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   KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16   

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https://dejure.org/2017,57441
KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16 (https://dejure.org/2017,57441)
KG, Entscheidung vom 13.12.2017 - 26 W 45/16 (https://dejure.org/2017,57441)
KG, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 26 W 45/16 (https://dejure.org/2017,57441)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Einsetzung "mildtätiger Organisationen" in einem Testament

  • erbrechtsiegen.de

    Verweisung einer letztwilligen Verfügung auf anderes Schriftstück

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Bestimmtheit der Einsetzung "mildtätiger Organisationen" in einem Testament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erbscheinssache: Verweisung einer letztwilligen Verfügung auf ein anderes Schriftstück ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wirksame Erbeinsetzung durch Verweisung auf ein anderes Schriftstück - Fehlende Testamentsform des Schriftstücks unerheblich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1698
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.05.1980 - IVa ZR 26/80

    Abgrenzung der unzulässigen Bezugnahme von außerhalb des Testaments liegenden

    Auszug aus KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16
    Aufgabe der Testamentsauslegung ist es, den unter Umständen verborgenen Sinn der testamentarischen Verfügung zu ermitteln, und zwar auch unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde (BGH, Urteil vom 29.05.1980 - IVa ZR 26/80 - Rpfleger 1980, 337, Rdnr. 20 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2002 - 15 W 164/02 - NJW 2003, 2391, Rdnr. 18 nach juris).

    Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Aufgabe des Tatrichters (BGH - IVa ZR 26/80 - a. a. O., Rdnr. 14 nach juris), also des Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde (OLG Hamm - 15 W 164/02 - a. a. O., Rdnr. 17 nach juris).

    Anders ist es allerdings, wenn sich das fehlende Element im Wege der Auslegung zweifelsfrei ermitteln lässt (BGH - IVa ZR 26/80 - a. a. O., Rdnr. 17 nach juris zur Auslegung betreffend den vermachten Gegenstand).

    Dafür wiederum ist erforderlich, dass das formwirksame Testament selbst einen gewissen Anhalt für die nähere Bestimmbarkeit dieses Elements enthält (BGH - IVa ZR 26/80 - a. a. O., Rdnr. 19 nach juris).

    Bietet das Testament hiernach eine Grundlage für die Auslegung, und sei sie auch noch so gering, dann kann dem Ergebnis der gebotenen Auslegung nicht Formnichtigkeit entgegengehalten werden (BGH - IVa ZR 26/80 - a. a. O., Rdnr. 20 nach juris; OLG Köln - 2Wx 249/14 - a. a. O., Rdnr. 42 nach juris).

  • OLG Hamm, 01.10.2002 - 15 W 164/02

    Testamentsauslegung unter Verwertung von Anlagen

    Auszug aus KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16
    Aufgabe der Testamentsauslegung ist es, den unter Umständen verborgenen Sinn der testamentarischen Verfügung zu ermitteln, und zwar auch unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Testamentsurkunde (BGH, Urteil vom 29.05.1980 - IVa ZR 26/80 - Rpfleger 1980, 337, Rdnr. 20 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 01.10.2002 - 15 W 164/02 - NJW 2003, 2391, Rdnr. 18 nach juris).

    Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist Aufgabe des Tatrichters (BGH - IVa ZR 26/80 - a. a. O., Rdnr. 14 nach juris), also des Nachlassgerichts und des an seine Stelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde (OLG Hamm - 15 W 164/02 - a. a. O., Rdnr. 17 nach juris).

  • OLG Zweibrücken, 11.01.1989 - 3 W 177/88

    Unrichtigkeit eines erteilten Erbscheins ; Möglichkeit der Bezugnahme auf eine

    Auszug aus KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16
    So kann der Erblasser bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments hinsichtlich seines Inhalts, nämlich hinsichtlich der Erbeinsetzung (oder der Zuwendung eines Vermächtnisses) etwa nicht wirksam auf ein maschinengeschriebenes Schriftstück Bezug nehmen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.1989 - 3 W 177/88 - MDR 1989, 741, Rdnr. 5 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2006 - 15 W 414/05 - FamRZ 2006, 1484, Rdnrn. 24, 25 nach juris).

    Unschädlich ist es, wenn eine Bezugnahme nur zum Zwecke der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung erfolgt oder zur Auslegung des maßgeblichen testamentarischen Willens des Erblassers geeignet ist (OLG Zweibrücken - 3 W 177/88 - a. a. O., Rdnr. 5 nach juris).

  • BGH, 20.07.2011 - XII ZB 445/10

    Betreuungsverfahren: Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung als Zulassung der

    Auszug aus KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16
    Auch wenn die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich ausgesprochen werden muss (BGH, Beschluss vom 20.07.2011 - XII ZB 445/10 - MDR 2011, 1195, Rdnr. 17 nach juris), hat der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit den Ausspruch ausdrücklich getroffen.
  • OLG Hamm, 18.07.2013 - 15 W 88/13

    Testamentarischer Ersatzerbe ist kein Nacherbe

    Auszug aus KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16
    Er ist dahingehend abzuändern (vgl. zur Tenorierung OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2013 - 15 W 88/13 - FamRZ 2014, 1138, zitiert nach juris; a. A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 W 2197/15 - ErbR 2016, 579, zitiert nach juris: Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung), dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins zurückzuweisen ist.
  • OLG Nürnberg, 03.12.2015 - 1 W 2197/15

    Nachlassspaltung durch unterschiedlich zur Anwendung kommende Erbrechtsstatute

    Auszug aus KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16
    Er ist dahingehend abzuändern (vgl. zur Tenorierung OLG Hamm, Beschluss vom 18.07.2013 - 15 W 88/13 - FamRZ 2014, 1138, zitiert nach juris; a. A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 W 2197/15 - ErbR 2016, 579, zitiert nach juris: Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung), dass der Antrag des Antragstellers auf Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins zurückzuweisen ist.
  • OLG Hamm, 10.01.2006 - 15 W 414/05

    Eigenhändigkeit des privatschriftlichen Testaments

    Auszug aus KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16
    So kann der Erblasser bei Errichtung eines eigenhändigen Testaments hinsichtlich seines Inhalts, nämlich hinsichtlich der Erbeinsetzung (oder der Zuwendung eines Vermächtnisses) etwa nicht wirksam auf ein maschinengeschriebenes Schriftstück Bezug nehmen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.01.1989 - 3 W 177/88 - MDR 1989, 741, Rdnr. 5 nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 10.01.2006 - 15 W 414/05 - FamRZ 2006, 1484, Rdnrn. 24, 25 nach juris).
  • BGH, 08.12.1982 - IVa ZR 94/81

    Testamentsauslegung bei Hoferbenbestimmung.

    Auszug aus KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16
    Die Auslegung von Testamenten folgt hierbei grundsätzlich den in § 133 BGB niedergelegten allgemeinen Regeln bei der Auslegung von Willenserklärungen (Weidlich, a. a. O., § 2084 Rdnr. 1; BGH, Urteil vom 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 - BGHZ 86, 41, Rdnr. 16 nach juris), wonach der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften ist.
  • OLG Köln, 06.10.2014 - 2 Wx 249/14

    Anforderungen an die Form eines eigenhändigen Testaments; Wirksamkeit der

    Auszug aus KG, 13.12.2017 - 26 W 45/16
    Ist ein verweisendes Testament formwirksam und aus sich heraus verständlich, ist eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn diese lediglich der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung dient, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens handelt (Weidlich, a. a. O., § 2247 Rdnr. 8; OLG Köln, Beschluss vom 06.10.2014 - 2 Wx 249/14 - MDR 2015, 39, Ls. 1 und Rdnr. 42 nach juris).
  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 30/20

    Nachlasssache: Wirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem eigenhändigen Testament

    Zulässig soll allerdings nach herkömmlicher Ansicht die Bezugnahme zum Zwecke der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmungen sein, weil es sich dann nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten, andeutungsweise erkennbaren Willens handele (vgl. OLG Köln aaO; Palandt/Weidlich aaO); insoweit wird nach bisheriger Rechtsprechung zwischen (zulässigen) Bezugnahmen zur näheren Erläuterung einerseits und (unzulässigen) ergänzenden oder inhaltsbestimmenden Bezugnahmen andererseits unterschieden (vgl. KG Berlin ZEV 2018, 272 Rn. 11 f., 14; OLG Hamm FamRZ 2006, 1484 unter II [juris Rn. 24]; OLG Zweibrücken aaO; BayObLG aaO; BeckOK BGB/Litzenburger, § 2247 Rn. 13 [Stand: 1. November 2021]; BeckOGK/Grziwotz aaO; Burandt/Rojahn/Lauck aaO; Erman/S. Kappler/T. Kappler, BGB 16. Aufl. § 2247 Rn. 10; Jauernig/Stürner, BGB 18. Aufl. § 2247 Rn. 2; jurisPK-BGB/Bauermeister aaO; MünchKomm-BGB/Sticherling aaO; Palandt/Weidlich aaO; Soergel/Klingseis aaO Rn. 41, 43; Staudinger/Baumann aaO Rn. 71, 77 f.; Muscheler aaO; Reimann/Bengel/Voit, Testament und Erbvertrag 7. Aufl. § 2247 BGB Rn. 12; Fervers, ZEV 2016, 34; Hamdan/Hamdan jurisPR-FamR 21/2015 Anm. 2 unter D).
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