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   KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18 - 121 AR 260/18   

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https://dejure.org/2018,45828
KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18 - 121 AR 260/18 (https://dejure.org/2018,45828)
KG, Entscheidung vom 13.12.2018 - 3 Ws 290/18 - 121 AR 260/18 (https://dejure.org/2018,45828)
KG, Entscheidung vom 13. Dezember 2018 - 3 Ws 290/18 - 121 AR 260/18 (https://dejure.org/2018,45828)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidiger: Bestellung wegen "Schwere der Tat”, Grenze bei einem Jahr Straferwartung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2019, 175 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 26.10.2016 - 161 Ss 162/16

    Pflichtverteidigerbeiordnung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr

    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18
    Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16) - juris m.w.N.; KG, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 4 Ws 212/16 - juris).
  • KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung in Parallelverfahren bei

    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18
    Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16) - juris m.w.N.; KG, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 4 Ws 212/16 - juris).
  • KG, 25.09.2012 - 4 Ws 102/12

    Keine Pflichtverteidigerbestellung wegen Auskunftsrechts des unverteidigten

    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt (vgl. KG StV NStZ-RR 2013, 116 ; 1982, 412 ; OLG Naumburg StV 2013, 433 ; Laufhütte in KK- StPO , 7. Auflage, § 140 Rn. 21; Lüderssen/Jahn in LR- StPO 26. Aufl., § 140 Rn. 57; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 140 Rdn. 23; alle mwN).
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391 ; Schmitt a.a.O., § 464 Rdn. 2, § 473 Rdn. 2).
  • OLG Naumburg, 29.06.2012 - 1 Ws 246/12

    Notwendige Verteidigung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr

    Auszug aus KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt (vgl. KG StV NStZ-RR 2013, 116 ; 1982, 412 ; OLG Naumburg StV 2013, 433 ; Laufhütte in KK- StPO , 7. Auflage, § 140 Rn. 21; Lüderssen/Jahn in LR- StPO 26. Aufl., § 140 Rn. 57; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 61. Aufl. § 140 Rdn. 23; alle mwN).
  • OLG Braunschweig, 29.09.2021 - 1 Ws 210/21

    Keine starre Grenze bei Rechtsfolgenerwartung für Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Regel geboten, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt (KG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2018, 3 Ws 290/18, Rn. 2, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 6. Januar 2017, 4 Ws 212/17, Rn. 6, zitiert nach juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 29. Juni 2012, 1 Ws 246/12, Rn. 9, zitiert nach juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. März 2018, 1 Ws 69/18, nicht veröffentlicht, sowie Beschluss vom 11. Mai 1995, Ws 89/95, 2. Ls, "Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr" zitiert nach juris).
  • BayObLG, 25.11.2021 - 202 StRR 132/21

    Zur notwendigen Verteidigung bei einem Geständnis des Angeklagten

    Dies ist grundsätzlich erst bei einer Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe anzunehmen (vgl. nur OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.09.2021 - 1 Ws 210/21; KG, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 Ws 290/18; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2020 - III-5 RVs 6/20, jew. bei juris; KK-StPO/Willnow 8. Aufl. § 140 Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 64. Aufl. § 140 Rn. 23a m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.02.2020 - 5 RVs 6/20

    Schwere der Tat; Notwendige Mitwirkung eines Verteidigers; drohender

    Die nach der vorgenannten Norm maßgebliche "Schwere der Tat" beurteilt sich vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, wobei regelmäßig ab einer Straferwartung von einem Jahr Anlass zur Beiordnung eines Verteidigers besteht (stRspr; KG Berlin StV 2019, 175 [2] m.w.N.; Schmitt, in: Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 StPO Rn. 23 m.w.N.).
  • LG Halle, 13.06.2023 - 3 Qs 60/23

    Pflichtverteidiger, Bestellung, Gesamtstrafe, Geldstrafe

    Drohen einem Beschuldigten aber in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der "Schwere der Rechtsfolge", also mindestens ein Jahr (Gesamt-)Freiheitsstrafe, im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, so ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 Ws 290/18 -, Rn. 2; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2013 - Ss 65/13 -, Rn. 6; jeweils zitiert nach juris).
  • LG Kleve, 02.07.2021 - 120 Qs 61/21
    Nach einer in der Rechtsprechung weit verbreiteten Auffassung liegt eine schwere Rechtsfolge im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vor, wenn dem Betroffenen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr droht (vgl. dazu nur KG, Beschluss vom 13.12.2018 - 3 Ws 290/18 -, BeckRS 2018, 34224 sowie die Nachweise bei BeckOK StPO/Krawczyk 39. Ed. StPO § 140 RdNr. 24).
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