nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO wirkte auf den Zeitpunkt des Erlasses der vorläufigen Untersagungsverfügung zurück, vgl. §§ 172 Abs. 2, 15 Abs. 1 S. 2 BauGB (…Hornmann, in: BeckOK BauGB, 2018, § 15, Rdn. 55a), mit der Folge, dass der Beteiligten zu 1 aus diesem Verwaltungsakt von Anfang an vorläufig keine nachteiligen Konsequenzen erwachsen konnten (OVG Bautzen, NVwZ-RR 2007, 54, 55). - BGH, 06.11.2014 - V ZB 131/13
Grundbuchsache: Unbeschränktes Nutzungsrecht als Inhalt einer Grunddienstbarkeit; …
Auszug aus KG, 13.11.2018 - 1 W 235/18
a) Eine Eintragung ist inhaltlich unzulässig, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (BGH, FGPrax 2015, 5, 6). - BGH, 12.10.2016 - V ZB 198/15
Wohnungsgrundbuchsache: Eintragungshindernis bei nachträglicher …
Auszug aus KG, 13.11.2018 - 1 W 235/18
Das aber stand der Aufteilung des Grundstücks in Wohnungs- und Teileigentumsrechte und ihrem nach Inkrafttreten der Verordnung erfolgten Vollzug im Grundbuch nicht entgegen, § 878 BGB (BGH, DNotZ 2017, 119).