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   KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14 Vollz   

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https://dejure.org/2014,10689
KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14 Vollz (https://dejure.org/2014,10689)
KG, Entscheidung vom 14.02.2014 - 2 Ws 27/14 Vollz (https://dejure.org/2014,10689)
KG, Entscheidung vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz (https://dejure.org/2014,10689)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 52 Abs 1 GKG, § 60 GKG, § 109 Abs 1 StVollzG
    Strafvollzugsverfahren: Bestimmung des Streitwerts für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Vollzugmaßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Streitwerts in Strafvollzugssachen an der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen; Berücksichtigung der Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen bei der Streitwertbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertfestsetzung bei beantragter Rückverlegung in den offenen Vollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Leitsatz)

    Und noch ein Gegenstandswert, und zwar in Strafvollzugssachen

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Dresden, 07.10.2008 - 2 Ws 455/08

    Erfallen der Terminsgebühr des Pflichtverteidigers bei Verbindung zweier

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14
    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG ; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Hartmann, Kostengesetze 43. Aufl., § 52 GKG Rdn. 20).

    Im vorliegenden Fall hätte die Verlegung in den geschlossenen Vollzug - wäre sie nicht rückgängig gemacht worden - vorbehaltlich einer Reststrafenaussetzung noch etwa viereinhalb Jahre Auswirkungen gezeitigt (zu diesem Kriterium vgl. Senat, Beschlüsse vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - und 30. März 2007 - 2 Ws 15/07 Vollz - Kamann/Spaniol a.a.O. Rdn. 11).

  • KG, 25.06.2001 - 5 Ws 296/01

    Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache -

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14
    Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen (vgl. Senat NStZ-RR 2002, 62).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG ; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Hartmann, Kostengesetze 43. Aufl., § 52 GKG Rdn. 20).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

    Sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Übersicht bei Kamann/Spaniol a.a.O.) und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Gefangenen überschaubar zu machen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschluss vom 5. Juli 2007 - 2 Ws 426/07 Vollz -).

  • OLG Hamm, 26.01.1989 - 1 Vollz (Ws) 6/89
    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14
    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG ; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Hartmann, Kostengesetze 43. Aufl., § 52 GKG Rdn. 20).

    Sie entspricht der Streitwertfestsetzung in vergleichbaren Fällen (vgl. die Übersicht bei Kamann/Spaniol a.a.O.) und trägt damit auch dem Grundsatz Rechnung, dass eine möglichst einheitliche Praxis der Gerichte bei der Streitwertbemessung anzustreben ist, um das Kostenrisiko für den Gefangenen überschaubar zu machen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495, 496; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschluss vom 5. Juli 2007 - 2 Ws 426/07 Vollz -).

  • OLG Hamm, 18.05.2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04

    Justizvollzugssache; Streitwertfestsetzung; isolierte Festsetzung;

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14
    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde - unabhängig von den Überprüfungsmöglichkeiten hinsichtlich der Sachentscheidung selbst - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 in Verb. mit §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz -) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStZ-RR 2002, 62; NStE Nr. 2 zu § 48a GKG ; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Hartmann, Kostengesetze 43. Aufl., § 52 GKG Rdn. 20).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

  • LAG Bremen, 27.08.2004 - 3 Ta 45/04

    Übergangsrecht für Streitwertbeschwerden - unzulässige Streitwertbeschwerde bei

    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14
    Danach ist der Beschwerdewert für den Senat errechenbar und der Vortrag des Beschwerdeführers für die Zulässigkeit noch als ausreichend anzusehen (vgl. LAG Bremen NZA 2004, 1179; Senat a.a.O.).
  • OLG Nürnberg, 24.05.1985 - Ws 1072/84
    Auszug aus KG, 14.02.2014 - 2 Ws 27/14
    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; OLG Nürnberg ZfStrVo 1986, 61; Senat NStZ-RR 2002, 62; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Arloth, StVollzG 3. Aufl., § 121 Rdn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).
  • KG, 25.08.2014 - 2 Ws 296/14

    Streitwert in Strafvollzugsverfahren: Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt

    Dieser bemisst sich nicht nach dem Unterschied zwischen dem angefochtenen und dem mit der Beschwerde erstrebten Streitwert, sondern nach dem Unterschiedsbetrag der Gesamtvergütung, die sich jeweils nach diesen beiden Streitwerten errechnet (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 5] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 5]).

    Der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Betrag von 5.000 Euro hat hier außer Betracht zu bleiben; denn er ist kein Ausgangswert, an den sich die Festsetzung nach Abs. 1 anzulehnen hätte, sondern als subsidiärer Ausnahmewert nur dann einschlägig, wenn der Sach- und Streitstand - anders als hier - keine genügenden Anhaltspunkte bietet, um den Streitwert nach der Grundregel des § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5. März 2013 - 2 Ws 1156/12 - [juris Rdn. 2]; Senat, NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]).

    Angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen ist der Streitwert in Strafvollzugssachen eher niedrig festzusetzen, da die Bemessung des Streitwerts aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - [juris Rdn. 4]; Senat NStZ-RR 2002, 62; Beschlüsse vom 30. März 2007 - 2 Ws 151/07 Vollz - [juris Rdn. 14] und vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - [juris Rdn. 9]; Kamann/Spaniol in AK-StVollzG 6. Aufl., § 121 Rdn. 9 f.; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl., § 121 Rdn. 1).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2018 - 2 Ws 112/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbeschwerde gegen den ablehnenden

    Angesichts der geringen Leistungsfähigkeit vieler Gefangener ist der Streitwert prinzipiell eher niedrig anzusetzen, da seine Bemessung aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen darf, dass die Anrufung des Gerichts für den Betroffenen mit einem unzumutbar hohen Kostenrisiko verbunden ist; andererseits darf er nicht so niedrig sein, dass die anwaltliche Tätigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht völlig unmöglich wird (OLG Karlsruhe - Senat - AGS 2016, 428; KG, Beschluss vom 14.02.2014 - 2 Ws 27/14 Vollz, juris; Bachmann in LNNV, StVollzG, 12. Aufl., Abschn. P Rn. 141; Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., Teil IV § 121 StVollzG Rn. 9; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 121 Rn. 1).
  • KG, 10.03.2017 - 5 Ws 51/17

    Strafvollzug in Berlin: Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung

    Dabei hat der Senat die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen, aber auch dessen geringe finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt (dazu vgl. KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz - juris [= StRR 2014, 262]).
  • KG, 11.11.2020 - 5 Ws 179/20

    Erfolgloser Antrag eines Strafgefangenen auf Unterbringung in einem

    Dabei hat der Senat die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen, aber auch dessen geringe finanzielle Leistungsfähigkeit berücksichtigt (vgl. dazu Senat, a. a. O.; KG, Beschluss vom 14. Februar 2014 ? 2 Ws 27/14 Vollz -, juris Rn. 9).
  • OLG Rostock, 23.06.2017 - 20 Ws 181/17

    Strafvollzugssache: Festsetzung des Streitwerts

    Das nur insoweit anzuerkennende objektive Interesse des Gefangenen an einer Nachbesserung seiner Vollzugplanung bewertet der Senat angesichts des bislang auf den 30.01.2021 notierten Strafendes, also bei einer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch möglichen Vollstreckungsrestdauer von weniger als vier Jahren mit 2.000 EUR (vgl. dazu Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Rdz. 11 zu § 121 StVollzG; ähnlich für die beantragte Rückverlegung in den offenen Vollzug bei gleichem Strafrest KG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz -, Rdz. 10 in juris m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2016 - 2 Ws 67/16

    Streitwertbeschwerde in Strafvollzugssachen: Statthaftigkeit; Kammerbesetzung bei

    Sie ist insbesondere unabhängig von der Hauptentscheidung - § 68 GKG enthält keine Beschränkung des Beschwerderechts - statthaft (Senat, Beschluss vom 25.11.2010 - 2 Ws 409/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.12.2009 - 3 Ws 436/09; KG Berlin, Beschluss vom 14.02.2014 - 2 Ws 27/14 Vollz -, juris; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 68 GKG Rn. 3; AK-Kamann/Spaniol, StVollzG, 6. Aufl. 2012, § 121 Rn. 12; BeckOK, Strafvollzug Bund/Euler, StVollzG, § 121 Rn. 8; aA OLG Rostock NStZ-RR 2013, 92; OLG Stuttgart Die Justiz 2006, 15 [§ 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz StPO i.V.m. § 121 Abs. 4 StVollzG ist anwendbar]; Arloth, StVollG, 3. Aufl. 2011, § 121 Rn. 1).
  • OLG Koblenz, 04.04.2019 - 2 Ws 767/18

    Maßregelvollzug in Rheinland-Pfalz: Voraussetzungen der Zwangsmedikation eines an

    Der Streitwert in Straf- und Maßregelvollzugssachen ist zwar angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen bzw. Untergebrachten eher niedrig festzusetzen, muss aber bei Mitwirkung eines Verteidigers so hoch bemessen sein, dass die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheint (vgl. KG StRR 2014, 262).
  • KG, 22.02.2022 - 2 Ws 101/21

    Streitwert bei Anfechtung des Vollzugplans

    a) Das Rechtsmittel ist als "isolierte" Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 63 Abs. 2 GKG statthaft (vgl. OLG Hamm NStZ 1989, 495; Beschluss vom 18. Mai 2004 - 1 Vollz (Ws) 75/04 - juris; Senat NStE Nr. 2 zu § 48a GKG; Beschluss vom 12. September 2008 - 2 Ws 455/08 Vollz - Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz -, juris) und rechtzeitig erhoben (§§ 68 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG).
  • OLG Hamm, 11.02.2020 - 3 Ws 550/19

    Kosteninteresse; Antrag gerichtliche Entscheidung; Strafvollzugssachen;

    Der durch die unterbliebene Festsetzung eines höheren Streitwerts beschwerte Verfahrensbevollmächtigte ist zur Einlegung des Rechtsmittels befugt (KG Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2014 - 2 Ws 27/14 Vollz -, juris, m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 09.12.2019 - 1 Ws 207/19

    Die Fortschreibung eines Vollzugsplans ist für den Verurteilten regelmäßig von

    Dabei sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolgs des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14. Februar 2014 ­ 2 Ws 27/14 Vollz ­, juris).
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