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   KG, 14.01.2019 - 9 W 42/17   

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https://dejure.org/2019,640
KG, 14.01.2019 - 9 W 42/17 (https://dejure.org/2019,640)
KG, Entscheidung vom 14.01.2019 - 9 W 42/17 (https://dejure.org/2019,640)
KG, Entscheidung vom 14. Januar 2019 - 9 W 42/17 (https://dejure.org/2019,640)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 21302 GNotKG, § 29 Nr 1 GNotKG, § 133 BGB, § 157 BGB
    Notarkosten: Kostenschuldnerschaft wegen Veranlassung notarieller Amtstätigkeit nach bereits erteiltem Beurkundungsauftrag

  • notar-drkotz.de

    Kostenschuldnerschaft - Veranlassung notarieller Amtstätigkeit nach erteiltem Beurkundungsauftrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

    Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

    Auszug aus KG, 14.01.2019 - 9 W 42/17
    Dies ist jedoch vorliegend der Fall, weil das Landgericht für die Ermessensentscheidung maßgebliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - XII ZB 165/06 -, Rn. 15, juris).
  • KG, 21.10.2011 - 9 W 195/10

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Rubrumsberichtigung bei unrichtiger

    Auszug aus KG, 14.01.2019 - 9 W 42/17
    Im Übrigen ist ein Notar nicht verpflichtet, über die Entstehung der gesetzlich festgelegten Notarkosten zu belehren (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2011 - 9 W 195/10 - juris Tz. 19).
  • BGH, 18.11.2015 - IV ZB 35/15

    Kostenentscheidung im Erbscheinverfahren: Berücksichtigung des Maßes des

    Auszug aus KG, 14.01.2019 - 9 W 42/17
    Die Kostenentscheidung des Landgerichts gemäß § 81 FamFG kann der Senat zwar nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Landgericht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder sein Ermessen sonst fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Beschluss vom 18.11.2005 zu IV ZB 35/15 - juris, Rn. 17 Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42 - 46/14 -, Rn. 7, juris).
  • BGH, 19.01.2017 - V ZB 79/16

    Kostenschuldnerschaft für Notarkosten: Auswirkungen einer Bitte eines

    Auszug aus KG, 14.01.2019 - 9 W 42/17
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 79/16 -, Rn. 6 ff., juris) ist Kostenschuldner im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG, wer dem Notar den Auftrag erteilt oder den Antrag gestellt hat.
  • OLG Saarbrücken, 07.04.2022 - 4 W 25/21

    Erklärt der Käufer eines Grundstücks im Vorfeld eines bereits festgesetzten

    Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt (vgl. KG, Beschl. v. 14.01.2019 - 9 W 42/17, juris Rdn. 4; Korintenberg-Gläser, Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), 22. Auflage 2022, § 29 GNotKG, Rdn. 18 m. w. N.; Schneider/Volpert/Fölsch-Leiß, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, § 29 GNotKG, Rdn. 14 m. w. N.).
  • KG, 26.04.2022 - 9 W 11/20

    Kostenrechnung Anwaltsnotars bei Beauftragung mit Prüfung erbrechtlicher Fragen

    Maßgeblich ist, ob das Verhalten für den Notar nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) den Schluss zulässt, es werde ihm ein Auftrag mit der gesetzlichen Kostenfolge erteilt; dies kann nur unter Heranziehung und Wertung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - V ZB 79/16 -, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 9 W 42/17 -, juris Rn. 4).
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