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   KG, 13.12.2016 - 5 W 244/16   

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https://dejure.org/2016,47677
KG, 13.12.2016 - 5 W 244/16 (https://dejure.org/2016,47677)
KG, Entscheidung vom 13.12.2016 - 5 W 244/16 (https://dejure.org/2016,47677)
KG, Entscheidung vom 13. Dezember 2016 - 5 W 244/16 (https://dejure.org/2016,47677)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Streitwertbegünstigung

    § 142 Abs 3 S 2 MarkenG
    Streitwertfestsetzung nach markenrechtlicher einstweiliger Verfügung: Verspäteter Antrag auf Streitwertbegünstigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Streitwertbegünstigung gem. § 142 MarkenG nach Erlass einer markenrechtlichen einstweiligen Verfügung und Streitwertfestsetzung ohne mündliche Verhandlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 142 Abs. 3 S. 2
    Verspäteter Antrag auf Streitwertbegünstigung

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 142 Abs. 3 S. 2
    Zulässigkeit eines Antrags auf Streitwertbegünstigung gem. § 142 MarkenG nach Erlass einer markenrechtlichen einstweiligen Verfügung und Streitwertfestsetzung ohne mündliche Verhandlung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verspäteter Antrag auf Streitwertbegünstigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Streitwertherabsetzung nach § 142 MarkenG wenn nach einstweiliger Verfügung ohne mündliche Verhandlung Abschlusserklärung abgegeben wurde

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 232
  • GRUR-RR 2017, 127
  • NJ 2017, 73
 
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Wird zitiert von ...

  • BGH, 29.04.2021 - I ZB 49/20

    Statthaftigkeit der Streitwertbeschwerde gegen Entscheidungen über einen Antrag

    bb) Teilweise wird die Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG mit Recht ausdrücklich gegen die (Teil-)Zurückweisung eines Antrags nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) für statthaft erklärt (zur Beschwerde gegen die Zurückweisung als unbegründet vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 6 W 55/17, juris Rn. 4; zur Beschwerde gegen die Zurückweisung als unzulässig vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21. April 1977 - 3 W 34/77, juris Rn. 1 [zu § 23a UWG aF und § 23 GKG aF]; KG, WRP 2017, 358 [juris Rn. 1; zu § 142 Abs. 3 Satz 2 MarkenG]; vgl. auch Mümmler, JurBüro 1985, 1761, 1769; Gruber, MDR 2016, 310).

    cc) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es für die Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht darauf an, ob der Antrag nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UWG nF (§ 12 Abs. 4 Satz 1 UWG aF) als - wie im Streitfall - unstatthaft, aus anderen Gründen als unzulässig (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 21. April 1977 - 3 W 34/77, juris Rn. 1 [zu § 23a UWG aF und § 23 GKG aF]; KG, WRP 2017, 358 [juris Rn. 1; zu § 142 Abs. 3 Satz 2 MarkenG]) oder als unbegründet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 6 W 55/17, juris Rn. 4) zurückgewiesen wird.

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