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   KG, 14.02.2019 - 23 U 158/18   

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https://dejure.org/2019,6632
KG, 14.02.2019 - 23 U 158/18 (https://dejure.org/2019,6632)
KG, Entscheidung vom 14.02.2019 - 23 U 158/18 (https://dejure.org/2019,6632)
KG, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - 23 U 158/18 (https://dejure.org/2019,6632)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 36 Abs 1 VSBG, § 36 Abs 2 Nr 2 VSBG, § 2 Abs 1 S 1 UKlaG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 12 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG
    Kontrollklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände: Verstoß gegen die Hinweispflicht auf die Verbraucherschlichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 656
  • WM 2019, 966
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55

    Platow-Amnestie

    Auszug aus KG, 14.02.2019 - 23 U 158/18
    Selbst wenn das Ministerium ein am Gesetzgebungsverfahren Beteiligter gewesen wäre, würde die subjektive Vorstellung der Mitarbeiter des Ministerium für die Auslegung einer Vorschrift nicht entscheidend sein, sondern nur der in ihr zum Ausdruck kommende, objektivierte Wille des Gesetzgebers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1959 - 1 BvL 10/55 -, juris Rn. 40).
  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 162/19

    Erscheinen von Informationen eines Unternehmers auf seiner Webseite und Aufnahme

    Das Berufungsgericht hat seine unter anderem in WM 2019, 966 veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • BGH, 21.08.2019 - VIII ZR 263/18

    Information über Verpflichtung eines Unternehmers zur Teilnahme an

    Gleichwohl handelt es sich in einer solchen Fallgestaltung - auch wenn Schlichtungsklausel und Hinweis in einem Dokument enthalten sind (Allgemeine Geschäftsbedingungen) - um zwei verschiedene Akte, nämlich um die Schlichtungsklausel, der als Allgemeine Geschäftsbedingung rechtsgeschäftlicher Gehalt zukommt, und die daran anknüpfende Hinweispflicht, bei der es sich um bloße Erteilung von Informationen und damit nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 BGB handelt, sondern die aus Gründen der besseren Zugänglichkeit nur mit diesen in ein gemeinsames Dokument aufzunehmen ist (vgl. auch KG, WM 2019, 966, 967).

    Die Revision verkennt hierbei, dass die Mitteilung einer Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft nach § 36 Abs. 1 VSBG - wie bereits unter II 2 b aufgezeigt - keine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB darstellt, sondern nur "zusammen" mit diesen zu erfolgen hat (vgl. auch KG, WM 2019, 966, 967).

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