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   KG, 13.12.2006 - 24 U 73/06   

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https://dejure.org/2006,3940
KG, 13.12.2006 - 24 U 73/06 (https://dejure.org/2006,3940)
KG, Entscheidung vom 13.12.2006 - 24 U 73/06 (https://dejure.org/2006,3940)
KG, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - 24 U 73/06 (https://dejure.org/2006,3940)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Leistungskondiktion; Rückabwicklung innerhalb des Leistungsverhältnisses; Bereicherungsausgleichs im Drei-Personen-Verhältnis; Unterscheidung zwischen Anweisungsfällen und Fällen der Tilgung fremder Schulden; Bereicherungsausgleich im Fall der Leistung kraft ...

  • Judicialis

    BGB § 242

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1
    Schutz des Vertrauens auf bisherige Rechtsprechung bei Rechtsprechungsänderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertrauensschutz für Darlehensgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 242
    Zum Schutz des Vertrauens auf bisherige Rechtsprechung bei Rechtsprechungsänderung (hier: Unwirksamkeit eines Darlehensvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 2007, 172
  • WM 2007, 734
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05

    Meinungsverschiedenheiten zwischen dem II. und XI. Zivilsenat des

    Auszug aus KG, 13.12.2006 - 24 U 73/06
    Eine Unwirksamkeit des Zwischendarlehensvertrages könnte sich nach dem Vortrag der Parteien nur daraus ergeben, dass die bei Vertragsschluss unstreitig als Vertreter der Klägerin handelnde Streithelferin der Beklagten (im Folgenden: Streithelferin), welche keine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG hatte, durch ihr Handeln auf der Grundlage des von ihr angenommenen Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Treuhandvertrags vom 09.12.1993 (Anlage K 1 = B 3) unter Einbezug der Stammurkunde vom 10.11.1992 (Anlage B 1) infolge umfassender Rechtsbetreuungspflicht im Zusammenhang mit dem klägerischen Erwerb einer Eigentumswohnung gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoßen hätte mit der Folge, dass sowohl der Treuhandvertrag als auch die der Streithelferin darin erteilte Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nach § 134 BGB nichtig wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 148/01 - BGHR BGB § 167 Duldungsvollmacht 2, Rdnrn. 11-14 nach juris; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05 - WM 2006, 1008, Rdnr. 12 nach juris).

    Derartiges kann aber für Anfang der 1990er Jahre geschlossene Darlehensverträge und damals gefertigte Schreiben im Hinblick auf eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht angenommen werden, weil sich den vor dem Jahr 2000 ergangenen und veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nichts entnehmen ließ, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages und der damit verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB gesprochen hätte (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - XI ZR 201/02 - WM 2004, 21, Rdnrn. 29, 30 nach juris; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05 - WM 2006, 1008, Rdnr. 30 nach juris).

    Denn den vor dem Jahr 2000 ergangenen und veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages und der damit verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB gesprochen hätte (BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05 - WM 2006, 1008, Rdnr. 30 nach juris).

  • BGH, 05.11.2002 - XI ZR 381/01

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Finanzaffäre Koch

    Auszug aus KG, 13.12.2006 - 24 U 73/06
    Es findet zwar somit nur eine tatsächliche Zuwendung statt, nämlich von der Zwischenperson zum Zuwendungsempfänger; die Zwischenperson bewirkt indes durch die von ihr vorgenommene Zuwendung bei mangelfreier Abwicklung eine doppelte Wertbewegung, nämlich im Valutaverhältnis eine Leistung des Anweisenden an den Zuwendungsempfänger und im Deckungsverhältnis eine eigene Leistung an den Anweisenden (Sprau, a. a. O., Rdnr. 49; BGH, Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01 - WM 2003, 14, Rdnr. 15 nach juris).

    Außerdem wird der auf eine wirksame Anweisung und Tilgungsbestimmung vertrauende Zahlungsempfänger durch die in § 818 Abs. 3 BGB normierten Regeln über den Wegfall der Bereicherung vor den rechtlichen Folgen einer Direktkondiktion des Angewiesenen im allgemeinen hinreichend geschützt (BGH, Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01 - WM 2003, 14, Rdnr. 16 nach juris).

    Einer der hiernach verbleibenden Anwendungsbereiche der Nichtleistungskondiktion ist die Direktkondiktion zwischen der (vermeintlich) angewiesenen Zwischenperson und dem Zuwendungsempfänger im Drei-Personen-Verhältnis (vgl. oben A. 2. d.; BGH, Urteil vom 05.11.2002 - XI ZR 381/01 - WM 2003, 14, Rdnr. 16 nach juris).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 148/01

    Rechtsbesorgung im Rahmen eines Bauträgermodells als unerlaubte Rechtsberatung

    Auszug aus KG, 13.12.2006 - 24 U 73/06
    Eine Unwirksamkeit des Zwischendarlehensvertrages könnte sich nach dem Vortrag der Parteien nur daraus ergeben, dass die bei Vertragsschluss unstreitig als Vertreter der Klägerin handelnde Streithelferin der Beklagten (im Folgenden: Streithelferin), welche keine Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG hatte, durch ihr Handeln auf der Grundlage des von ihr angenommenen Angebots der Klägerin auf Abschluss eines Treuhandvertrags vom 09.12.1993 (Anlage K 1 = B 3) unter Einbezug der Stammurkunde vom 10.11.1992 (Anlage B 1) infolge umfassender Rechtsbetreuungspflicht im Zusammenhang mit dem klägerischen Erwerb einer Eigentumswohnung gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoßen hätte mit der Folge, dass sowohl der Treuhandvertrag als auch die der Streithelferin darin erteilte Vollmacht zum Abschluss von Darlehensverträgen nach § 134 BGB nichtig wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 148/01 - BGHR BGB § 167 Duldungsvollmacht 2, Rdnrn. 11-14 nach juris; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05 - WM 2006, 1008, Rdnr. 12 nach juris).

    Vorliegend braucht keine Feststellung darüber getroffen zu werden, ob die Streithelferin gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat; offen bleiben kann ferner, ob eine etwaige Nichtigkeit der Vollmacht der Streithelferin über die Regelungen der §§ 171, 172 BGB überwunden werden kann, sei es durch eine von der Beklagten behauptete, von der Klägerin indes bestrittene Vorlage der notariellen Vollmacht bei Abschluss des Zwischendarlehensvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 148/01 - BGHR BGB § 167 Duldungsvollmacht 2, Rdnrn. 15 nach juris), sei es durch andere, eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht begründende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2005 - XI ZR 88/04 -, WM 2005, 1520, Rdnrn. 21ff nach juris).

    Danach wäre der Endfinanzierungsvertrag unwirksam, weil die nach dem von ihr angenommenen Treuhandvertragsangebot (Anlage K 1 = B3) unter Einbezug der Stammurkunde (Anlage B 1) mit der umfassenden Rechtsbetreuung beauftragte Streithelferin gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2002 - XI ZR 148/01 - BGHR BGB § 167 Duldungsvollmacht 2, Rdnrn. 12 nach juris).

  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 171/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht; Ausgleich von ohne Rechtsgrund

    Auszug aus KG, 13.12.2006 - 24 U 73/06
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Klägerin zitierten Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2004 (- XI ZR 171/03 - WM 2004, 1230 und - XI ZR 164/03 - WM 2004, 1227), in welchem der Bundesgerichtshof einen Anspruch der darlehensgewährenden Bank, welche einen Teil der Valuta auf ein nicht wirksam für den Darlehensnehmer eingerichtetes Konto ausgezahlt hatte, auf Rückzahlung dieses Geldes gegenüber dem Darlehensnehmer mit der Begründung verneint hat, der Darlehensnehmer habe dieses Geld nie erhalten und die Bank müsse sich an diejenigen halten, an die das Geld von dem Konto aus ausgezahlt worden ist (a. a. O., Rdnr. 33 bzw. 30 nach juris).

    Falls die Tätigkeit der Streithelferin in Bezug auf die Zwischenfinanzierung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam war, konnte sie für die Klägerin auch nicht wirksam das Bauabwicklungskonto eröffnen mit der Folge, dass die Klägerin das auf dem Konto eingegangene Geld nie erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2004 - XI ZR 171/03 - WM 2004, 1230, Rdnr. 33 nach juris).

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

    Auszug aus KG, 13.12.2006 - 24 U 73/06
    Derartiges kann aber für Anfang der 1990er Jahre geschlossene Darlehensverträge und damals gefertigte Schreiben im Hinblick auf eine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht angenommen werden, weil sich den vor dem Jahr 2000 ergangenen und veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nichts entnehmen ließ, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages und der damit verbundenen Vollmacht des Treuhänders gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB gesprochen hätte (BGH, Urteil vom 29.04.2003 - XI ZR 201/02 - WM 2004, 21, Rdnrn. 29, 30 nach juris; BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05 - WM 2006, 1008, Rdnr. 30 nach juris).
  • OLG München, 03.08.2004 - 18 U 4178/02

    Wirksamkeit eines Darlehensvertrages bei Nichtigkeit der Treuhändervollmacht

    Auszug aus KG, 13.12.2006 - 24 U 73/06
    So hat auch das Oberlandesgericht München im Urteil vom 03.08.2004 (- 18 U 4178/02 - WM 2005, 800, 801; rechtskräftig infolge des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des BGH vom 12.07.2005 - XI ZR 312/04 - eine Beschlussabschrift ist eingeholt worden) im Falle eines darlehensfinanzierten Wohnungserwerbs, bei welchem der Darlehensnehmer bei Abschluss des Darlehensvertrages durch einen gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänder vertreten worden war, eine Berufung des Darlehensnehmers auf eine Unwirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Bank aus Gründen des Vertrauensschutzes für unzulässig gehalten, wobei im dortigen Fall der Bank lediglich ein Vermögensnachteil in Form verlorenen Ertrages aus dem dem Darlehensnehmer hingegebenen Kapital entstanden war.
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus KG, 13.12.2006 - 24 U 73/06
    Durfte die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen der Allgemeinheit den Vorzug, greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte Positionen ein (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvR 99/85, 1 BvR 461/85 - WM 1986, 920, Rdnr. 52 nach juris für Gesetzesänderungen; BGH, a. a. O., Rdnr. 26 nach juris).
  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Auszug aus KG, 13.12.2006 - 24 U 73/06
    Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften, grundsätzlich rechtlich unbedenklich (BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95 - WM 1996, 762, Rdnr. 25 nach juris; BVerfG, Beschluss vom 26.06.1991 - 1 BvR 779/85 - WM 1991, 1435, Rdnr. 42 nach juris).
  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

    Auszug aus KG, 13.12.2006 - 24 U 73/06
    So hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.10.2001 (- III ZR 182/00 - WM 2001, 2260, Rdnr. 23 nach juris) für einen die Nichtigkeit eines im Jahre 1997 geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz betreffenden Sachverhalt ausgeführt, zwar sei eine rückwirkend auch tief in weithin abgeschlossene Vorgänge eingreifende Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich hinzunehmen; der Schutz des Vertrauens einer Partei auf die Fortdauer der bisherigen Rechtsprechung könne aber im Einzelfall eine abweichende Beurteilung gebieten, wobei dies (erst) bei einer Rückabwicklung der Verträge zu erwägen sei.
  • BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95

    Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens;

    Auszug aus KG, 13.12.2006 - 24 U 73/06
    Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist, ebenso wie bei gesetzlichen Vorschriften, grundsätzlich rechtlich unbedenklich (BGH, Urteil vom 29.02.1996 - IX ZR 153/95 - WM 1996, 762, Rdnr. 25 nach juris; BVerfG, Beschluss vom 26.06.1991 - 1 BvR 779/85 - WM 1991, 1435, Rdnr. 42 nach juris).
  • BGH, 20.04.2004 - XI ZR 164/03

    Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht

  • BGH, 21.06.2005 - XI ZR 88/04

    Zurechnung von Rechtshandlungen eines Gschäftsbesorgers; Anwendbarkeit der

  • BGH, 20.03.2001 - XI ZR 157/00

    Umdeutung eines formnichtigen Schecks; Bereicherungsausgleich bei fehlender

  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

  • OLG Braunschweig, 01.07.2008 - 7 U 99/07
    Demgegenüber könnte sich die Beklagte - wenn Bereicherungsansprüche hier nicht schon verjährt wären - mit Recht auf die unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens oder aber des allgemeinen Vertrauensschutzes berufen (so auch KG, Urt.v. 13.12.2006, WM 2007, 734, 738 [KG Berlin 13.12.2006 - 24 U 73/06] ).

    Im Übrigen lässt in diesem Einzelfall die extrem lange Zeit zwischen vollständiger Abwicklung der Zwischenfinanzierungskreditverträge und der Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen die Berücksichtigung des Vertrauensschutzes zugunsten der Beklagten als gerechtfertigt erscheinen (wie hier: KG, Urt.v. 13.12.2006, WM 2007, 734, 739 [KG Berlin 13.12.2006 - 24 U 73/06] ).

    Insoweit gilt, dass die Rückabwicklung bei unwirksamen Vertragsverhältnissen vorrangig in den jeweiligen Leistungsverhältnissen zu erfolgen hat (vgl. statt aller: KG, Urt.v. 13.12.2006, WM 2007, 734, 740 [KG Berlin 13.12.2006 - 24 U 73/06] ).

  • OLG München, 10.07.2008 - 19 U 5500/07

    Finanzierter Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Bereicherungsrechtliche

    Diese ganz erhebliche Vertrauensinvestition macht die Bank besonders schutzwürdig (ebenso KG, WM 2007, 734, zum Berufen auf eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrags wegen Verstoßes gegen das RBerG 9 Jahre nach Darlehenstilgung).
  • LG Essen, 04.10.2013 - 6 O 127/13

    Rückgewähr von Zahlungen und Herausgabe von Gutschriften aus Insolvenzanfechtung

    Jedoch kann sich der von der Änderung der Rechtsprechung nachteilig Betroffene nach allgemeinen Vertrauensgrundsätzen auf die frühere Rechtsprechung berufen, wenn er mit deren Fortgeltung rechnen durfte und seinem Interesse an der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage bei einer Abwägung mit den Belangen des anderen Teils und den Anliegen der Allgemeinheit der Vorzug zu geben ist (KG, Urteil vom 13.12.2006, Az.: 24 U 73/06).
  • OLG Nürnberg, 20.05.2008 - 6 U 167/08

    Verbraucherdarlehensvertrag: Begriff der "üblichen Bedingungen";

    Diese Risiken, die einen dauerhaften Vermögensnachteil in hohem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen, führen zu einer unbilligen, der Beklagten nicht zumutbaren Härte (vgl. OLG München WM 2005, 800; KG WM 2007, 734).
  • LG München II, 08.02.2017 - 11 O 1306/16

    Verwirkung des Widerrufsrechts bei vorzeitig einvernehmlich beendetem

    Entsprechend der Vereinbarung im Aufhebungsvertrag vom 30.04.2010 bezahlten die Beklagten unstreitig die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 7.223,00 EUR vorbehaltlos an die Klagepartei (vgl. zum Ganzen auch KG, Urteil vom 13.12.2016, Gz. 24 U 73/06; OLG München, Beschluss vom 16.09.2015, Az. 19 U 969/15).
  • OLG München, 16.09.2015 - 19 U 969/15

    Erfolglose Berufung gegen Urteil im Zusammenhang mit KapMuG-Verfahren

    Wenn der Kläger daraufhin - also in Kenntnis seiner behaupteten Ansprüche und deren Zurückweisung durch die Beklagte - das Darlehen vorbehaltslos zurückzahlt, sein Darlehenskonto geschlossen und die Sicherheiten freigegeben werden (vgl. Schreiben der Beklagten vom 18.03.2005, Anlage B 14), so belegt dies ganz wesentliche Vertrauensinvestitionen der Beklagten in eine abschließende Erledigung der Angelegenheit, die es nach Treu und Glauben ausgeschlossen erscheinen lassen, dass der Kläger dann mehr als 7 Jahre später doch wieder entsprechende Ansprüche erhebt (ebenso z. B. KG, WM 2007, 734, zum Berufen auf eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrags wegen Verstoßes gegen das RBerG 9 Jahre nach Darlehenstilgung).
  • KG, 02.05.2007 - 26 U 184/06
    Soweit der 24. Zivilsenat des Kammergerichts in einer Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - 24 U 73/06 - hilfsweise ausgeführt hat, der Anspruch auf Rückzahlung von zur Ablösung eines wegen Vollmachtmangels nicht wirksam vereinbarten Zwischenfinanzierungsdarlehens erbrachten Leistungen sei jedenfalls verwirkt, lässt sich aus der angezogenen Entscheidung nicht entnehmen, dass der 24. Zivilsenat über den konkreten Einzelfall hinaus davon ausgeht, in vergleichbaren Fällen seien bereicherungsrechtliche Ansprüche in jedem Fall verwirkt.
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