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   KG, 14.01.2009 - (3) 1 Ss 481/08 (141/08)   

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https://dejure.org/2009,22240
KG, 14.01.2009 - (3) 1 Ss 481/08 (141/08) (https://dejure.org/2009,22240)
KG, Entscheidung vom 14.01.2009 - (3) 1 Ss 481/08 (141/08) (https://dejure.org/2009,22240)
KG, Entscheidung vom 14. Januar 2009 - (3) 1 Ss 481/08 (141/08) (https://dejure.org/2009,22240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 74 Abs. 1; StGB § 74b Abs. 2
    Voraussetzungen der sog. fakultativen Sicherungseinziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2010, 58
  • NZV 2009, 407
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Nürnberg, 30.08.2006 - 2 St OLG Ss 60/06

    Einziehung - Einziehung bei Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn das Gericht hat auch bei der fakultativen Sicherungseinziehung - was vorliegend zu vermissen ist - deren wirtschaftliche Wirkung hinreichend abzuwägen, wobei es dabei im Einzelnen insbesondere auf den genauen Wert des Einziehungsgegenstandes (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. August 2004 - (5) 1 Ss 215/04 (55/04) - und 6. Oktober 1999 - (3) 1 Ss 269/99 (80/99) - [in JURIS]; OLG Köln VRS 85, 219,220; NStE StGB § 74 Nr. 9; OLG Nürnberg NJW 2006, 3448 = OLGSt StGB § 74 Nr. 4), die Bedeutung der Tat und auf den Vorwurf gegenüber dem Dritteigentümer ankommt (vgl. Fischer aaO., § 74 b Rdnr. 3 m.w.N.), sowie - da jedenfalls kein besonders schwerwiegendes Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist - die aus § 74 b Abs. 2 StGB folgende Frage zu erörtern, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen als die Einziehung den verfolgten Sicherungszweck ebenfalls erfüllen könnten (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - (3) 1 Ss 449/05 (137/05) -), da für diese Prüfung vorliegend zumindest Anlass bestand (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg aaO., § 337 Rdnr. 253).
  • OLG Stuttgart, 24.04.2006 - 1 Ss 449/05

    Strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Setzen von Hyperlinks auf

    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn das Gericht hat auch bei der fakultativen Sicherungseinziehung - was vorliegend zu vermissen ist - deren wirtschaftliche Wirkung hinreichend abzuwägen, wobei es dabei im Einzelnen insbesondere auf den genauen Wert des Einziehungsgegenstandes (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. August 2004 - (5) 1 Ss 215/04 (55/04) - und 6. Oktober 1999 - (3) 1 Ss 269/99 (80/99) - [in JURIS]; OLG Köln VRS 85, 219,220; NStE StGB § 74 Nr. 9; OLG Nürnberg NJW 2006, 3448 = OLGSt StGB § 74 Nr. 4), die Bedeutung der Tat und auf den Vorwurf gegenüber dem Dritteigentümer ankommt (vgl. Fischer aaO., § 74 b Rdnr. 3 m.w.N.), sowie - da jedenfalls kein besonders schwerwiegendes Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist - die aus § 74 b Abs. 2 StGB folgende Frage zu erörtern, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen als die Einziehung den verfolgten Sicherungszweck ebenfalls erfüllen könnten (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - (3) 1 Ss 449/05 (137/05) -), da für diese Prüfung vorliegend zumindest Anlass bestand (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg aaO., § 337 Rdnr. 253).
  • OLG Hamm, 23.07.1974 - 5 Ss 333/74
    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Zwar kann im Einzelfall die Beschränkung eines Rechtsmittels auf die Frage der Einziehung wirksam sein (vgl. OLG Ramm NJW 1975, 67), jedoch ergibt sich jedenfalls zumindest aus der Rechtsmittelbegründung, dass vorliegend auch eine fehlende Gesamtschau bei der Rechtsfolgenentscheidung gerügt worden ist.".
  • OLG Zweibrücken, 11.12.2003 - 1 Ss 173/03

    Zulässigkeit der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe wegen Härteausgleichs

    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    In den Fällen der Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB , auf die sich das Tatgericht offenbar hier stützt, weil es ersichtlich insbesondere von der - die Anwendung des § 74 Abs. 1 StGB ausschließenden - maßgeblichen (vgl. Fischer aaO., § 74 Rdnr. 12) zivilrechtlichen Eigentümerposition der Mutter ausgeht (UA S. 5), gilt zwar § 74 b Abs. 1 StGB nicht ausdrücklich, doch ist der für staatliches Einschreiten durchweg geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch hier zu beachten (vgl. Fischer aaO., § 74 b Rdnr. 3 m.w.N.; KG, Beschluss vom 12. Mai 2003 - (3) 1 Ss 173/03 (66/03) -).
  • KG, 06.10.1999 - 1 Ss 269/99

    Fahren ohne Fahrerlaubnis - Einziehung des Fahrzeugs

    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn das Gericht hat auch bei der fakultativen Sicherungseinziehung - was vorliegend zu vermissen ist - deren wirtschaftliche Wirkung hinreichend abzuwägen, wobei es dabei im Einzelnen insbesondere auf den genauen Wert des Einziehungsgegenstandes (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. August 2004 - (5) 1 Ss 215/04 (55/04) - und 6. Oktober 1999 - (3) 1 Ss 269/99 (80/99) - [in JURIS]; OLG Köln VRS 85, 219,220; NStE StGB § 74 Nr. 9; OLG Nürnberg NJW 2006, 3448 = OLGSt StGB § 74 Nr. 4), die Bedeutung der Tat und auf den Vorwurf gegenüber dem Dritteigentümer ankommt (vgl. Fischer aaO., § 74 b Rdnr. 3 m.w.N.), sowie - da jedenfalls kein besonders schwerwiegendes Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist - die aus § 74 b Abs. 2 StGB folgende Frage zu erörtern, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen als die Einziehung den verfolgten Sicherungszweck ebenfalls erfüllen könnten (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - (3) 1 Ss 449/05 (137/05) -), da für diese Prüfung vorliegend zumindest Anlass bestand (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg aaO., § 337 Rdnr. 253).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.1990 - 2 Ss 202/90
    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Die Erwägungen, die der Ermessensentscheidung zugrunde liegen, sind in dem Urteil darzulegen (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg StPO , 25. Aufl., § 337 Rdnr. 252; OLG Düsseldorf VRS 80, 23,24).
  • OLG Köln, 19.03.1993 - Ss 66/93

    Einziehung; Wert; Einziehungsgegenstand

    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Dies ist hier jedoch nicht der Fall, denn das Gericht hat auch bei der fakultativen Sicherungseinziehung - was vorliegend zu vermissen ist - deren wirtschaftliche Wirkung hinreichend abzuwägen, wobei es dabei im Einzelnen insbesondere auf den genauen Wert des Einziehungsgegenstandes (vgl. KG, Beschlüsse vom 24. August 2004 - (5) 1 Ss 215/04 (55/04) - und 6. Oktober 1999 - (3) 1 Ss 269/99 (80/99) - [in JURIS]; OLG Köln VRS 85, 219,220; NStE StGB § 74 Nr. 9; OLG Nürnberg NJW 2006, 3448 = OLGSt StGB § 74 Nr. 4), die Bedeutung der Tat und auf den Vorwurf gegenüber dem Dritteigentümer ankommt (vgl. Fischer aaO., § 74 b Rdnr. 3 m.w.N.), sowie - da jedenfalls kein besonders schwerwiegendes Vergehen Gegenstand des Verfahrens ist - die aus § 74 b Abs. 2 StGB folgende Frage zu erörtern, ob auch weniger einschneidende Maßnahmen als die Einziehung den verfolgten Sicherungszweck ebenfalls erfüllen könnten (vgl. KG, Beschluss vom 27. Februar 2006 - (3) 1 Ss 449/05 (137/05) -), da für diese Prüfung vorliegend zumindest Anlass bestand (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg aaO., § 337 Rdnr. 253).
  • BayObLG, 26.05.1994 - 2St RR 77/94
    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Die mögliche Wechselwirkung wird vorliegend auch nicht dadurch durchgreifend in Frage gestellt, weil das Fahrzeug nach den Urteilsgründen im Eigentum der Mutter des Angeklagten steht, denn dieser ist aufgrund der gesundheitlichen Verfassung seiner Mutter jedenfalls erkennbar alleiniger "wirtschaftlicher Eigentümer", so dass sich die Einziehung auch ihm gegenüber im Sinne einer Nebenstrafe auswirken kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 St RR 77/94 - [in JURIS]).
  • KG, 11.05.2001 - 1 Ss 166/00
    Auszug aus KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
    Schweigt der Tatrichter zu seiner Anwendung - die lediglich pauschale Aussage "Die Einziehung ist ... nicht unverhältnismäßig." kommt dem annähernd gleich (vgl. KG, Beschluss vom 11. Mai 2001 - (3) 1 Ss 166/00 (112/00) - [in JURIS]) -, ist dies nur dann unschädlich, wenn das Revisionsgericht dem Urteil die Gründe dafür ohne weiteres entnehmen kann (vgl. Hanack in Löwe-Rosenberg aaO., § 337 Rdnr. 253).
  • KG, 30.07.2020 - 161 Ss 74/20

    Tatbestandliche Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StGB und

    Die Erwägungen, die der Ermessensentscheidung zugrunde liegen, sind in dem Urteil dazulegen (vgl. KG, Beschluss vom 14. Januar 2009 - [3] 1 Ss 481/08 [141/08] -, juris Rdnr. 3 [betreffend Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB a. F.]).
  • LG Bielefeld, 24.08.2012 - 8 Qs 346/12

    Rechtmäßigkeit der Einziehung eines Fahrzeugs bei Unklarheit über dessen

    Auch bei einer fakultativen Sicherungseinziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist deren wirtschaftliche Wirkung hinreichend abzuwägen, wobei es im Einzelnen insbesondere auf den genaue Wert des Einziehungsgegenstandes, die Bedeutung der Tat und auf den Vorwurf gegenüber dem Dritteigentümer ankommt (vgl. KG, NZV 2009 407).
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