Rechtsprechung
KG, 14.03.2014 - Verg 10/13 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
Art 103 GG, § 71a Abs 4 S 4 GWB, § 71a Abs 1 S 1 Nr 2 GWB, § 116 Abs 2 GWB, § 118 GWB
Anhörungsrüge im Vergabenachprüfungsverfahren: Hinweispflicht des Gerichts auf voraussichtliche Beweiswürdigung; Absenkung der Anforderungen an die Bejahung einer Gehörsverletzung wegen personeller Nichtbesetzung der Vergabekammer - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
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- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 103 Abs. 1
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GG Art. 103 Abs. 1
1. Das Gericht ist wegen des Anspruchs der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, die Verfahrensbeteiligten vor seiner verfahrensabschließenden Sachentscheidung darauf hinzuweisen, dass es der Aussage von Zeugen voraussichtlich keinen ... - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Auf fehlende Glaubhaftigkeit muss das Gericht nicht hinweisen!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren verletzt? (VPR 2014, 208)
Verfahrensgang
- VK Berlin, 21.06.2013 - VK-B2-03/13
- KG, 24.10.2013 - Verg 10/13
- KG, 20.02.2014 - Verg 10/13
- KG, 14.03.2014 - Verg 10/13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 2162/07
Anforderungen an die Substantiierung einer gegen die Verletzung des Anspruchs auf …
Auszug aus KG, 14.03.2014 - Verg 10/13
Denn der Senat wäre zu einem Hinweis auf seine zu erwartende Entscheidung allenfalls dann verpflichtet gewesen, wenn zu erwarten war, dass ein gewissenhafter und kundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht weiter vortragen werde, weil er prozessual darauf vertraute und vertrauen durfte, dass eine Entscheidung ergeht, die weiteren Vortrag zur Wahrung seiner Interessen nicht erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4.9.2008 - 2 BvR 2271/07, Rdnr. 14 zit. nach Juris).